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Rechtliche Konsequenzen des Versendens unerwünschter "Dickpics"

Fachbeitrag im Sexualstrafrecht

Rechtliche Konsequenzen des Versendens unerwünschter "Dickpics"

Das Versenden unerwünschter Bilder männlicher Geschlechtsteile, auch bekannt als „Dickpics“, ist ein Phänomen, das im digitalen Zeitalter zunehmend verbreitet ist. Viele Menschen sind sich jedoch nicht bewusst, dass solche Handlungen nicht nur unangenehm und respektlos sind, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte und potenziellen Folgen von Dickpics.

Ist das Versenden von Dickpics strafbar?

Das unaufgeforderte Versenden von Bildern, die Geschlechtsteile zeigen, kann verschiedene Straftatbestände erfüllen. In den meisten Fällen stellt dies eine Form der Belästigung dar, die je nach Situation unter unterschiedliche strafrechtliche Bestimmungen fällt.

  1. Beleidigung gemäß § 185 StGB
    Ein häufiger Straftatbestand beim ungewollten Versand von Dickpics ist die Beleidigung nach § 185 StGB. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn eine Handlung die Ehre einer Person verletzt. Das Versenden von obszönen oder sexuell eindeutigen Bildern ohne Einwilligung des Empfängers kann als ehrverletzende Handlung gewertet werden. Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass der Versand von Dickpics als eine Beleidigung und somit als strafbar angesehen werden kann.

  2. Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB
    Mit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 wurde in Deutschland auch der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB eingeführt. Diese Vorschrift dient dem Schutz vor unerwünschtem, sexuell aufdringlichem Verhalten. Auch wenn sich diese Regelung hauptsächlich auf körperliche Übergriffe bezieht, gibt es juristische Diskussionen darüber, ob das Versenden sexueller Bilder in bestimmten Fällen ebenfalls unter diesen Straftatbestand fallen könnte, insbesondere wenn sich der Empfänger durch das Bild belästigt oder bedrängt fühlt.

  3. Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB
    In schwerwiegenderen Fällen kann das Versenden von Dickpics auch unter den Straftatbestand der Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB fallen. Dieser Tatbestand wird relevant, wenn ein Bild eindeutig pornografisch ist und an Personen gesendet wird, die dieses nicht ausdrücklich angefordert haben. Dabei ist der Inhalt des Bildes sowie der Kontext der Versendung entscheidend. Besonders in Fällen, in denen Bilder massenhaft oder gezielt an Minderjährige versendet werden, kann eine strafrechtliche Verfolgung nach dieser Vorschrift erfolgen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die strafrechtlichen Konsequenzen können je nach Tatbestand und Schwere der Handlung unterschiedlich ausfallen:

  • Bei einer Beleidigung gemäß § 185 StGB sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr möglich.
  • Im Fall einer sexuellen Belästigung nach § 184i StGB kann das Gericht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängen.
  • Bei der Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB drohen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, wobei in besonders schwerwiegenden Fällen auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden kann.

In allen Fällen wird das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet, sobald eine Anzeige vorliegt. Der Beschuldigte sollte sich in einem solchen Verfahren unbedingt anwaltlich beraten lassen, da die rechtlichen Konsequenzen erheblich sein können.

Zivilrechtliche Ansprüche

Neben den strafrechtlichen Folgen kann das unerwünschte Versenden von Dickpics auch zivilrechtliche Ansprüche zur Folge haben. Die betroffene Person hat gegebenenfalls Anspruch auf Schmerzensgeld oder kann auf Unterlassung klagen, insbesondere wenn sie sich durch das Bild in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. In diesem Zusammenhang kommt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) zum Tragen, das jeden Menschen vor der Verletzung seiner Intimsphäre schützt.

Verteidigungsmöglichkeiten

Für den Absender eines Dickpics gibt es mehrere Verteidigungsstrategien, die im Rahmen eines Strafverfahrens geprüft werden können:

  • Unkenntnis über die Unerwünschtheit: Der Absender könnte argumentieren, dass ihm nicht bewusst war, dass das Bild unerwünscht war. In einigen Fällen könnte eine vorherige Kommunikation zwischen den Beteiligten die Versendung des Bildes legitimieren. Dies muss jedoch stets im Einzelfall genau geprüft werden.

  • Fehlender Vorsatz: Der Beschuldigte könnte auch anführen, dass es ihm nicht darum ging, den Empfänger zu beleidigen oder zu belästigen, sondern dass die Handlung unbedacht und ohne böse Absicht erfolgte. Auch hier muss dies im konkreten Fall nachgewiesen werden.

  • Einverständnis des Empfängers: Wenn der Empfänger der Zusendung zugestimmt hat oder selbst ähnliche Inhalte versendet hat, könnte dies den Vorwurf der Beleidigung oder Belästigung entkräften. Es kommt hierbei jedoch besonders auf den Verlauf und Kontext der Kommunikation an.

Fazit

Das unaufgeforderte Versenden von Dickpics ohne ausdrückliches Einverständnis des Empfängers kann schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und sollte keinesfalls als harmloses Kavaliersdelikt betrachtet werden. Betroffene Personen haben sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Möglichkeiten, gegen den Versender vorzugehen. Der Versender solcher Bilder sollte sich der möglichen rechtlichen Folgen bewusst sein und im Umgang mit digitalen Inhalten Vorsicht walten lassen. Wird jemand einer solchen Straftat beschuldigt, ist es ratsam, schnell rechtlichen Rat einzuholen, um eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Konsequenzen beim Versenden unerwünschter „Dickpics“

Ja. Das Versenden unerwünschter Bilder, insbesondere sexueller Fotos, kann mehrere Straftatbestände erfüllen. Häufig wird ein solcher Vorgang als strafbar eingestuft, etwa als Beleidigung oder als Verstoß gegen das Sexualstrafrecht. Besonders im Internet führt die schnelle Verbreitung zu erheblichen Eingriffen in die Rechte der betroffenen Person.
Eine Beleidigung liegt vor, wenn das unaufgeforderte Zusenden eines „Dickpic“ oder ähnlicher Bilder die Ehre einer Person verletzt. Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass das Versenden solcher Bilder ohne Einwilligung als ehrverletzend gilt und damit strafbar ist.
Ja, dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Nacktfotos, Penis-Darstellungen oder andere sexuelle Inhalte ohne Zustimmung versendet werden. Solche Handlungen können unter Umständen den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen, der Teil des Sexualstrafrechts ist, insbesondere wenn sich der Empfänger bedrängt oder belästigt fühlt.
Der Tatbestand kann erfüllt sein, wenn Fotos mit eindeutig pornografischem Charakter an Personen versendet werden, die diese nicht angefordert haben. Besonders schwer wiegt die Verbreitung solcher Inhalte über das Netz, etwa in sozialen Medien oder Messengern, was eine strafrechtliche Bewertung erheblich verschärft.
Der Absender muss mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen. Je nach Schwere der Handlung sind Freiheitsstrafen von einem bis zu mehreren Jahren möglich. Die genaue Strafe richtet sich nach dem jeweiligen Straftatbestand und dem Ausmaß des verursachten Schadens oder emotionalen Missbrauchs.
Grundsätzlich können sowohl Frauen als auch Männer betroffen sein. In der Praxis erhalten jedoch besonders Frauen häufig Dickpics, was von vielen als übergriffig oder als digitale Form von Gewalt erlebt wird. Das unerwünschte Verschicken solcher Inhalte stellt regelmäßig eine erhebliche Grenzüberschreitung dar.
Der Begriff „Dickpic“ ist rechtlich nicht definiert, beschreibt aber ein Bild, das den Penis oder andere genitale Darstellungen zeigt. Entscheidend ist, dass der Versand solcher Darstellungen ohne Zustimmung erfolgt. Juristisch steht nicht der Begriff im Vordergrund, sondern die Wirkung der sexuellen Darstellung auf die betroffene Person.
Das Internet und digitale Kommunikationswege ermöglichen eine schnelle und kaum kontrollierbare Verbreitung unerwünschter Inhalte, insbesondere sexueller Bilder. Dies erschwert den Schutz der Betroffenen erheblich und führt regelmäßig zu einer strengeren strafrechtlichen Bewertung im Rahmen des modernen Netz-Umgangs.
Betroffene können Unterlassung, Löschung und Schmerzensgeld verlangen, wenn Nacktfotos oder sexuelle Fotos ohne Einwilligung versendet wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Person durch die Zusendung psychisch belastet wurde oder ihre Intimsphäre verletzt wurde. Auch Schadensersatzansprüche können bestehen.
Eine beschuldigte Person kann einwenden, dass kein Vorsatz vorlag oder dass zuvor ein Einverständnis bestand. Zudem kann geprüft werden, ob das versendete Foto tatsächlich als sexuelle Darstellung zu bewerten war. Entscheidend ist immer, ob die Zusendung objektiv unerwünscht war und wie sie von der betroffenen Person wahrgenommen wurde.

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Sexualstrafrecht-Mobile

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