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Mord oder Totschlag - worin liegt der Unterschied

Fachbeitrag im

Mord oder Totschlag – wo liegt der Unterschied?

Im deutschen Strafrecht zählt die vorsätzliche Tötung eines Menschen zu den schwersten Straftaten. Allerdings wird nicht jede vorsätzliche Tötung automatisch als Mord angesehen.

Von entscheidender Bedeutung sind die Beweggründe und die Art der Durchführung der Tat, also die Rahmenbedingungen, unter denen die Tat begangen wurde.

Während der Totschlag (§ 212 StGB) jede vorsätzliche Tötung ohne besondere Merkmale erfasst, liegt ein Mord (§ 211 StGB) nur dann vor, wenn verwerfliche Motive oder Tatmerkmale hinzukommen – wie beispielsweise Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe.

Diese Unterscheidung ist nicht nur rechtlich von Bedeutung, sondern hat auch Einfluss auf das Strafmaß: Mord wird in der Regel mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, während Totschlag mit einer Strafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet wird.

Mord: Die Merkmale des Mordes gemäß § 211 StGB

Der Mord gemäß § 211 StGB stellt das schwerwiegendste Tötungsdelikt im deutschen Strafrecht dar. Er wird stets mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Mord sind die sogenannten Mordmerkmale, die das Gesetz in § 211 StGB definiert. Diese Merkmale kennzeichnen die Tat als besonders verwerflich und moralisch verachtenswert:

Mordlust

  • Von Mordlust spricht man, wenn ich als Täter allein aus Freude am Töten handle – also ohne ein weiteres Ziel wie Habgier oder Rache.
  • Ich töte bewusst, um Lust oder Befriedigung aus der Tat selbst zu ziehen.
  • Ein klassisches Beispiel ist das Töten völlig unbeteiligter Personen, um Spannung oder Nervenkitzel zu erleben.

Befriedigung des Geschlechtstriebs

  • Ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn ich töte, um sexuelle Befriedigung zu erlangen – sei es während, vor oder nach der Tat.
  • Maßgeblich ist, dass ich den Tod des Opfers gezielt herbeiführe, um ein sexuelles Bedürfnis zu stillen.

Habgier

  • Habgier bezeichnet das Töten aus dem Streben nach finanziellen oder materiellen Vorteilen.
  • Dazu zählt sowohl das Erlangen von Geld oder Vermögen als auch das Vermeiden wirtschaftlicher Verpflichtungen, etwa durch den Tod eines Unterhaltsempfängers.
  • Typisch sind Raubmorde oder Tötungen zur Erlangung einer Erbschaft.

Niedrige Beweggründe

  • Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn das Tatmotiv sittlich auf der tiefsten Stufe steht – etwa aus Missgunst, Eifersucht, Rachsucht oder Hass.
  • Die Bewertung erfolgt stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen und objektiven Umstände.

Heimtücke

  • Eine heimtückische Tötung begehe ich, wenn ich ein Opfer in einer Lage der Arg- und Wehrlosigkeit überrasche.
  • Das Opfer rechnet nicht mit einem Angriff und kann sich daher nicht verteidigen – etwa beim Töten eines schlafenden Menschen oder durch das Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses.

Grausamkeit

  • Eine grausame Tat liegt vor, wenn ich dem Opfer bewusst und gefühllos über das notwendige Maß hinaus Schmerzen oder Qualen zufüge.
  • Die besondere Brutalität oder das seelische Leid machen die Tat in diesen Fällen besonders verwerflich.

Gemeingefährliche Mittel

  • Wer gemeingefährliche Mittel einsetzt, nutzt Werkzeuge oder Substanzen, deren Wirkung sich nicht kontrollieren lässt und die eine unbestimmte Zahl von Menschen gefährden können.
  • Ein Beispiel hierfür sind Sprengstoffe, Feuer oder Giftgas.
  • Dadurch wird die Tat für Dritte unvorhersehbar und besonders gefährlich.

Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat

  • Töte ich, um eine andere Straftat zu verdecken oder eine weitere Straftat zu ermöglichen, erfülle ich ebenfalls den Mordtatbestand.
  • Ein Beispiel ist die Tötung eines Zeugen, um meine eigene Entdeckung zu verhindern, oder das Töten eines Wachmanns, um einen Einbruch zu begehen.

Im deutschen Strafrecht zählt die vorsätzliche Tötung eines Menschen zu den gravierendsten Straftaten. Allerdings wird nicht jede vorsätzliche Tötung automatisch als Mord eingestuft.

Die Beweggründe und die Art der Tatbegehung sind entscheidend, also die Umstände, unter denen die Tat erfolgt ist.

Der Totschlag (§ 212 StGB) erfasst jede vorsätzliche Tötung ohne besondere Merkmale, während ein Mord (§ 211 StGB) nur dann vorliegt, wenn zusätzliche verwerfliche Motive oder Tatmerkmale – wie etwa Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe – hinzukommen.

Diese Differenzierung ist nicht nur juristisch von Bedeutung, sondern beeinflusst auch das Strafmaß: Mord wird grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, während Totschlag mit einer Strafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet wird.

Totschlag: Die absichtliche Tötung ohne Merkmale des Mordes

Der Totschlag gemäß § 212 StGB beschreibt die vorsätzliche Tötung eines Menschen, bei der keine der besonderen Mordmerkmale nach § 211 StGB vorliegen. 

  • Der Täter handelt demnach mit Tötungsabsicht, jedoch ohne die besonders verwerflichen Beweggründe wie Heimtücke, Grausamkeit oder Habgier, die einen Mord auszeichnen würden.

  • Der Totschlag wird daher als der sogenannte „Grundtatbestand“ der vorsätzlichen Tötung betrachtet. 

    • Er wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. 

    • Im Gegensatz zum Mord kann der Totschlag verjähren.

    • Das bedeutet: Nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich.

Ein Mordvorwurf erfordert eine sorgfältig geplante Verteidigungsstrategie. Sichern Sie sich frühzeitig die Unterstützung eines Rechtsanwalts, bevor Sie eine Aussage tätigen. Ich prüfe Ihre Akte, berate Sie vertraulich und schütze Ihre Rechte.

Relevanz für meine Strafverteidigung

Die Einstufung einer Tötung als Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) hat erhebliche Konsequenzen für das Strafmaß sowie die Verteidigungsstrategie. In der juristischen Praxis gestaltet sich die Abgrenzung häufig als komplex, da viele Mordmerkmale – wie beispielsweise niedrige Beweggründe oder Heimtücke – Spielraum für Auslegung bieten.

  • Bereits geringfügige Unterschiede in den Tatmotiven oder den Umständen der Tat können über lebenslange Haft oder eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe entscheiden.

  • Als erfahrener Rechtsanwalt analysiere ich daher sorgfältig, ob die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Mordmerkmale tatsächlich erfüllt sind.

    • Oft lässt sich argumentieren, dass eine besondere Verwerflichkeit nicht gegeben ist oder dass das Opfer nicht arglos war – was zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Tatvorwurfs führen kann.

    • Das Ziel einer effektiven Strafverteidigung ist es, den Sachverhalt juristisch korrekt einzuordnen und eine mögliche Milderung des Vorwurfs zu erreichen.

  • Insbesondere bei Mordvorwürfen ist eine spezialisierte Strafverteidigung unerlässlich.

    • Diese erfordert ein tiefes Verständnis der rechtlichen Kriterien des Mordtatbestands sowie ein strategisches Vorgehen im Umgang mit Beweisen und Zeugenaussagen.

    • Nur durch eine fundierte Verteidigung kann gewährleistet werden, dass die Tat gerecht und differenziert bewertet wird.

Wird Ihnen ein Mord oder Totschlag vorgeworfen? Zögern Sie nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für Strafrecht – diskret, erfahren und mit klarem Fokus auf Ihre Verteidigung.

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