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Kein Recht auf veganes Essen im Gefängnis

Fachbeitrag im Strafrecht

Kein Anspruch auf vegane Verpflegung im Strafvollzug

Für viele Menschen ist Veganismus weit mehr als der Verzicht auf tierische Produkte – er steht für eine grundsätzliche Ablehnung der Tiernutzung. Doch gilt dieser Anspruch auch im Gefängnis? Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dies verneint: Strafgefangene in Bayern können nicht verlangen, innerhalb der regulären Gefängnisküche mit veganen Mahlzeiten versorgt zu werden.

Im entschiedenen Fall beantragte ein Inhaftierter eine vegane Ernährung. Die Justizvollzugsanstalt bot jedoch ausschließlich vegetarische sowie laktosefreie Menüoptionen an und verwies darauf, dass vegane Produkte auf eigene Kosten über den Einkauf erhältlich seien. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage ist Art. 23 BayStVollzG. Danach ist den Gefangenen zu ermöglichen, die Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft einzuhalten. „Ermöglichen“ bedeutet jedoch nicht, dass die Anstalt jede spezielle Ernährungsform bereitstellen muss. Das Gericht stellt klar: Selbst wenn ethisch-moralische Überzeugungen einer religiösen Motivation gleichstehen, verpflichtet dies die Gefängnisküche nicht dazu, individuelle Vorgaben in der täglichen Gemeinschaftsverpflegung umzusetzen. Es genügt, wenn eine alternative Standardkost – wie vegetarisch oder laktosefrei – zur Verfügung steht und darüber hinaus eine Selbstbeschaffung veganer Produkte möglich ist.

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ergibt sich nichts anderes. Zwar berief sich der Gefangene auf die Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit, doch das Gericht stellte seine Überzeugungen den praktischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grenzen des Vollzugssystems gegenüber. Küchenabläufe müssen einheitlich funktionieren, Sicherheitsstandards und Kontrollmechanismen sind einzuhalten und der Kostenrahmen bleibt begrenzt. Unter diesen Bedingungen ist es verhältnismäßig, auf den Einkauf zu verweisen statt eine separate vegane Menülinie einzuführen.

Kurz gefasst: Ein Anspruch auf vegane Vollverpflegung besteht nicht. Der Vollzug akzeptiert persönliche Überzeugungen, bleibt aber bei standardisierten Mahlzeiten; individuelle Ergänzungen erfolgen über den Einkauf.

Wie sehen Sie die Entscheidung? Ist dieser Ausgleich angemessen – oder sollte der Staat im Strafvollzug umfassende vegane Verpflegung anbieten? Ich freue mich über Ihre Einschätzung.

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