In den letzten Jahren wird zunehmend darüber diskutiert, wann das Nennen oder Veröffentlichen von Namen und Fotos von Amtspersonen im Internet strafbar ist. Das Landgericht Bremen hatte im Juni 2025 einen besonders aufsehenerregenden Fall zu entscheiden. Hintergrund war eine familiengerichtliche Maßnahme, bei der Kinder aus einer Wohnung geholt wurden. Der Einsatz wurde gefilmt, ging viral und wurde millionenfach in sozialen Netzwerken geteilt – begleitet von empörten Kommentaren und falschen Behauptungen über angebliche politische oder religiöse Hintergründe. Eine Frau schrieb unter eines dieser Videos auf Facebook den Namen einer beteiligten Polizistin und ergänzte Hinweise auf weitere Behördenmitarbeiter. Kurz darauf tauchten im Netz Aufrufe auf, Gewalt gegen die Polizei zu verüben.
Das Amtsgericht wertete dieses Verhalten als Straftat und verurteilte die Frau wegen „gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten“ (§ 126a StGB) zu einer Geldstrafe; auch ihr Laptop wurde eingezogen. In der Berufung kam das Landgericht Bremen jedoch zu einem anderen Ergebnis und sprach die Angeklagte frei. Die Richter stellten klar, dass die bloße Nennung eines Namens nicht automatisch eine strafbare Handlung darstellt – selbst dann nicht, wenn der Kontext emotional aufgeheizt ist. Erforderlich seien sogenannte Eskalationsmarker: Erst wenn durch die Veröffentlichung gezielt zur Aufhetzung beigetragen oder eine konkrete Gefährdungslage geschaffen wird, kann der Straftatbestand erfüllt sein.
Das Gericht betonte zugleich den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit. Kritik, Empörung oder auch öffentlich geäußerte Missbilligung („public shaming“) seien grundsätzlich zulässig, solange dadurch keine konkrete Gefahr für die betroffene Person entstehe. Strafbar macht sich nur, wer bewusst darauf abzielt, andere zu gefährden. Das Urteil zeigt, wie schwierig die Abgrenzung zwischen legitimer Kritik und strafbarer Datenveröffentlichung ist. Für Betroffene ist kaum vorhersehbar, wo die Grenze verläuft – und Ermittlungsbehörden neigen dazu, im Zweifel lieber Anklage zu erheben.
Wer in sozialen Netzwerken Namen von Polizisten, Richtern oder anderen Amtspersonen nennt, bewegt sich daher auf rechtlich äußerst sensiblen Terrain. Schon ein vermeintlich harmloser Beitrag kann Ermittlungen auslösen – selbst wenn am Ende ein Freispruch steht. Sollten Sie wegen Äußerungen im Internet oder anderer Delikte beschuldigt werden, ist schnelles Handeln entscheidend. Als Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung prüfe ich Ihre Rechtslage, entwickle eine klare Verteidigungsstrategie und setze mich engagiert für Ihre Rechte ein – bundesweit.