Der 4. Strafsenat des BGH hat klargestellt, dass gefährliche Gegenstände nicht länger lediglich als Unterkategorie einer Waffe eingestuft werden. Vielmehr ist es umgekehrt, sodass auch kein Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mehr erforderlich ist. Die Richter aus Karlsruhe haben dies umfassend erläutert und alle gängigen Methoden der Gesetzesauslegung einbezogen. Sie haben die Historie und die Absicht des Gesetzgebers bei der Strafrechtsreform untersucht und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der neue Wortlaut und die Gesetzessystematik lediglich diese Konsequenz zulassen.
Der BGH hat außerdem einer teilweise vertretenen Auffassung widersprochen, wonach ärztliche Werkzeuge niemals als gefährlich im Sinne des § 224 StGB angesehen werden sollten, da sie in den Händen einer sachkundigen Person keine erhöhte Gefahr darstellen würden. Der Senat betonte, dass insbesondere beim Einsatz von chirurgischem Gerät, das von einer medizinischen Fachkraft verwendet wird, eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben bestehen kann. Ob dies zutrifft, hängt von der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes und der Art der Benutzung im konkreten Fall ab.
Der Senat bezog sich dabei konkret auf den Fall eines nicht medizinisch indizierten Eingriffs, über den in diesem Fall entschieden wurde. Ob diese Feststellungen auch auf medizinisch indizierte, jedoch nicht eingewilligte Eingriffe anwendbar sind, hat er nicht entschieden. (BGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 4 StR 325/23)