Wer eine Straftat begeht, muss sich in der Regel vor Gericht verantworten. Doch was passiert, wenn der Täter zur Tatzeit schuldunfähig war – etwa infolge einer schweren psychischen Erkrankung, einer akuten Psychose oder einer erheblichen geistigen Beeinträchtigung? In solchen Fällen kommt nicht das klassische Strafverfahren zur Anwendung, sondern das sogenannte Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO.
Hier steht nicht die Bestrafung im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob vom Beschuldigten aufgrund seines Zustands weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Statt einer Strafe kann das Gericht sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen – zum Beispiel die dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.
Das Verfahren ähnelt einem Strafprozess: Es findet vor dem Strafgericht statt, mit Anklage der Staatsanwaltschaft und unter Beteiligung eines psychiatrischen Sachverständigen. Auch hier muss die Tat zweifelsfrei nachgewiesen sein. Ist der Beschuldigte jedoch schuldunfähig, kann das Gericht trotzdem eine Unterbringung anordnen – vorausgesetzt, es besteht die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, etwa gegen Leib, Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung.
Für die Betroffenen bedeutet das häufig eine einschneidende Realität: Sie werden nicht im juristischen Sinne „verurteilt“, aber dennoch auf unbestimmte Zeit in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Diese Maßnahme kann regelmäßig verlängert werden – mitunter über viele Jahre oder gar Jahrzehnte hinweg, solange die Gefährdung fortbesteht.