Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nur möglich, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 64 StGB muss der Täter „wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden sein, die er im Rausch oder aufgrund seiner Sucht begangen hat“, und es muss die Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen. Konkret bedeutet das:
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Suchtbedingte Straftat: Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Suchtproblematik bestehen. Dies bedeutet, dass der Täter entweder im Zustand der Abhängigkeit gehandelt hat oder die Tat direkt durch seine Sucht verursacht wurde.
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Behandlungsbedürftigkeit: Der Täter muss als behandlungsbedürftig eingestuft werden, was bedeutet, dass er an einer schweren Suchterkrankung leidet, die eine stationäre Therapie erfordert. Dies betrifft häufig Personen, die von Alkohol, Drogen oder anderen Suchtmitteln abhängig sind.
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Behandlungsprognose: Eine Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn die Aussicht besteht, dass die Therapie positive Ergebnisse liefern kann. Das Gericht muss eine optimistische Prognose darüber abgeben, dass die Behandlung erfolgreich sein wird und der Betroffene in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird.
Die Entscheidung über die Unterbringung gemäß § 64 StGB trifft das Gericht im Rahmen des Urteils. Diese Maßnahme wird in der Regel zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe verhängt, kann jedoch auch anstelle einer Strafe erfolgen, wenn der Schwerpunkt auf der Behandlung liegt.