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Pedo-Hunting: Wenn Selbstjustiz vor Gericht endet

Fachbeitrag im Strafrecht

Pedo-Hunting: Wenn Selbstjustiz vor Gericht endet

Vor dem Landgericht Aschaffenburg müssen sich derzeit fünf junge Männer verantworten. Der Vorwurf: schwere räuberische Erpressung und erpresserischer Menschenraub. Sie sollen ältere Männer in gestellte Sexfallen gelockt, bedroht, beraubt und teils über Stunden in Fahrzeugen festgehalten haben. In diesem Verfahren verteidige ich einen der Angeklagten. Der Fall macht deutlich: Auch vermeintlich moralisch motivierte Selbstjustiz wird strafrechtlich konsequent verfolgt.

Straftaten wie Körperverletzungen nach §§ 223, 224 StGB, schwere Eigentumsdelikte oder Gefährdungen unbeteiligter Personen bleiben nicht ohne Konsequenzen – auch dann nicht, wenn der vermeintliche Zweck im Schutz vulnerabler Gruppen gesehen wird. Eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) scheidet regelmäßig aus, da es meist an einer unmittelbar gegenwärtigen Gefahr fehlt. Hinzu kommt: Solche Aktionen können polizeiliche Ermittlungen behindern, Beweise vernichten und das Vertrauen in den Rechtsstaat schwächen.

Besonders schwer wiegt der Vorwurf der Geiselnahme nach § 239b StGB. Wer Menschen über längere Zeit gegen ihren Willen festhält, um sie zu Zahlungen oder anderem Verhalten zu zwingen, muss mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug rechnen. In besonders gravierenden Fällen – etwa bei Einsatz von Waffen oder längerer Dauer – drohen noch härtere Strafen.

Eines bleibt klar: Emotionale Beweggründe ändern nichts am Grundsatz „Recht statt Selbstjustiz“. Auch in moralisch aufgeladenen Verfahren gilt: Angeklagte haben Anspruch auf ein faires Verfahren. Als Strafverteidiger setze ich mich dafür ein, dass diese Rechte konsequent gewahrt bleiben.

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