Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Beschuldigt oder angeklagt? Jetzt kommt es auf die richtige Verteidigungsstrategie an

Fachbeitrag im Strafrecht

Beschuldigt oder angeklagt? Jetzt kommt es auf die richtige Verteidigungsstrategie an

Ein Brief der Polizei, ein Anruf, im schlimmsten Fall eine Durchsuchung am frühen Morgen. Die meisten Menschen erleben ein Strafverfahren zum ersten und einzigen Mal in ihrem Leben und unterschätzen dabei eines: Der Ausgang entscheidet sich selten erst im Gerichtssaal. Er entscheidet sich in den Wochen davor.

Ich bin Dr. Frank K. Peter, Fachanwalt für Strafrecht mit mehr als 25 Jahren Berufserfahrung. Ich verteidige Beschuldigte und Angeklagte bundesweit, vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Revisionsverfahren.

Dabei gilt zunächst ein einfacher, aber wichtiger Grundsatz: Machen Sie gegenüber Polizei und Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache, bevor die Ermittlungsakte ausgewertet und eine Verteidigungsstrategie entwickelt wurde. Schweigen ist Ihr Recht und kein Schuldeingeständnis.

  • Die Begriffe: Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter bezeichnen drei verschiedene Verfahrensstadien mit unterschiedlichen Möglichkeiten.
  • Das Ermittlungsverfahren: Hier ist der Spielraum am größten und die Öffentlichkeit am kleinsten. Genau deshalb ist es die wichtigste Phase.
  • Die Reihenfolge: Erst Akteneinsicht, dann Bewertung, dann Strategie. Eine Erklärung ohne Aktenkenntnis ist ein Blindflug.
  • Die Ziele: Einstellung, Freispruch, Vermeidung von Untersuchungshaft, Begrenzung der Folgen. Welches Ziel trägt, zeigt erst die Akte.
  • Notwendige Verteidigung: Bei schweren Vorwürfen bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Sie dürfen dabei einen Anwalt Ihrer Wahl benennen.
  • Nach dem Urteil: Berufung und Revision sind fristgebunden. Für die Einlegung bleibt jeweils nur eine Woche.

Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter: Wo Sie gerade stehen

Die Strafprozessordnung verwendet drei Begriffe, die im Alltag synonym benutzt werden, rechtlich aber drei klar unterscheidbare Stadien bezeichnen. Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei, denn an jedem Stadium hängen andere Möglichkeiten.

  • Beschuldigter: Sie sind es, sobald die Ermittlungsbehörde ein Verfahren gegen Sie führt. Ausgangspunkt ist ein Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte. Das kann eine Anzeige sein, ein Hinweis oder eine Verwechslung.
  • Angeschuldigter: Sie sind es, sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Voraussetzung ist ein hinreichender Tatverdacht, also die Einschätzung, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
  • Angeklagter: Sie sind es erst, wenn das Gericht das Hauptverfahren durch Beschluss eröffnet hat, § 203 StPO. Das Gericht prüft dabei eigenständig, ob es den hinreichenden Tatverdacht teilt.

In keinem dieser Stadien ist etwas bewiesen. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Auch die Staatsanwaltschaft ist nach § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet, nicht nur belastende, sondern ausdrücklich auch entlastende Umstände zu ermitteln. In der Praxis geschieht das mit unterschiedlicher Gründlichkeit, weshalb es Aufgabe der Verteidigung ist, entlastende Gesichtspunkte aktiv einzubringen.

Warum konsequente Verteidigung auch dann sinnvoll und geboten ist, wenn ein Vorwurf im Kern zutrifft, habe ich unter Wie kann man einen Schuldigen verteidigen? beschrieben. Und wie schnell jemand ohne eigenes Zutun in ein Verfahren gerät, zeigt der Beitrag Unschuldig im Visier der Ermittler.

Sie wissen nicht, in welchem Stadium Ihr Verfahren steht? Das lässt sich mit einem Blick auf das Schreiben klären. Sprechen Sie mich an.

Das Ermittlungsverfahren: Hier werden die Weichen gestellt

Die meisten Strafverfahren enden, bevor jemals ein Gericht darüber verhandelt. Genau deshalb ist das Ermittlungsverfahren die entscheidende Phase, und genau deshalb ist es ein Fehler, erst kurz vor der Hauptverhandlung einen Verteidiger einzuschalten.

In dieser Phase ist vieles noch offen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht festgelegt, es gibt keine öffentliche Verhandlung, keinen Presseartikel und keine Aktenlage, die schon in eine Richtung zementiert wäre. Zugleich werden hier die Beweise erhoben, die später die Grundlage des Urteils bilden.

  • Einstellung mangels Tatverdacht: Reicht der Verdacht nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Das ist der sauberste Ausgang, weil kein Verfahren öffentlich wird.
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit: Nach § 153 StPO ohne Auflage, nach § 153a StPO gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung. Es entsteht keine Vorstrafe.
  • Strafbefehl: Nach § 407 StPO wird ohne Hauptverhandlung entschieden. Wird nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt, wirkt der Strafbefehl wie ein Urteil.
  • Anklage: Erst wenn die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch.

Parallel dazu laufen Maßnahmen, die massiv in das Leben eingreifen und eigene Verteidigungsansätze eröffnen. Das gilt für Durchsuchungen ebenso wie für Untersuchungshaft. Wann Untersuchungshaft überhaupt in Betracht kommt, habe ich unter Fluchtgefahr und Straferwartung dargestellt. Welche Entscheidungen in dieser Phase tragen und welche schaden, beschreibe ich unter Schlechte und gute Entscheidungen im Ermittlungsverfahren.

Im Ermittlungsverfahren ist der Spielraum am größten. Melden Sie sich, solange dieser Spielraum noch besteht.

Zwischenverfahren und Hauptverhandlung: Was sich noch bewegen lässt

Mit der Anklage ist nichts entschieden. Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung liegt das Zwischenverfahren, eine Phase, die von vielen unterschätzt wird. Das Gericht setzt eine Frist zur Stellungnahme nach § 201 StPO. In dieser Stellungnahme lassen sich Einwendungen gegen die Eröffnung erheben und einzelne Beweiserhebungen beantragen.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, lehnt es die Eröffnung ab. Dieser Weg wird selten genutzt, weil die Frist kurz ist und die Stellungnahme fundierte Aktenkenntnis voraussetzt. Was in dieser Phase konkret zu tun ist, habe ich unter Was tun bei Erhalt einer Anklageschrift? zusammengefasst.

In der Hauptverhandlung selbst verschiebt sich die Arbeit. Jetzt geht es um Beweisanträge, um die Befragung von Zeugen und Sachverständigen, um Widersprüche gegen die Verwertung von Beweismitteln und um die Frage, welchen Eindruck das Gericht am Ende gewinnt.

  • Beweisanträge: Sie zwingen das Gericht, sich mit einem konkreten Beweisthema auseinanderzusetzen. Ablehnungen sind nur aus gesetzlich bestimmten Gründen möglich.
  • Verwertungswidersprüche: Ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot, muss rechtzeitig widersprochen werden. Versäumtes ist in der Revision kaum zu retten.
  • Zeugenbefragung: Widersprüche zwischen früheren Angaben und der Aussage in der Hauptverhandlung sind oft der entscheidende Hebel.
  • Verständigung: Eine Absprache nach § 257c StPO kann sinnvoll sein, ist aber an strenge Form gebunden und nie ein Selbstläufer.
  • Schlussvortrag: Er ordnet die Beweisaufnahme rechtlich ein. Wer hier nur wiederholt, verschenkt den letzten Zugriff auf das Urteil.

Zum Ablauf einer Hauptverhandlung habe ich mit Das 1×1 der Hauptverhandlung auch ein Fachbuch veröffentlicht.

Eine Anklage ist kein Urteil. Lassen Sie prüfen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens überhaupt trägt.

Verteidigungsziele: Nicht irgendeine Verteidigung, sondern die passende

Ziel ist nicht irgendeine Verteidigung, sondern die für den konkreten Fall bestmögliche Strategie. Welches Ziel realistisch ist, zeigt sich erst nach Auswertung der Akte. Vorher darüber zu sprechen, wäre unseriös.

  • Einstellung des Verfahrens: Der beste Ausgang, weil kein Verfahren öffentlich wird und keine Vorstrafe entsteht. Je nach Konstellation nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO.
  • Freispruch: Wenn die Beweise nicht tragen oder tragende Beweismittel nicht verwertet werden dürfen. Ein Freispruch aus Mangel an Beweisen ist rechtlich ein vollwertiger Freispruch.
  • Vermeidung von Untersuchungshaft: Oft das dringlichste Ziel überhaupt, weil hier die Freiheit unmittelbar auf dem Spiel steht.
  • Änderung der rechtlichen Bewertung: Beihilfe statt Mittäterschaft, Diebstahl statt Raub, minder schwerer Fall. Der Sachverhalt bleibt gleich, die Rechtsfolge nicht.
  • Begrenzung der Folgen: Bewährung statt Haft, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, Vermeidung von Nebenfolgen wie Fahrerlaubnisentzug, Berufsverbot oder Eintragungen im Führungszeugnis.
  • Schadenswiedergutmachung: Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann die Rechtsfolge erheblich beeinflussen und in manchen Fällen erst eine Einstellung ermöglichen.

Wichtig ist, die Nebenfolgen früh mitzudenken. Für viele Mandanten wiegt der Eintrag im Führungszeugnis, der Verlust der Approbation oder der Waffenbesitzkarte schwerer als die Strafe selbst. Was eine Verurteilung in Tagessätzen praktisch bedeutet, erläutere ich am Beispiel unter Was 60 Tagessätze tatsächlich bedeuten. Bei den schwersten Vorwürfen gelten zusätzlich die Besonderheiten des Kapitalstrafrechts.

Welches Ziel in Ihrem Fall trägt, sagt Ihnen niemand seriös vor der Akteneinsicht. Danach sage ich es Ihnen offen.

Der wichtigste Grundsatz: erst die Akte, dann das Wort

Machen Sie gegenüber Polizei und Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache, bevor die Ermittlungsakte ausgewertet und eine Verteidigungsstrategie entwickelt wurde. Dieser Satz klingt schlicht, ist aber der wirksamste Schutz, den das Strafverfahrensrecht bereithält.

Der Grund ist eine Asymmetrie. Wenn Sie befragt werden, kennen die Ermittler die Akte, Sie nicht. Sie wissen, welche Zeugen was ausgesagt haben und wo noch Lücken bestehen. Wer ohne dieses Wissen erklärt, legt sich fest, ohne zu erkennen, worauf. Selbst ein unschuldiger Beschuldigter kann sich durch Ungenauigkeiten, Erinnerungslücken oder missverständliche Formulierungen belasten.

Schweigen ist dabei kein Schuldeingeständnis, sondern ein elementarer Bestandteil des rechtsstaatlichen Verfahrens. Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Anders verhält es sich beim teilweisen Schweigen: Wer sich zu einzelnen Punkten äußert und zu anderen nicht, riskiert, dass das Gericht dieses Aussageverhalten würdigt.

  • Vorladung der Polizei: Als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen. Mehr dazu unter Beratung bei einer Vorladung.
  • Anhörungsbogen: Nicht frei ausfüllen. Zur Sache genügt zunächst der Hinweis auf die anwaltliche Vertretung.
  • Spontanäußerungen: Bemerkungen am Rande einer Maßnahme landen als Vermerk in der Akte und sind häufig verwertbar.
  • Nachrichten und Anrufe: Keine Kontaktaufnahme zu Zeugen, Geschädigten oder Mitbeschuldigten. Solche Chats werden regelmäßig ausgewertet.
  • Unterlagen: Sichern, ordnen, aber nichts unaufgefordert einreichen.

Nach der Akteneinsicht kehrt sich die Lage um. Dann wissen wir, was tatsächlich vorliegt, und können entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und in welcher Form. Häufig ist eine schriftliche Einlassung der bessere Weg, weil jedes Wort überlegt sein kann. Einen Überblick über Ihre Rechte als Beschuldigter finden Sie ebenfalls auf meiner Website.

Eine protokollierte Aussage lässt sich nicht zurücknehmen. Sprechen Sie mit mir, bevor Sie etwas zur Sache sagen.

Wahlverteidiger, Pflichtverteidiger und die Frage der Kosten

Nach § 137 StPO können Sie sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Sie dürfen bis zu drei Wahlverteidiger beauftragen. Daneben steht die notwendige Verteidigung.

  • Notwendige Verteidigung: § 140 StPO zählt die Fälle auf, in denen ein Verteidiger mitwirken muss, etwa bei Verbrechen, bei Verhandlung vor dem Landgericht, bei Untersuchungshaft oder bei schwieriger Sach- und Rechtslage.
  • Zeitpunkt der Bestellung: Seit der Reform von 2019 erfolgt die Bestellung auf Antrag unverzüglich, nachdem dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet wurde. Der Pflichtverteidiger kommt also nicht erst zur Hauptverhandlung.
  • Auswahlrecht: Sie dürfen einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen. Das Gericht bestellt in aller Regel den benannten Anwalt.
  • Pflichtverteidiger heißt nicht ohne Kosten: Die Staatskasse zahlt zunächst. Bei einer Verurteilung tragen Sie nach § 465 StPO die Kosten des Verfahrens.
  • Freispruch: Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, trägt nach § 467 StPO grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen.
  • Rechtsschutzversicherung: Straf-Rechtsschutz greift bei Vorsatzvorwürfen meist nur rückwirkend, wenn kein Vorsatz festgestellt wird. Prüfen Sie die Bedingungen frühzeitig.

Zu meinen Konditionen finden Sie Informationen unter Kosten und Gebühren. Wichtig ist mir, dass Sie von Anfang an wissen, woran Sie sind. Unklare Kostenfragen führen dazu, dass Menschen zu spät handeln, und genau das ist im Strafverfahren der teuerste Weg.

Kostenfragen sollten Sie nicht davon abhalten, früh zu handeln. Sprechen Sie mich an, dann klären wir den Rahmen vorab.

Woran Sie eine tragfähige Verteidigung erkennen

Gerade bei schweren Vorwürfen kommt es auf Erfahrung, konsequente Strafverteidigung und eine sorgfältige Analyse der Beweislage an. Woran sich das im Alltag zeigt, lässt sich benennen.

  • Keine Prognose vor der Akte: Wer Ihnen ohne Aktenkenntnis ein Ergebnis in Aussicht stellt, verspricht etwas, das er nicht wissen kann.
  • Erreichbarkeit: Bei Festnahme, Durchsuchung oder drohender Untersuchungshaft entscheidet sich vieles innerhalb von Stunden.
  • Schwerpunkt Strafrecht: Strafverfahren sind kein Nebengebiet. Fachanwaltstitel und tägliche Praxis in diesem Bereich sind ein belastbarer Anhaltspunkt.
  • Verständliche Erklärung: Sie müssen jederzeit wissen, warum ein bestimmter Schritt gegangen wird und welche Alternative es gäbe.
  • Konsequenz bis zum Schluss: Auch nach einem Urteil ist nicht Schluss. Berufung und Revision sind eigenständige Verfahren mit eigenen Anforderungen.

Der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Berufung und Revision müssen binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert das Rechtsmittel unabhängig davon, wie fehlerhaft das Urteil war. Was in dieser Phase noch möglich ist, beschreibe ich unter Revision im Strafrecht und unter Revision als Rechtsmittel.

Häufige Fragen:

Beschuldigter sind Sie, sobald ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird. Angeschuldigter werden Sie mit Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft. Angeklagter sind Sie erst, wenn das Gericht das Hauptverfahren nach § 203 StPO eröffnet hat. Jedes Stadium hat eine eigene Verdachtsschwelle, und in keinem davon ist etwas bewiesen.

So früh wie möglich, idealerweise mit dem ersten Schreiben und nicht erst zur Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren sind die Weichen noch offen: Hier lassen sich Einstellungen erreichen, Untersuchungshaft vermeiden, Beschlagnahmen angreifen und falsche Festlegungen verhindern. Ein Verfahren, das gar nicht erst öffentlich wird, ist der beste Ausgang, den es gibt.

Als Beschuldigter müssen Sie einer Ladung durch die Polizei nicht folgen und keine Angaben zur Sache machen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht besteht dagegen eine Erscheinenspflicht, aber weiterhin kein Aussagezwang. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie in jedem Fall machen.

Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden, weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht. Anders ist es beim teilweisen Schweigen, das gewürdigt werden darf. Schweigen ist zudem keine endgültige Entscheidung: Eine Einlassung bleibt jederzeit möglich, eine einmal protokollierte Aussage lässt sich dagegen nicht zurückholen.

Das hängt stark vom Umfang ab. Einfache Verfahren können nach wenigen Monaten mit einer Einstellung oder einem Strafbefehl enden. Umfangreiche Wirtschafts- oder Kapitalstrafverfahren dauern häufig mehrere Jahre. Eine überlange Verfahrensdauer kann sich strafmildernd auswirken und ist gesondert geltend zu machen.

Es gibt mehrere Varianten. Nach § 170 Abs. 2 StPO wird eingestellt, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht. Nach § 153 StPO wird bei geringer Schuld ohne Auflage eingestellt, nach § 153a StPO gegen eine Auflage, meist eine Geldzahlung. In all diesen Fällen entsteht keine Vorstrafe und es erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis.

Bei den in § 140 StPO genannten Fällen, etwa bei Verbrechen, Untersuchungshaft oder schwieriger Sach- und Rechtslage, muss ein Verteidiger mitwirken. Sie dürfen dabei einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen. Die Staatskasse zahlt zunächst. Werden Sie verurteilt, tragen Sie die Verfahrenskosten. Bei Freispruch oder Einstellung trägt in der Regel die Staatskasse.

Ja, aber nur fristgerecht. Berufung und Revision müssen binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Die Berufung führt zu einer neuen Tatsachenverhandlung, die Revision überprüft das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler. Welches Rechtsmittel in Betracht kommt, richtet sich nach dem Gericht, das entschieden hat.

Ein Strafbefehl ergeht nach § 407 StPO ohne Hauptverhandlung. Wird nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil. Ab mehr als 90 Tagessätzen erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis. Ein Strafbefehl sollte deshalb immer geprüft werden, auch wenn die Summe zunächst überschaubar wirkt.

Ja. Ich verteidige bundesweit, vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zum Revisionsverfahren. Die Kanzleistandorte sind Worms und Frankfurt am Main, der Tätigkeitsbereich ist es nicht. Gerade bei Untersuchungshaft und eiligen Maßnahmen zählt die schnelle Erreichbarkeit mehr als die räumliche Nähe.

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