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Unbewusster Besitz von Kinderpornografie: Rechtliche Grundlagen und Verteidigungsstrategien

Fachbeitrag im Sexualstrafrecht

Unbewusster Besitz von Kinderpornografie: Rechtliche Grundlagen und Verteidigungsstrategien

Der unbewusste Besitz von Kinderpornografie ist ein äußerst heikles und juristisch anspruchsvolles Thema. In Deutschland wird der Umgang mit Kinderpornografie streng kontrolliert, und der Besitz solcher Inhalte wird mit hohen Strafen belegt.
Aber was passiert, wenn jemand unwissentlich in den Besitz von Kinderpornografie gelangt?
In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen erläutert, mögliche Szenarien aufgezeigt und Hinweise gegeben, wie sich betroffene Personen in einem solchen Fall verhalten sollten.

Was bedeutet unbewusster Besitz?

Unbewusster Besitz bezeichnet die Situation, in der eine Person pornografisches Material mit kinderpornografischem Inhalt besitzt, ohne sich dessen bewusst zu sein. Im digitalen Zeitalter kann dies auf verschiedene Arten geschehen, zum Beispiel durch versehentliches Herunterladen, den Erhalt von Dateien über Messenger-Dienste oder durch absichtliche Platzierung solcher Inhalte durch Dritte auf einem Gerät.

Strafrechtliche Grundlagen

Nach § 184b StGB wird der Besitz, die Verbreitung und der Erwerb von Kinderpornografie in Deutschland streng verfolgt. Die Strafen reichen von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen, wobei schwerwiegendere Fälle mit besonders hohen Strafen belegt werden.
Wesentlich für die strafrechtliche Bewertung ist der „Besitz“ im rechtlichen Sinne. Das bedeutet, dass der Täter die Kontrolle über die Dateien hat und auf sie zugreifen kann. Entscheidend ist jedoch auch das Vorliegen von Wissen und Absicht. Wenn jemand unwissentlich Dateien auf seinem Gerät gespeichert hat, könnte es an der erforderlichen Absicht fehlen.

Ist unbewusster Besitz strafbar?

Im Allgemeinen setzt die strafrechtliche Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Das bedeutet, er muss entweder gewusst haben, dass er solche Dateien besitzt oder dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Wer keine Kenntnis von den betreffenden Dateien hatte und keinen Vorsatz besaß, kann sich auf diesen Umstand berufen.

Mögliche Szenarien des unbewussten Besitzes

Unbewusster Besitz von Kinderpornografie kann in verschiedenen Situationen eintreten, zum Beispiel:

  1. Versehentliches Herunterladen: Es kann vorkommen, dass jemand unwissentlich kinderpornografisches Material herunterlädt, etwa durch eine Datei, die aus einer vermeintlich legalen Quelle stammt. Dies ist besonders problematisch, wenn die Dateien in großen Download-Paketen enthalten sind, die nicht sofort durchsucht werden.

  2. Empfang über Messenger-Dienste: In manchen Fällen könnten Dritte über Messenger-Dienste oder E-Mails kinderpornografisches Material versenden, ohne dass der Empfänger sich dessen bewusst ist oder die Datei sofort öffnet.

  3. Manipulation durch Dritte: Es gibt Fälle, in denen Dritte böswillig Dateien auf einem Computer oder Online-Speicher platzieren, wodurch der Betroffene unwissentlich strafbare Inhalte in seinem Besitz hat.

Verteidigungsstrategien im Falle des unbewussten Besitzes

Wenn jemand in solch einen Fall verwickelt wird, ist es wichtig, schnell rechtlichen Rat einzuholen. Eine zentrale Verteidigungsstrategie besteht darin, darzulegen, dass kein Vorsatz vorlag, also der Beschuldigte nicht wusste, dass er solche Dateien besaß. Dies kann durch verschiedene Ansätze untermauert werden:

  • Technische Beweissicherung: Ein IT-Experte kann untersuchen, wie und wann die Dateien auf das Gerät gelangt sind. So kann nachgewiesen werden, ob die Dateien versehentlich oder durch Dritte platziert wurden.

  • Frühzeitige Meldung: Wenn jemand erkennt, dass er in den Besitz solcher Dateien geraten ist, sollte er dies unverzüglich den Behörden melden. Dies kann belegen, dass die betroffene Person keine kriminellen Absichten hatte und den Vorfall aufklären wollte.

  • Fehlende Kontrolle über die Dateien: In manchen Fällen könnte argumentiert werden, dass die betroffene Person keine tatsächliche Kontrolle über die Dateien hatte, etwa weil diese in versteckten Ordnern abgelegt oder durch Schadsoftware auf das Gerät gelangt sind.

Meldepflichten und Reaktion bei Entdeckung

Wer versehentlich oder unwissentlich kinderpornografisches Material auf seinem Gerät entdeckt, sollte sofort handeln. Es ist ratsam, die Dateien weder zu öffnen, zu verbreiten noch zu speichern, sondern unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Eine schnelle Meldung kann helfen, den Verdacht des vorsätzlichen Besitzes zu entkräften.

Fazit

Der unbewusste Besitz von Kinderpornografie kann Betroffene in eine schwierige Lage versetzen, auch wenn keine kriminellen Absichten vorlagen. Da der Besitz solcher Materialien strafrechtlich erhebliche Folgen haben kann, ist es wichtig, im Falle eines Verdachts frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und professionell zu handeln. Eine gründliche technische Überprüfung und eine zügige Reaktion können dazu beitragen, die Unschuld zu beweisen und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu unbewusstem Besitz von Kinderpornografie

Unbewusster Besitz liegt vor, wenn eine Person Dateien mit kinderpornographischen Inhalten besitzt, ohne davon Kenntnis zu haben. Für eine Strafbarkeit nach dem StGB ist entscheidend, ob Vorsatz bestand oder ob der Betroffene zumindest hätte erkennen können, was gespeichert wurde.
Zentral ist § 184b StGB, der den Besitz, die Verbreitung und den Erwerb kinderpornografischer Inhalte unter Strafe stellt. Die einzelnen Absatz- und Nummer-Regelungen definieren, welche Handlungen erfasst sind und welche Strafrahmen gelten.
Beim vorsätzlichen Besitz droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sieht das Sexualstrafrecht eine Mindeststrafe vor, insbesondere wenn Darstellungen schweren Missbrauchs betroffen sind.
Nein. Eine Verurteilung setzt Vorsatz voraus. Wer keine Kenntnis von den Dateien hatte und diese nicht billigend in Kauf genommen hat, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht. Dennoch muss im Verfahren genau geprüft werden, wie die Dateien auf das Gerät gelangt sind.
Der Erwerb kann bereits erfüllt sein, wenn eine Datei bewusst heruntergeladen wurde. Erfolgt das Herunterladen jedoch unbeabsichtigt oder automatisch, kann dies gegen Vorsatz sprechen. Die Bewertung hängt stark vom technischen Ablauf und davon ab, wie das Geschehen nachvollziehbar ist.
Wer solche Inhalte ungefragt erhält und sie nicht öffnet, weiterleitet oder speichert, kann sich auf fehlenden Vorsatz berufen. Eine Person sollte in einem solchen Fall dennoch unverzüglich die Behörden informieren, um Missverständnisse auszuschließen.
IT-forensische Analysen können zeigen, wann die Dateien gespeichert wurden, ob sie aktiv geöffnet wurden oder ob sie etwa durch Schadsoftware auf das Gerät gelangten. Dies kann entscheidend sein, um fehlenden Vorsatz zu belegen und das Geschehen technisch nachvollziehbar darzustellen.
Ja. Wer zufällig auf entsprechende Dateien stößt, sollte diese weder öffnen noch löschen oder verbreiten, sondern unverzüglich die Polizei informieren. Eine frühzeitige Meldung stützt die Annahme, dass keine Absicht bestand und der Betroffene das Material nicht behalten wollte.
Zu den gängigen Ansätzen gehören der Nachweis fehlenden Vorsatzes, mangelnde tatsächliche Kontrolle über die Dateien oder ihre unerkannte Ablage in versteckten Ordnern. Auch technische Manipulationen durch Dritte können eine Rolle spielen und die Person entlasten.
Der Gesetzestext in § 184b StGB enthält präzise Satz- und Nummer-Strukturen, die definieren, welche Handlungen strafbar sind. Für die Verteidigung ist es entscheidend zu prüfen, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale – insbesondere Vorsatz und tatsächliche Besitzherrschaft – wirklich erfüllt sind. Eine Analyse der gesetzlichen Formulierungen kann wesentlich sein, um festzustellen, ob der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte rechtlich Bestand hat.

Rechtsgebiet

Sexualstrafrecht-Mobile

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