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Waffe überlassen: Wann Sie für spätere Taten haften

Fachbeitrag im Strafrecht

Strafbarkeit nach dem Waffengesetz und die Grenzen der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB

Wer eine Waffe überlassen hat, obwohl der Empfänger keine Waffenbesitzkarte besitzt, macht sich nach dem Waffengesetz strafbar. Doch was gilt, wenn mit dieser Waffe später ein Mensch getötet wird? Haftet der Überlassende dann automatisch auch wegen fahrlässiger Tötung? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einer aktuellen Entscheidung klar verneint und deutliche Anforderungen an die Vorhersehbarkeit formuliert. Dieser Beitrag erklärt, wo die Grenze zwischen dem Waffendelikt und der Verantwortung für die spätere Tat verläuft.

Waffe überlassen ohne Waffenbesitzkarte: Strafbarkeit nach dem Waffengesetz

Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen in Deutschland nur besitzen, führen und weitergeben, wer über die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis verfügt. Zentrales Dokument ist die Waffenbesitzkarte nach § 10 WaffG. Sie setzt unter anderem Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und ein anerkanntes Bedürfnis voraus. Das Waffengesetz regelt zugleich streng, an wen eine Waffe weitergegeben werden darf: Nach § 34 Abs. 1 WaffG dürfen Waffen und Munition grundsätzlich nur an Personen überlassen werden, die zu deren Erwerb und Besitz berechtigt sind. Einen Überblick über die Systematik gibt der Beitrag zum Waffenrecht in Deutschland.

Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, begeht eine Straftat nach § 52 WaffG. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es handelt sich also nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um ein Vergehen mit erheblicher Strafandrohung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übergabe dauerhaft oder nur vorübergehend gedacht war. Auch die Erwartung, der Empfänger werde die erforderliche Erlaubnis demnächst erhalten, ändert an der Strafbarkeit nichts. Maßgeblich ist allein, ob der Empfänger im Zeitpunkt der Übergabe berechtigt war.

Das Waffengesetz kennt zwar eng begrenzte Ausnahmen, etwa für das Schießen auf zugelassenen Schießstätten unter Aufsicht. Außerhalb solcher gesetzlich geregelten Sonderfälle bleibt es jedoch beim strikten Verbot, eine erlaubnispflichtige Waffe in die Hände eines Nichtberechtigten zu geben. In der Praxis betrifft der Vorwurf keineswegs nur Händler. Auch Jäger, Sportschützen und Sammler geraten ins Visier der Ermittlungsbehörden, wenn sie eine Waffe an Familienangehörige, Freunde oder Vereinskollegen weitergeben, die keine eigene Erlaubnis besitzen. Selbst gut gemeinte Konstellationen, etwa die Verwahrung für einen Bekannten oder die Übergabe im Vorgriff auf eine erwartete Waffenbesitzkarte, erfüllen den Straftatbestand.

Wenn Ihnen die unerlaubte Überlassung einer Waffe vorgeworfen wird, lassen Sie den Vorwurf frühzeitig anwaltlich prüfen, bevor Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern.

Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB: Die Voraussetzungen der Strafbarkeit

Kommt es später mit der überlassenen Waffe zu einer Tötung, stellt sich die Frage nach einer Strafbarkeit des Überlassenden wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB. Die Strafandrohung reicht hier bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade diese Pflichtwidrigkeit den Erfolg objektiv und subjektiv vorhersehbar herbeigeführt hat.

Drei Elemente müssen also zusammenkommen: eine Sorgfaltspflichtverletzung, die Verursachung des Todes und die Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs. Die verbotswidrige Überlassung einer Waffe erfüllt zwar regelmäßig das erste Element, denn sie verstößt gegen eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht. Auch die Verursachung lässt sich häufig bejahen, weil die Tat ohne die Waffe so nicht möglich gewesen wäre. Der entscheidende Prüfstein ist jedoch die Vorhersehbarkeit: Musste der Überlassende im Zeitpunkt der Übergabe damit rechnen, dass der Empfänger mit der Waffe einen Menschen töten würde? Genau an dieser Stelle scheitern Verurteilungen immer wieder, denn eine bloß abstrakte Gefahr genügt nicht. Wird zugleich wegen eines Tötungsdelikts ermittelt, bewegt sich das Verfahren schnell im Bereich des Kapitalstrafrechts mit entsprechend hohem Verteidigungsbedarf.

Eine Besonderheit dieser Fallgruppe liegt darin, dass zwischen der Überlassung und dem Tod eines Menschen die vorsätzliche Tat eines Dritten steht. Grundsätzlich endet die strafrechtliche Verantwortung dort, wo ein anderer frei und eigenverantwortlich handelt. Bei Waffen gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Die waffenrechtlichen Verbote dienen gerade dazu, den Missbrauch durch ungeeignete Personen zu verhindern. Wer gegen diese Verbote verstößt, kann sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf berufen, für die Entscheidung des Schützen nicht verantwortlich zu sein. Die Rechtsprechung löst dieses Spannungsverhältnis über die Vorhersehbarkeit: Nur wenn der Überlassende aufgrund konkreter Umstände mit einem Einsatz der Waffe gegen Menschen rechnen musste, wird ihm die spätere Tat als eigenes Fahrlässigkeitsunrecht zugerechnet.

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025, Az. 4 StR 331/25: Der Fall des Waffenhändlers

Die Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zuletzt in einem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (Az. 4 StR 331/25) geschärft. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Büchsenmacher und Waffenhändler einem Kunden eine erlaubnispflichtige Pistole überlassen, obwohl dieser noch keine Waffenbesitzkarte besaß. Beide gingen davon aus, die Erlaubnis werde zeitnah erteilt. Monate später erschoss der Kunde mit dieser Waffe seine Lebensgefährtin. Das Landgericht verurteilte den Waffenhändler unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten.

Das Landgericht argumentierte, grundsätzlich müsse jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen, dass dieser Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt. Der BGH hob den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auf. Eine so allgemein gehaltene Erwägung trägt die Verurteilung nicht. Die generelle Gefährlichkeit von Schusswaffen begründet für sich genommen noch nicht die Vorhersehbarkeit einer konkreten Tötung. Die Strafbarkeit nach dem Waffengesetz blieb davon unberührt, denn die Überlassung selbst war und bleibt rechtswidrig. Für die weitergehende Verantwortung wegen des Todes eines Menschen verlangt der BGH jedoch mehr als den Hinweis auf das allgemeine Risiko, das jeder Waffe innewohnt.

Waffe überlassen und konkrete Vorhersehbarkeit: Auf diese Anhaltspunkte kommt es an

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob im Zeitpunkt der Überlassung konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Empfänger die Waffe gegen Menschen einsetzen könnte. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere ergeben aus bekannten psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten, erkennbarer Aggressivität oder Gewaltbereitschaft, ausgesprochenen Drohungen gegen bestimmte Personen, eskalierenden Konflikten im persönlichen Umfeld des Empfängers oder sonstigen Hinweisen auf eine besondere Gefährlichkeit.

Diese Linie zeigt sich auch in älteren Entscheidungen. So hat der BGH eine Fahrlässigkeitshaftung etwa in einem Fall bejaht, in dem Waffen und Munition ungesichert aufbewahrt wurden, obwohl der im selben Haushalt lebende, waffenaffine minderjährige Sohn erkennbar psychisch erkrankt war und Fremdtötungsfantasien geäußert hatte (BGH, Beschluss vom 22. März 2012, Az. 1 StR 359/11). Hier lagen genau die konkreten Umstände vor, die den tödlichen Ausgang vorhersehbar machten. Fehlen solche Tatsachen dagegen vollständig, kann dem Überlassenden die spätere Tötung strafrechtlich nicht als fahrlässige Tötung zugerechnet werden. Es bleibt dann bei der Strafbarkeit wegen des Waffendelikts. Für die Verteidigung bedeutet das: Die Frage, was der Beschuldigte im Übergabezeitpunkt tatsächlich wusste oder wissen konnte, ist das zentrale Einfallstor, um den schwerwiegenden Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu Fall zu bringen.

Dieselben Maßstäbe gelten übrigens für die Aufbewahrung von Waffen. Wer seine Waffen und Munition entgegen den waffenrechtlichen Pflichten ungesichert verwahrt, verletzt ebenfalls eine Sorgfaltspflicht. Ob daraus im Fall eines Missbrauchs durch Dritte eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung folgt, hängt wiederum davon ab, ob der Zugriff und der anschließende Einsatz der Waffe im konkreten Einzelfall vorhersehbar waren. Auch hier trennt die Rechtsprechung also sauber zwischen dem Verstoß gegen das Waffenrecht als solchem und der Verantwortung für die Folgen, die ein anderer mit der Waffe herbeiführt.

Steht neben dem Waffendelikt der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung im Raum, sollten Sie die Beweislage zur Vorhersehbarkeit umgehend durch einen Strafverteidiger analysieren lassen.

Folgen eines Ermittlungsverfahrens: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und weitere Konsequenzen

Auch wenn der Vorwurf der fahrlässigen Tötung entfällt, hat ein Verfahren wegen unerlaubter Waffenüberlassung gravierende Folgen. Eine Verurteilung nach § 52 WaffG führt regelmäßig zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Damit drohen der Widerruf sämtlicher waffenrechtlicher Erlaubnisse, die Einziehung von Waffen und Munition und für Händler oder Büchsenmacher der Verlust der gewerblichen Existenzgrundlage. Wie schnell die Erlaubnis in Gefahr gerät, zeigt der Beitrag Waffenbesitzkarte kann schnell verloren gehen.

Hinzu kommen die typischen Belastungen eines Strafverfahrens: Durchsuchungen von Wohnung und Geschäftsräumen, Sicherstellung des Waffenbestands, Vernehmungen und bei schweren Vorwürfen unter Umständen sogar Untersuchungshaft. Gerade wenn ein Todesfall im Raum steht, ermitteln die Behörden mit Nachdruck. Betroffene sollten in dieser Situation von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte ausgewertet ist. Was bei einer Festnahme zu beachten ist, erläutert die Seite Hilfe bei Untersuchungshaft.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung bei einer Waffenüberlassung?

Anwaltliche Unterstützung lohnt sich, sobald sich ein Ermittlungsverfahren abzeichnet, spätestens jedoch mit der ersten Vorladung oder einer Durchsuchung. Die Weichen werden früh gestellt: Unbedachte Angaben zur eigenen Kenntnis vom Empfänger, zu dessen Verhalten oder zum Ablauf der Übergabe können die Vorhersehbarkeit später gerade begründen. Ein Strafverteidiger nimmt Akteneinsicht, prüft, ob die von der Rechtsprechung geforderten konkreten Anhaltspunkte überhaupt festgestellt werden können, und arbeitet auf eine Beschränkung des Verfahrens auf das Waffendelikt oder eine Einstellung hin. Wie Sie sich nach einer polizeilichen Ladung richtig verhalten, zeigt die Seite Beratung bei Vorladung.

Auch die waffenrechtliche Seite gehört in die Verteidigungsstrategie. Der Ausgang des Strafverfahrens wirkt sich unmittelbar auf die Zuverlässigkeitsprüfung der Waffenbehörde aus. Eine frühzeitig abgestimmte Verteidigung kann daher nicht nur die Strafe begrenzen, sondern auch Erlaubnisse und berufliche Existenz schützen. Zögern Sie nicht, Ihren Fall prüfen zu lassen, bevor Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden Stellung nehmen.

Fazit: Waffe überlassen begründet keine automatische Haftung für spätere Taten

Die unerlaubte Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an eine Person ohne Waffenbesitzkarte ist strafbar und kann Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. Für die weitergehende Verantwortung wegen einer späteren Tötung gilt jedoch ein strenger Maßstab: Der BGH verlangt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger die Waffe gegen Menschen einsetzen könnte, etwa bekannte psychische Probleme, Aggressionen oder Drohungen. Der allgemeine Hinweis, mit Waffen könne immer Schlimmes passieren, genügt nicht. Fehlen solche Umstände, entfällt die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, auch wenn die Überlassung selbst rechtswidrig war. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte die Frage der Vorhersehbarkeit zum Kern seiner Verteidigung machen und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Häufige Fragen:

Ja. Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einer Person überlässt, die nicht zum Erwerb und Besitz berechtigt ist, macht sich nach § 52 WaffG strafbar. Die Strafandrohung reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auf die Dauer der Überlassung kommt es nicht an. Auch eine nur vorübergehende Übergabe erfüllt den Tatbestand.
Überlassen bedeutet, einem anderen die tatsächliche Gewalt über die Waffe einzuräumen, sodass dieser eigenständig über sie verfügen kann. Erfasst ist sowohl die dauerhafte Weitergabe, etwa durch Verkauf oder Schenkung, als auch die zeitweise Übergabe. Nach § 34 Abs. 1 WaffG ist die Überlassung grundsätzlich nur an Berechtigte zulässig, deren Berechtigung sich der Überlassende nachweisen lassen muss.
Nein. Die rechtswidrige Überlassung führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung. Erforderlich ist, dass der tödliche Ausgang für den Überlassenden im Zeitpunkt der Übergabe konkret vorhersehbar war. Die allgemeine Gefährlichkeit von Schusswaffen genügt dafür nach der Rechtsprechung des BGH nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte bleibt es bei der Strafbarkeit wegen des Waffendelikts.
Fahrlässige Tötung begeht, wer durch eine Sorgfaltspflichtverletzung den Tod eines Menschen verursacht, obwohl er dies bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermeiden können. Neben der Pflichtverletzung und der Verursachung muss der Erfolg objektiv und subjektiv vorhersehbar gewesen sein. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die Vorhersehbarkeit ist das entscheidende Kriterium. Der Überlassende muss im Zeitpunkt der Übergabe aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen müssen, dass der Empfänger die Waffe gegen Menschen einsetzen könnte. Nicht erforderlich ist, dass er den genauen Geschehensablauf vorhersieht. Es genügt, dass die Folgen in ihrem Gewicht im Wesentlichen vorhersehbar waren. Fehlen konkrete Anhaltspunkte vollständig, scheidet eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus.
Der BGH hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (Az. 4 StR 331/25) den Schuldspruch gegen einen Waffenhändler wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben. Dieser hatte einem Kunden ohne Waffenbesitzkarte eine Pistole überlassen, mit der der Kunde Monate später seine Lebensgefährtin erschoss. Die Begründung des Landgerichts, mit Waffen in den Händen Nichtberechtigter müsse stets gerechnet werden, dass es zu einer Tötung kommt, reichte dem BGH nicht. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit des Kunden.
In Betracht kommen insbesondere dem Überlassenden bekannte psychische Erkrankungen des Empfängers, erkennbare Aggressivität oder Gewaltbereitschaft, ausgesprochene Drohungen gegen bestimmte Personen oder eskalierende Konflikte in dessen Umfeld. Liegen solche Umstände vor und übergibt der Betroffene dennoch eine Waffe, kann der spätere tödliche Einsatz vorhersehbar und damit als fahrlässige Tötung zurechenbar sein.
Das unerlaubte Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten wird nach § 52 WaffG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. In minder schweren Fällen kommt eine mildere Bestrafung in Betracht. Tritt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung hinzu, verschärft sich die Situation erheblich, da beide Delikte in Tateinheit stehen können.
Das Risiko ist hoch. Eine Verurteilung wegen eines Waffendelikts stellt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG in Frage und führt regelmäßig zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und weiterer Erlaubnisse. Die Waffenbehörde prüft die Zuverlässigkeit unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, orientiert sich aber maßgeblich an dessen Feststellungen. Für gewerbliche Waffenhändler steht darüber hinaus die Erlaubnis zum Waffenhandel auf dem Spiel.
Anwaltliche Hilfe lohnt sich, sobald ein Ermittlungsverfahren droht oder läuft, spätestens bei einer Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme. Ein Strafverteidiger sichert Ihr Schweigerecht, nimmt Akteneinsicht und prüft, ob die Voraussetzungen einer fahrlässigen Tötung, insbesondere die konkrete Vorhersehbarkeit, überhaupt belegt sind. Zugleich behält er die waffenrechtlichen Folgen im Blick und kann früh auf eine Begrenzung oder Einstellung des Verfahrens hinwirken.

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