Je nach Zweck und Inhalt kann die Verwendung von Deep Fakes verschiedene Straftatbestände des deutschen Strafrechts erfüllen. Besonders relevant sind folgende Konstellationen:
a) Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§§ 22, 23 KUG; § 201a StGB)
Das unerlaubte Anfertigen, Verbreiten oder Veröffentlichen von Deep-Fake-Aufnahmen kann den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) erfüllen.
Auch ohne strafrechtliche Relevanz können Betroffene zivilrechtlich auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen.
b) Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185 ff. StGB)
Wird ein Deep Fake genutzt, um eine Person herabzusetzen oder öffentlich zu diffamieren, kann dies als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sein – insbesondere, wenn der Eindruck erweckt wird, das manipulierte Material sei echt.
c) Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Kommt ein Deep Fake in amtlichen Verfahren oder geschäftlichen Zusammenhängen zum Einsatz, etwa um Nachweise zu fälschen oder Vorteile zu erschleichen, kann der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein.
d) Computerbetrug (§ 263a StGB) und Erpressung (§ 253 StGB)
Wer Deep Fakes einsetzt, um andere zu täuschen, finanzielle Vorteile zu erzielen oder Personen zu erpressen, macht sich unter Umständen des (Computer-)Betrugs oder der Erpressung schuldig.
e) Einflussnahme auf politische Prozesse
Besonders problematisch ist der Einsatz manipulierter Deep Fakes zur Beeinflussung politischer Meinungsbildung. In solchen Fällen können sogar staatsgefährdende Straftatbestände in Betracht kommen, etwa wenn demokratische Strukturen gezielt untergraben werden sollen.