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Jugendkriminalität: Warum Jugendliche häufiger Straftaten begehenBlogbeitrag

Fachbeitrag im Strafrecht

Die Age-Crime-Curve, ihre Ursachen und ihre Bedeutung für das Jugendstrafverfahren

Ein Ermittlungsverfahren gegen das eigene Kind trifft Eltern meist völlig unvorbereitet. Schnell steht die Frage im Raum, ob der Sohn oder die Tochter „auf die schiefe Bahn“ geraten ist. Die Kriminologie gibt darauf eine differenziertere Antwort, als viele erwarten: Jugendkriminalität ist in den meisten Fällen ein vorübergehendes Phänomen. Warum Jugendliche häufiger Straftaten begehen als Erwachsene und weshalb das für die Verteidigung im Jugendstrafverfahren entscheidend sein kann, erklärt dieser Beitrag.

Die Age-Crime-Curve: Ein stabiler Befund der Jugendkriminalität

Zu den bemerkenswert beständigen Erkenntnissen der Kriminologie gehört die sogenannte Age-Crime-Curve, also die Alters-Kriminalitäts-Kurve. Sie beschreibt einen typischen Verlauf: Kriminelles und riskantes Verhalten nimmt in der Jugend deutlich zu, erreicht im Jugend- beziehungsweise frühen Erwachsenenalter seinen Höhepunkt und geht danach bei den meisten Menschen wieder zurück.

Dieser Zusammenhang ist keineswegs neu. Bereits im 19. Jahrhundert beschrieb der belgische Statistiker Adolphe Quetelet, dass die Neigung zu Straftaten eng mit dem Lebensalter verknüpft ist. Seither wurde der Befund in zahlreichen Ländern, Zeiträumen und Datenquellen bestätigt. Auch die Polizeiliche Kriminalstatistik in Deutschland zeigt seit Jahren, dass Jugendliche und Heranwachsende im Verhältnis zu ihrem Bevölkerungsanteil überdurchschnittlich häufig als Tatverdächtige registriert werden, während die Belastung mit zunehmendem Alter deutlich abnimmt.

Dabei ist eine Unterscheidung wichtig: Die Kurve beschreibt das Verhalten einer ganzen Altersgruppe, nicht den Lebensweg eines einzelnen Menschen. Sie sagt also nicht, dass jeder Jugendliche Straftaten begeht. Sie zeigt vielmehr, dass delinquentes Verhalten in dieser Lebensphase weit verbreitet ist und sich bei der großen Mehrheit ohne dauerhafte kriminelle Entwicklung wieder verliert. Kriminologen sprechen insoweit von der Ubiquität und der Episodenhaftigkeit der Jugenddelinquenz.

Typisch für diese Phase sind vor allem Delikte wie Ladendiebstahl, Sachbeschädigung, Schwarzfahren, Körperverletzungen im Freundeskreis oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht. Schwere Gewalttaten sind dagegen auch unter Jugendlichen die Ausnahme.

Warum Jugendliche Straftaten begehen: Entwicklungspsychologische Ursachen

Die Age-Crime-Curve passt gut zu dem, was die Entwicklungspsychologie und die Neurowissenschaften über das Jugendalter wissen. Das Gehirn ist mit dem Ende der Kindheit nicht fertig entwickelt. Insbesondere der präfrontale Kortex, der für Impulskontrolle, vorausschauendes Planen und das Abwägen von Risiken zuständig ist, reift nach heutigem Forschungsstand bis in das junge Erwachsenenalter hinein nach.

Gleichzeitig reagieren die Belohnungssysteme des Gehirns in der Pubertät besonders stark auf neue, aufregende und sozial belohnte Erfahrungen. In der Forschung wird dieses Ungleichgewicht häufig mit einem Bild beschrieben: Das „Gaspedal“ ist bereits voll entwickelt, während die „Bremse“ noch nachreift. Daraus folgt nicht, dass Jugendliche Recht und Unrecht nicht unterscheiden könnten. Es bedeutet aber, dass sie in bestimmten Situationen anfälliger für spontane und riskante Entscheidungen sind.

Hinzu kommt die besondere Bedeutung der Gleichaltrigen. Anerkennung durch Freunde, Zugehörigkeit zur Gruppe und das eigene Ansehen im Umfeld haben in der Jugend einen sehr hohen Stellenwert. Studien zeigen, dass Jugendliche in Anwesenheit von Gleichaltrigen deutlich risikobereiter handeln als allein. Viele Jugenddelikte werden deshalb nicht von Einzeltätern, sondern aus einer Gruppe heraus begangen. Gruppendynamik, Mutproben und das Bedürfnis, nicht als Außenseiter dazustehen, spielen dabei eine erhebliche Rolle. Allein hätten viele der Beteiligten die Tat vermutlich nie begangen.

Schließlich ist die Jugend eine Phase der Ablösung und Identitätssuche. Regeln werden hinterfragt, Grenzen ausgetestet und eigene Wege erprobt. Mit dem Übergang ins Erwachsenenalter ändern sich die Lebensumstände meist grundlegend: Ausbildung, Beruf, feste Partnerschaften und eigene Verantwortung schaffen neue Bindungen. Die Kriminologie bezeichnet den damit verbundenen Rückgang straffälligen Verhaltens als Desistance, also den Ausstieg aus der Delinquenz. Er erfolgt bei den meisten jungen Menschen ohne staatliches Eingreifen.

Zwei Tätertypen der Jugendkriminalität: Episode oder dauerhafte Entwicklung

Besonders aufschlussreich ist die Unterscheidung, die die US-amerikanische Psychologin Terrie E. Moffitt in den 1990er-Jahren in die Forschung eingeführt hat. Sie unterscheidet grob zwei Entwicklungsverläufe:

  • Auf das Jugendalter begrenzte Delinquenz: Das straffällige Verhalten beginnt in der Pubertät, ist eng mit Gruppendynamik und Statusfragen verbunden und endet in der Regel mit dem Erwachsenwerden.

  • Lebenslang andauernde Delinquenz: Auffälligkeiten zeigen sich bereits in der frühen Kindheit, etwa durch massive Aggressivität, und setzen sich über viele Jahre und Lebensphasen hinweg fort.

Die erste Gruppe ist zahlenmäßig deutlich größer. Die zweite Gruppe ist klein, für einen erheblichen Teil der schweren und wiederholten Straftaten jedoch überproportional verantwortlich. Die Grenzen zwischen beiden Verläufen sind in der Praxis nicht immer trennscharf, und das Modell wurde in der Forschung weiterentwickelt. Als grundlegende Orientierung hat es sich aber bewährt.

Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein 17-Jähriger, der gemeinsam mit Freunden Autos aufbricht, kann kriminologisch ein völlig anderer Tätertyp sein als jemand, der bereits im Kindesalter massiv aggressiv auffällt und dieses Verhalten über Jahrzehnte fortsetzt. Beide können dieselbe Strafnorm verletzt haben, etwa den Diebstahl nach § 242 StGB. Die Entstehung ihres Verhaltens, ihre Prognose und die Frage, welche Reaktion sinnvoll ist, können jedoch grundverschieden sein.

Genau an diesem Punkt wird die Kriminologie für das Strafverfahren praktisch relevant. Denn das deutsche Jugendstrafrecht fragt nicht nur, was passiert ist, sondern auch, wer die Tat begangen hat und wie eine erneute Straffälligkeit am besten verhindert werden kann.

Jugendkriminalität im Jugendgerichtsgesetz: Erziehung statt Vergeltung

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) greift diese Erkenntnisse auf. Nach § 2 Abs. 1 JGG soll die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Rechtsfolgen und Verfahren sind dafür vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Im Vordergrund steht also nicht die Vergeltung, sondern die positive Entwicklung des jungen Menschen.

Das JGG unterscheidet dabei nach dem Alter zur Zeit der Tat. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig und können strafrechtlich nicht belangt werden. Jugendliche sind nach § 1 Abs. 2 JGG Personen zwischen 14 und 17 Jahren. Sie sind nach § 3 JGG nur strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Heranwachsende sind junge Erwachsene zwischen 18 und 20 Jahren. Für sie gilt grundsätzlich das allgemeine Strafrecht. Nach § 105 JGG ist jedoch Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Heranwachsende in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Gerade diese Vorschrift zeigt, wie eng das Gesetz an die Erkenntnisse über Reifeprozesse anknüpft, die eben nicht mit dem 18. Geburtstag abgeschlossen sind.

Auch die möglichen Rechtsfolgen sind abgestuft. Das JGG kennt Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, Zuchtmittel wie Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest sowie als schärfste Sanktion die Jugendstrafe nach § 17 JGG. Daneben eröffnen die §§ 45 und 47 JGG die Möglichkeit, das Verfahren ohne Urteil einzustellen, häufig verbunden mit erzieherischen Maßnahmen. Diese sogenannte Diversion ist gerade bei erstmaligen und leichteren Verfehlungen in der Praxis von großer Bedeutung.

Was die Age-Crime-Curve für die Verteidigung im Jugendstrafverfahren bedeutet

Für die Verteidigung ergeben sich aus diesen Zusammenhängen konkrete Ansatzpunkte. Ob ein Verfahren eingestellt wird, ob Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden angewendet wird und welche Maßnahme das Gericht wählt, hängt maßgeblich von der Persönlichkeit des jungen Menschen und seiner Entwicklungsprognose ab.

Nach § 43 JGG sollen im Verfahren möglichst frühzeitig die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang und das bisherige Verhalten des Beschuldigten ermittelt werden. Daran wirkt die Jugendgerichtshilfe nach § 38 JGG mit. Was in diesem Zusammenhang über den Jugendlichen berichtet wird, kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen.

Eine sachkundige Verteidigung achtet deshalb darauf, dass das Bild des Mandanten vollständig und zutreffend ist. Dazu gehört es, eine erkennbar episodenhafte, gruppendynamisch geprägte Tat auch als solche einzuordnen und nicht vorschnell als Ausdruck einer verfestigten kriminellen Neigung erscheinen zu lassen. Ebenso wichtig sind positive Entwicklungen wie ein Schulabschluss, ein Ausbildungsplatz, eine Distanzierung von der früheren Clique oder eine freiwillige Schadenswiedergutmachung.

Gerade bei Heranwachsenden kann die Frage, ob nach § 105 JGG Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet wird, über die Höhe und Art der Sanktion entscheiden. Auch eine Einstellung im Wege der Diversion setzt oft voraus, dass frühzeitig die richtigen Weichen gestellt werden. Eine vorschnelle Aussage bei der Polizei kann diese Möglichkeiten dagegen erschweren.

Erhält Ihr Kind eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen, sollte vor jeder Aussage anwaltlich geprüft werden, welche Strategie im konkreten Fall sinnvoll ist.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung bei Jugendkriminalität?

Viele Eltern gehen davon aus, dass bei einem Jugendverfahren ohnehin „nichts Schlimmes“ passiert. Tatsächlich können aber auch Verfahren gegen junge Menschen spürbare Folgen haben: Eintragungen im Erziehungsregister oder im Bundeszentralregister, Auflagen, Jugendarrest oder in schwerwiegenden Fällen eine Jugendstrafe. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf Schule, Ausbildung, Führerschein oder Aufenthaltsrecht.

Anwaltliche Unterstützung ist insbesondere sinnvoll, wenn eine polizeiliche Vorladung eingeht, eine Durchsuchung stattgefunden hat, mehrere Beschuldigte beteiligt sind oder der Vorwurf ein Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikt betrifft. In bestimmten Konstellationen schreibt das Gesetz eine Verteidigung sogar zwingend vor, etwa nach § 68 JGG. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

Dr. Frank K. Peter ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt in Worms, Frankfurt am Main und bundesweit. Lassen Sie den Vorwurf gegen Ihr Kind frühzeitig rechtlich einordnen, bevor Aussagen gemacht oder Entscheidungen getroffen werden, die sich später nur schwer korrigieren lassen.

Fazit: Jugendkriminalität ist meist eine Episode, aber kein Selbstläufer

Die Age-Crime-Curve zeigt, dass straffälliges Verhalten im Jugendalter weit verbreitet ist und bei den meisten Menschen mit dem Erwachsenwerden von selbst endet. Entwicklungspsychologische Faktoren wie noch nachreifende Impulskontrolle, eine erhöhte Risikobereitschaft und der starke Einfluss Gleichaltriger erklären, warum gerade Jugendliche häufiger Straftaten begehen.

Das Jugendgerichtsgesetz trägt dem durch den Erziehungsgedanken, die Reifeprüfung nach § 3 JGG, die Sonderregelung für Heranwachsende in § 105 JGG und die Möglichkeiten der Diversion Rechnung. Ob diese Instrumente im Einzelfall genutzt werden, hängt aber wesentlich davon ab, wie die Persönlichkeit des jungen Menschen und die Hintergründe der Tat im Verfahren dargestellt werden. Eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung kann hier den entscheidenden Unterschied machen.

Häufige Fragen:

Die Age-Crime-Curve beschreibt den typischen Zusammenhang zwischen Lebensalter und Kriminalität. Straffälliges Verhalten nimmt in der Jugend zu, erreicht im späten Jugend- oder frühen Erwachsenenalter einen Höhepunkt und geht danach deutlich zurück. Der Befund gilt in der Kriminologie als sehr stabil und wurde in vielen Ländern bestätigt. Er beschreibt Altersgruppen insgesamt, nicht den Lebensweg jedes Einzelnen.
Impulskontrolle, langfristige Planung und Risikobewertung entwickeln sich bis in das junge Erwachsenenalter hinein. Gleichzeitig sind Anerkennung durch Gleichaltrige, Gruppendynamik und Risikobereitschaft in der Jugend besonders ausgeprägt. Hinzu kommen Ablösungsprozesse vom Elternhaus und das Austesten von Grenzen. Diese Faktoren erklären, warum gerade in dieser Lebensphase vermehrt Regelverstöße auftreten.
Nein. Bei der großen Mehrheit junger Menschen bleibt delinquentes Verhalten eine vorübergehende Episode. Mit dem Übergang in Ausbildung, Beruf und stabile Beziehungen endet es meist von selbst. Nur ein kleiner Teil zeigt eine dauerhafte, bereits in der Kindheit beginnende Entwicklung. Welcher Verlauf vorliegt, ist im Verfahren für die Prognose von Bedeutung.
Strafmündig ist man ab 14 Jahren. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig und können nicht bestraft werden. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt das Jugendgerichtsgesetz. Ihre Verantwortlichkeit setzt nach § 3 JGG zusätzlich voraus, dass sie zur Tatzeit reif genug waren, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln.
Heranwachsende sind 18 bis 20 Jahre alt. Für sie ist nach § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder die Tat eine typische Jugendverfehlung darstellt. Andernfalls gilt das allgemeine Strafrecht. Die Entscheidung trifft das Gericht anhand einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit.
Nach § 2 Abs. 1 JGG soll das Jugendstrafrecht vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken. Rechtsfolgen und Verfahren sind deshalb vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Im Mittelpunkt steht die künftige Entwicklung des jungen Menschen und nicht die Vergeltung der Tat. Das beeinflusst sowohl die Auswahl der Maßnahmen als auch die Art der Verfahrensführung.
Ja. Die §§ 45 und 47 JGG ermöglichen eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die sogenannte Diversion. Häufig wird sie mit erzieherischen Maßnahmen wie einem Gespräch, Arbeitsleistungen oder einem Täter-Opfer-Ausgleich verbunden. Sie kommt vor allem bei erstmaligen und weniger schweren Verfehlungen in Betracht.
Die Jugendgerichtshilfe wirkt nach § 38 JGG am Verfahren mit. Sie ermittelt die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschuldigten und berichtet darüber an Staatsanwaltschaft und Gericht. Ihre Einschätzung fließt in die Entscheidung über Maßnahmen und Sanktionen ein. Deshalb ist es sinnvoll, den Kontakt mit der Jugendgerichtshilfe gut vorzubereiten.
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, bei der Polizei zur Sache auszusagen. Gerade Jugendliche unterschätzen häufig die Tragweite ihrer Angaben oder belasten sich und andere unbeabsichtigt. Vor einer Aussage sollte daher geprüft werden, was den Akten zu entnehmen ist. Eine durchdachte Einlassung kann später immer noch erfolgen.
Ein Strafverteidiger ist sinnvoll, sobald ein Ermittlungsverfahren bekannt wird, etwa durch eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Durchsuchung. Er kann Akteneinsicht nehmen, die Beweislage prüfen und frühzeitig auf eine Einstellung hinwirken. Zudem kann er dafür sorgen, dass die Persönlichkeit des jungen Menschen im Verfahren zutreffend dargestellt wird. Das ist insbesondere bei Heranwachsenden und bei schwereren Vorwürfen von großer Bedeutung.

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