Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Wie wird jemand zum Serienmörder? Was das Strafrecht daraus macht

Fachbeitrag im Strafrecht

Warum es kein Täterprofil gibt, das Serienmord vorhersagt, und was das für Schuld, Strafe und Verteidigung bedeutet

Wie wird jemand zum Serienmörder? Bei kaum einem Kriminalitätsphänomen ist die Versuchung größer, nach der einen Erklärung zu suchen. War es die Kindheit, eine Persönlichkeitsstörung, Sadismus, eine Hirnveränderung, die Genetik? Die wissenschaftlich seriöse Antwort ist unbequem: Es gibt kein einheitliches Profil, aus dem sich ein künftiger Serienmörder zuverlässig erkennen ließe. Als Strafverteidiger erlebe ich, wie wichtig diese Erkenntnis im Gerichtssaal ist. Denn dort geht es nicht um Etiketten, sondern um Beweise, Schuld und die Frage, wie gefährlich ein Mensch tatsächlich ist.

Serienmörder Ursachen: Warum es die eine Erklärung nicht gibt

True-Crime-Formate leben von einfachen Geschichten. Der misshandelte Junge, der zum Monster wird. Der eiskalte Psychopath, der schon als Kind Tiere quält. Solche Erzählungen sind eingängig, erklären aber wenig. Die Kriminologie spricht meist dann von Serienmord, wenn ein Täter mindestens drei Menschen in voneinander getrennten Taten tötet. Manche Definitionen lassen zwei Taten genügen. Schon diese Unschärfe zeigt, dass hinter dem Begriff sehr unterschiedliche Täter, Motive und Lebensläufe stehen.

Hinzu kommt: Was wir über Serienmörder wissen, stammt aus der Rückschau. Forscher betrachten überführte Täter und suchen nach Gemeinsamkeiten in deren Biografie. Das Ergebnis ist kein Bauplan, sondern ein Mosaik. Kriminalität entsteht fast nie aus einer einzigen Ursache, sondern aus dem Zusammenspiel vieler Einflüsse über Jahre hinweg. Mehr dazu lesen Sie in meinem Beitrag Risiko ist nicht Schicksal: Kriminalität als Entwicklungspfad.

Auch die Motive unterscheiden sich stärker, als das öffentliche Bild vermuten lässt. Neben sexuell motivierten Tätern gibt es solche, die aus Habgier töten, aus Machtstreben oder um andere Straftaten zu verdecken. Zu den Serientätern zählen auch Pflegekräfte, die über Jahre Patienten töten, ohne dass ihr Umfeld Verdacht schöpft. Wer all diese Fälle unter ein einziges Erklärungsmodell zwingen will, muss zwangsläufig scheitern.

Risikofaktoren bei Serienmördern: Was die Forschung tatsächlich findet

Bei einzelnen Serien- und Mehrfachtätern finden sich bestimmte Faktoren gehäuft. Dazu zählen vor allem:

Schwere Entwicklungsbelastungen: Gewalt, Vernachlässigung oder Missbrauch in der Kindheit.

Persönlichkeitszüge: antisoziale oder psychopathische Merkmale und ausgeprägte Empathiedefizite.

Fantasien: Gewaltfantasien, sexuelle Devianzen oder eine zunehmende gedankliche Beschäftigung mit Gewalt.

Entscheidend ist der Nachsatz: Keiner dieser Faktoren allein erklärt Serienmord. Auch ihre Kombination tut es nicht. Es gibt Täter mit unauffälliger Kindheit, mit Familie, Beruf und gutem Ruf in der Nachbarschaft. Und es gibt unzählige Menschen mit schwerster Vorgeschichte, die nie eine Gewalttat begehen. Wer aus einer Häufung von Merkmalen auf einen zwingenden Verlauf schließt, verwechselt Zusammenhang mit Ursache.

Ähnlich verhält es sich mit biologischen Erklärungen. Auffälligkeiten in der Hirnstruktur oder genetische Besonderheiten werden immer wieder als Schlüssel präsentiert. Solche Befunde beschreiben allenfalls eine erhöhte Anfälligkeit, etwa für Impulsivität oder geringe Angstreaktionen. Ob daraus Gewalt wird, hängt von Erziehung, Bindungen, Lebensumständen und nicht zuletzt von eigenen Entscheidungen ab. Dieselbe Veranlagung kann in einem anderen Leben völlig folgenlos bleiben.

Hinzu kommt ein methodisches Problem. Die Forschung stützt sich auf kleine Fallzahlen und auf Täter, die gefasst wurden und Auskunft geben. Deren Schilderungen der eigenen Kindheit sind nicht immer verlässlich. Manche Angaben lassen sich nicht überprüfen, manche dienen erkennbar der eigenen Entlastung.

Serienmord vorhersagen? Warum die Statistik dagegen spricht

Das Problem lässt sich statistisch einfach verdeutlichen. Selbst wenn ein Merkmal bei Serienmördern überdurchschnittlich häufig vorkäme, wäre es als Vorhersageinstrument kaum brauchbar. Denn Serienmord ist extrem selten, viele der vermeintlichen Risikomerkmale sind dagegen vergleichsweise häufig.

Ein Rechenbeispiel mit bewusst angenommenen Zahlen: Ein Merkmal fände sich bei neun von zehn Serienmördern, in der übrigen Bevölkerung aber nur bei einem Prozent. Bei rund 70 Millionen Erwachsenen in Deutschland wären das immer noch etwa 700.000 Menschen. Dem stünde eine Handvoll tatsächlicher Täter gegenüber. Nahezu jeder, den ein solches Raster erfasst, wäre also zu Unrecht verdächtig.

Millionen Menschen erleben Traumata. Millionen haben zeitweise aggressive Fantasien. Manche verfügen über geringe Empathie oder ausgeprägte psychopathische Persönlichkeitsmerkmale. Nur ein verschwindend kleiner Teil begeht überhaupt einen Mord, geschweige denn mehrere. Deshalb wäre es wissenschaftlich wie gesellschaftlich gefährlich, Menschen wegen einzelner psychologischer, sozialer oder biologischer Merkmale als potenzielle Gewalttäter zu etikettieren.

Für das Strafverfahren folgt daraus etwas sehr Praktisches. Ein Täterprofil der operativen Fallanalyse ist eine Ermittlungshilfe, kein Beweis. Dass ein Beschuldigter in ein Profil passt, sagt nichts darüber, ob er die Tat begangen hat. Lassen Sie sich frühzeitig verteidigen, wenn Ermittler aus Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Persönlichkeit auf eine Täterschaft schließen wollen.

Serienmord im Strafrecht: Mord, Schuldfähigkeit und Sicherungsverwahrung

Das Strafgesetzbuch kennt den Begriff Serienmörder nicht. Jede Tat wird einzeln geprüft, in aller Regel als Mord nach § 211 StGB. Häufig stehen die Mordmerkmale Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Heimtücke, Grausamkeit oder Verdeckungsabsicht im Raum. Wo die Grenze zum Totschlag verläuft, erkläre ich im Beitrag Mord oder Totschlag: die juristische Unterscheidung. Mord verjährt nicht (§ 78 Abs. 2 StGB). Bei mehreren Morden bleibt es bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB). Das Gericht stellt dann aber regelmäßig die besondere Schwere der Schuld fest, sodass eine Entlassung nach 15 Jahren praktisch ausscheidet (§§ 57a, 57b StGB).

Die Faktoren, über die Kriminologen streiten, kehren im Prozess als Rechtsfragen zurück. Eine Persönlichkeitsstörung, eine sexuelle Devianz oder eine hirnorganische Veränderung kann die Schuldfähigkeit berühren (§§ 20, 21 StGB). Automatisch geschieht das nicht. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der konkreten Tat aufgehoben oder erheblich vermindert hat. Planvolles, kontrolliertes Vorgehen über längere Zeit spricht häufig dagegen. Grundlagen dazu finden Sie unter Unzurechnungsfähigkeit im deutschen Strafrecht.

Ebenso wichtig ist die Gefährlichkeitsprognose. Kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) in Betracht, muss das Gericht einen Sachverständigen hören (§ 246a StPO). Sein Gutachten entscheidet oft über Jahrzehnte. Genau hier wirkt sich aus, was die Forschung lehrt: Prognosen über menschliches Verhalten sind unsicher. Ein Gutachten muss methodisch sauber sein und darf nicht von der Schwere der Tat auf die Person zurückschließen. Worauf es dabei ankommt, lesen Sie unter Psychologische Gutachten im Strafverfahren. Lassen Sie ein belastendes Gutachten immer anwaltlich prüfen, bevor es zur Grundlage des Urteils wird.

Für den Beschuldigten ist die Begutachtung eine der heikelsten Phasen des Verfahrens. Niemand ist verpflichtet, an einer Exploration mitzuwirken. Was im Gespräch mit dem Sachverständigen gesagt wird, kann aber in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Ob und in welchem Umfang eine Mitwirkung sinnvoll ist, muss deshalb vorher mit dem Verteidiger entschieden werden. Eine vorschnelle Schilderung von Fantasien oder früheren Erlebnissen kann die Prognose ebenso prägen wie die Feststellungen zur Tat selbst.

Die Biografie wirkt im Strafrecht also in zwei Richtungen. Sie kann erklären und in engen Grenzen entlasten, wenn eine Störung die Steuerungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt hat. Sie kann aber auch belasten, weil dieselben Befunde als Beleg für fortdauernde Gefährlichkeit herangezogen werden. Eine verminderte Schuldfähigkeit führt dann nicht zu früherer Freiheit, sondern womöglich zu einer unbefristeten Unterbringung.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung bei einem Tötungsvorwurf?

Sofort. Wer eines Tötungsdelikts verdächtigt wird, hat Anspruch auf einen Verteidiger, und zwar von der ersten Vernehmung an. Es handelt sich um einen Fall notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO). In der Praxis fallen die Weichen in den ersten Stunden: bei der Festnahme, in der Vernehmung, vor dem Haftrichter. Meine klare Empfehlung lautet deshalb, keine Angaben zur Sache zu machen, bevor ich die Akte kenne.

In Kapitalverfahren arbeite ich die Beweislage Stück für Stück durch: DNA-Spuren, Obduktionsergebnisse, Funkzellendaten, Zeugenaussagen und vor allem die psychiatrische Begutachtung. Dazu gehört die Frage, ob der Mandant sich überhaupt explorieren lassen sollte, ebenso wie die kritische Prüfung des fertigen Gutachtens und, wenn nötig, der Antrag auf einen weiteren Sachverständigen. Gerade wenn die Öffentlichkeit ihr Urteil längst gefällt hat, braucht es eine Verteidigung, die nüchtern bleibt. Einen Überblick über meine Arbeit im Kapitalstrafrecht und zur Verteidigung bei Mordvorwurf finden Sie auf meiner Website.

Auch Angehörige können und sollten früh handeln. Nehmen Sie Kontakt auf, sobald ein Familienmitglied festgenommen wurde oder eine Vorladung im Raum steht.

Fazit: Serienmörder werden nicht geboren und nicht vorhergesagt

Niemand wird durch ein einzelnes Merkmal zum Serienmörder. Belastete Kindheit, Psychopathie, Gewaltfantasien oder biologische Auffälligkeiten können eine Rolle spielen, erklären die Taten aber weder allein noch gemeinsam. Weil Serienmord extrem selten ist und die angeblichen Warnzeichen häufig sind, taugt kein Profil zur Vorhersage. Das Strafrecht zieht daraus die richtige Konsequenz: Es bestraft Taten, nicht Persönlichkeiten. Schuld muss bewiesen, Schuldfähigkeit geprüft und Gefährlichkeit sorgfältig begutachtet werden. Wer in einem solchen Verfahren beschuldigt wird, braucht eine Verteidigung, die genau darauf besteht.

Häufige Fragen:

Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. In der Kriminologie wird meist von Serienmord gesprochen, wenn ein Täter mindestens drei Menschen in zeitlich getrennten Taten tötet. Einige Definitionen lassen bereits zwei Taten genügen. Für das Strafverfahren spielt der Begriff keine Rolle, weil jede Tat einzeln festgestellt und rechtlich bewertet wird.
Nein. Es gibt Merkmale, die bei überführten Tätern gehäuft auftreten, etwa schwere Kindheitsbelastungen, psychopathische Züge oder Gewaltfantasien. Ein einheitliches Profil ergibt sich daraus nicht. Viele Täter fallen vor ihren Taten nicht auf, und die allermeisten Menschen mit solchen Merkmalen werden nie gewalttätig.
Eine belastete Kindheit erhöht statistisch das Risiko für spätere Auffälligkeiten, bestimmt den Lebensweg aber nicht. Millionen Menschen erleben Gewalt, Vernachlässigung oder Missbrauch, ohne je eine schwere Straftat zu begehen. Im Strafverfahren kann die Biografie bei der Schuldfähigkeit und bei der Prognose eine Rolle spielen. Eine Entschuldigung im rechtlichen Sinn ist sie nicht.
Nein. Psychopathische Persönlichkeitsmerkmale finden sich bei solchen Tätern häufiger als in der Allgemeinbevölkerung, aber längst nicht bei allen. Umgekehrt begehen die meisten Menschen mit ausgeprägten psychopathischen Zügen keine Tötungsdelikte. Psychopathie ist zudem keine Diagnose, die für sich genommen die Schuldfähigkeit ausschließt.
Zuverlässig nicht. Serienmord ist extrem selten, die diskutierten Warnzeichen sind dagegen verbreitet. Jedes Raster würde deshalb fast ausschließlich Menschen erfassen, die nie eine Tat begehen. Seriöse Prognosen beziehen sich auf den Einzelfall und auf Personen, die bereits durch erhebliche Taten aufgefallen sind.
In aller Regel nicht. Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen einer schweren Störung das Unrecht der Tat nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte. Wer Taten plant, Spuren beseitigt und über lange Zeit unentdeckt bleibt, zeigt meist erhaltene Steuerungsfähigkeit. In Betracht kommt eher eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, die das Gericht mit sachverständiger Hilfe prüft.
Auf Mord steht lebenslange Freiheitsstrafe. Bei mehreren Morden wird eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Regelmäßig stellt das Gericht zusätzlich die besondere Schwere der Schuld fest, sodass eine Aussetzung des Strafrests nach 15 Jahren ausscheidet. Daneben kann Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
Die Unterbringung nach § 63 StGB betrifft Täter, die schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gehandelt haben und wegen ihrer Störung weiter gefährlich sind. Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB richtet sich gegen schuldfähige Täter mit einem Hang zu erheblichen Straftaten und wird im Anschluss an die Strafe vollzogen. Beide Maßregeln sind zeitlich nicht befristet und werden regelmäßig gerichtlich überprüft.
Eine zentrale. Der Sachverständige äußert sich zur Schuldfähigkeit und zur Gefährlichkeit des Angeklagten. Steht eine Unterbringung oder Sicherungsverwahrung im Raum, ist seine Anhörung nach § 246a StPO zwingend. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden, folgt ihm aber häufig, weshalb die Verteidigung Methodik und Schlussfolgerungen genau prüfen muss.
Von der ersten Minute an. Bei einem Tötungsvorwurf liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, Beschuldigte haben also immer Anspruch auf einen Verteidiger. Frühe Aussagen ohne Aktenkenntnis lassen sich später kaum korrigieren. Ein erfahrener Strafverteidiger sichert das Schweigerecht, prüft die Beweise und begleitet die Begutachtung.

Rechtsgebiet

Strafrecht-Mobile

Rechtsanwalt

Kopie von panorama 1docpeter (2500 x 1667 px)-Mobile

Folgen Sie mir für weitere Videos aus der Welt des Strafrechts.

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihr Rechtsanwalt Dr. Frank K. Peter.

Adresse

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Worms (Hauptsitz)
Wilhelm-Leuschner-Str. 2
67547 Worms

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Frankfurt
Opernplatz
60313 Frankfurt am Main

Email: mail@doc-peter.de

Tel. 062419249992

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Kontakt