Lachgas wird immer häufiger als Partydroge konsumiert – besonders bei jungen Erwachsenen. Als Verteidiger werde ich oft gefragt, welche rechtlichen Folgen der Besitz oder Konsum von Lachgas für Privatpersonen haben kann. Die gesetzliche Lage sorgt dabei regelmäßig für Unsicherheiten und Halbwissen. Anders als viele glauben, fällt Lachgas – chemisch Distickstoffmonoxid (N₂O) – in Deutschland bislang nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und war lange Zeit grundsätzlich legal erhältlich. Bis vor Kurzem drohten Privatpersonen für den Erwerb oder Besitz kleiner Mengen zu privaten Zwecken keine strafrechtlichen Konsequenzen.
Mit der zunehmenden Beliebtheit von Lachgas und Berichten über teils erhebliche gesundheitliche Risiken haben Gesetzgeber reagiert: In mehreren Städten ist inzwischen der Verkauf und die Weitergabe an Minderjährige verboten, Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Seit Juli 2025 regelt das geänderte Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ein pauschales Erwerbs- und Besitzverbot für Kinder und Jugendliche sowie für größere Gebinde (über 8 Gramm). Wer Lachgas trotzdem an Minderjährige abgibt oder entgegen der Vorschriften erwirbt, riskiert ein empfindliches Bußgeld. Erwachsene können kleine Mengen weiterhin privat besitzen, solange das Gas nicht gewerblich genutzt wird.
Vorsicht bei indirekten Risiken: Der Konsum von Lachgas allein ist zwar (noch) nicht strafbar, wer jedoch unter Einfluss fährt, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar. Häufiger Konsum kann zudem Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen und unter Umständen zum Führerscheinentzug führen.
Irrtümer im Strafrecht sind teuer – sie kosten Zeit, Nerven und oft Geld. Bei Fragen zu laufenden Ermittlungen oder zu präventiven Maßnahmen sollten Sie sich stets professionell von einem Fachanwalt beraten lassen. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.