Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Veranstalter kommerzieller Großereignisse mit erhöhtem Sicherheitsrisiko können verpflichtet werden, sich an den dadurch entstehenden Polizeikosten zu beteiligen. Die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Fußball Liga (DFL) gegen die Bremer Regelung wurde abgewiesen.
Im konkreten Fall ging es um ein Bundesliga-Spiel, das als Hochrisikobegegnung eingestuft wurde, da gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen zu erwarten waren. Zur Gewährleistung der Sicherheit setzte die Polizei zusätzliche Einsatzkräfte ein – die Stadt Bremen stellte der DFL hierfür eine entsprechende Gebühr in Rechnung. Die Liga klagte dagegen – letztlich ohne Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass diese Gebührenpflicht verfassungsgemäß ist. Zwar liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Veranstalter vor, dieser sei jedoch gerechtfertigt. Das Gericht argumentierte, dass es nicht Aufgabe der Allgemeinheit sei, die zusätzlichen Sicherheitskosten zu tragen, wenn ein privatwirtschaftlicher Veranstalter durch ein risikobehaftetes Event erhebliche staatliche Ressourcen in Anspruch nimmt.
Damit hat das Gericht eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen: Bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder Konzerten, die absehbar ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweisen, dürfen die Länder Polizeigebühren erheben, sofern der Aufwand konkret der jeweiligen Veranstaltung zugeordnet werden kann. Entscheidend ist, dass es sich um eine individuell zurechenbare Leistung handelt und die Veranstalter von der polizeilichen Präsenz zumindest mittelbar profitieren.
Für Veranstalter bedeutet das Urteil: Wer ein sicherheitsrelevantes Event organisiert und daraus wirtschaftlichen Nutzen zieht, muss im Zweifel auch für den zusätzlichen Polizeieinsatz aufkommen.