Das Amtsgericht Hagen hat mit Beschluss vom 6. Juni 2025 (Az. 66 Gs 733/25) entschieden, dass das Überfahren einer bereits verstorbenen Person keinen Unfall im Sinne des § 142 StGB darstellt und deshalb auch keine Unfallflucht begründet.
In dem Fall war eine Frau mit ihrem Pkw über einen Leichnam gefahren und anschließend vom Unfallort weggefahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Gericht wies den Antrag jedoch ab.
Begründung: Ein „Unfall im Straßenverkehr“ erfordere ein plötzliches Ereignis mit Verkehrstypik, bei dem ein nicht unerheblicher Fremdschaden entsteht. Bei einer Leiche sei ein vermögensrechtlich relevanter Schaden jedoch ausgeschlossen. Weder das Pietätsempfinden der Angehörigen noch das Totenfürsorgerecht der Erben begründen einen erstattungsfähigen Schaden. Auch ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sei weder objektiv feststellbar noch anzunehmen.
Mit diesem Beschluss stellt das Gericht klar, dass das Strafrecht strikt zwischen rechtlichen Tatbeständen und moralischen Wertungen unterscheidet – eine bemerkenswerte und konsequent begründete Entscheidung.