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Gnadengesuch im Strafvollzug - Wann ist eine Begnadigung möglich?

Fachbeitrag im Strafrecht

Gnadengesuch im Strafvollzug – Wann ist eine Begnadigung möglich?

Das Zusammenleben in einer zivilisierten Gesellschaft basiert auf klaren Regeln und Gesetzen. Diese dienen dem Schutz aller und sorgen dafür, dass das gesellschaftliche Miteinander funktioniert. Doch auch in einem funktionierenden Rechtsstaat gehört das Begehen von Straftaten zur Realität. Wer gegen das Gesetz verstößt und verurteilt wird, muss die Konsequenzen tragen – oft in Form einer Freiheitsstrafe.

Gleichzeitig gilt aber auch ein altes deutsches Sprichwort: „Besser zu viel Gnade als zu viel Strafe.“
Diese Haltung spiegelt sich in der Möglichkeit des Gnadengesuchs wider – einem besonderen Verfahren, das unter bestimmten Umständen zu einer Strafmilderung oder sogar Begnadigung führen kann.

Was ist ein Gnadengesuch?

Ein Gnadengesuch ist ein Antrag, mit dem ein bereits rechtskräftig verurteilter Straftäter um teilweisen oder vollständigen Straferlass bittet. Möglich ist auch eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.

Wichtig: Ein Gnadengesuch ändert nicht das Urteil selbst – es bleibt rechtskräftig bestehen. Vielmehr ermöglicht es dem Antragsteller, früher wieder in die Gesellschaft zurückzukehren und den Gedanken der Resozialisierung zu verwirklichen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Gnade besteht nicht. Es handelt sich um ein außerordentliches Verfahren, das vollständig im Ermessen der zuständigen Gnadenbehörde liegt.

Wer darf Gnade gewähren?

Die sogenannte Gnadenbefugnis regelt, wer über ein Gnadengesuch entscheidet.
In Deutschland gilt grundsätzlich:

  • Die Bundesländer sind für die Ausübung der Gnadenbefugnis zuständig.

  • Der Bundespräsident kann in Ausnahmefällen Gnade gewähren – insbesondere bei Straftaten von gesamtstaatlicher Bedeutung, etwa bei terroristischen Verbrechen.

Die Entscheidungsträger – etwa Ministerpräsidenten oder Justizminister der Länder – handeln dabei nach eigenem Ermessen. Sie sind nicht verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen, und ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Gnadengesuchs existiert nicht.

Allerdings hat der Antragsteller ein Recht auf eine Anhörung und eine sachgerechte Prüfung seines Anliegens.

Voraussetzungen für ein Gnadengesuch

Ein Gnadengesuch kann grundsätzlich jeder Inhaftierte stellen. Erfolgversprechend ist es jedoch nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung der Strafe als unzumutbar erscheinen lassen oder die Ziele des Strafvollzugs – etwa die Resozialisierung – besser auf anderem Wege erreicht werden können.

Beispiele für mögliche Gründe sind:

  • Schwere Erkrankung des Inhaftierten

  • Therapie- oder Betreuungsaussichten, die nur außerhalb des Vollzugs realisierbar sind

  • Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, die auf Hilfe angewiesen sind

  • Drohender Verlust des Arbeitsplatzes und damit der wirtschaftlichen Existenz

  • Erfolgreiche Teilnahme an Behandlungsprogrammen oder besonders positives Sozialverhalten

In diesen Fällen kann das Prinzip „Gnade vor Recht“ greifen.

Reue, Einsicht und vorbildliches Verhalten im Strafvollzug spielen dabei eine zentrale Rolle.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für Gnadengesuche sind die Gnadenordnungen der einzelnen Bundesländer.
Ein Gnadengesuch ist nur dann zulässig, wenn der Fall nicht mehr durch reguläre Rechtsmittel (wie Berufung oder Revision) geklärt werden kann.

Mit Einreichung des Gesuchs kann gemäß § 5 Abs. 2 der Gnadenordnung eine Vollstreckungshemmung eintreten – meist zwischen zwei und sechs Monaten. In dieser Zeit wird die Haft bis zur Entscheidung ausgesetzt.

Ein Spezialfall ergibt sich bei suchtkranken Straftätern:
Nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann unter Umständen eine Therapie statt Strafe gewährt werden, wenn die Tat im Zusammenhang mit der Suchterkrankung stand.

Zuständigkeiten im Überblick

Fallkonstellation Zuständig für Gnadenentscheidung
Straftaten mit bundesweiter Bedeutung (z. B. Terrorismus) Bundespräsident (Art. 60 Abs. 2 GG)
Alle anderen Straftaten Bundesland (Ministerpräsident oder Justizminister)
Stadtstaaten (z. B. Berlin, Hamburg) Senat des jeweiligen Landes

In jedem Fall muss die Entscheidung von einem zweiten Regierungsmitglied – meist dem Justizminister – gegengezeichnet werden.

Chancen und Grenzen eines Gnadengesuchs

Jedes Gnadengesuch wird individuell geprüft. Es gibt keine pauschalen Erfolgsaussichten. Entscheidend sind:

  • Schwere der Tat
  • Verhalten während der Haft
  • Einsicht und Reue
  • Soziale und gesundheitliche Umstände
  • Öffentliche Wirkung einer möglichen Begnadigung

Selbst wenn ein Gnadengesuch bewilligt wurde, kann die Entscheidung widerrufen werden – etwa, wenn der Begnadigte gegen Bewährungsauflagen verstößt.

Warum anwaltliche Unterstützung entscheidend ist

Das Gnadenrecht ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet, das tief in das Strafrecht und in die Ländergesetzgebung hineinreicht.
Ein Laie hat kaum die Möglichkeit, ein Gnadengesuch rechtssicher und überzeugend zu formulieren.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann:

  • die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen,
  • die richtigen Argumente juristisch fundiert aufbereiten,
  • die formalen Anforderungen einhalten und
  • das Gnadengesuch gezielt im Sinne des Mandanten gestalten.

Ein bekanntes Beispiel für die Schwierigkeit eines Gnadengesuchs ohne juristische Unterstützung ist der RAF-Terrorist Christian Klar, dessen eigenes Gnadengesuch abgelehnt wurde.

FAQ: Häufige Fragen zum Gnadengesuch im Strafvollzug

Ein Gnadengesuch ist ein Antrag auf Nachsicht oder Straferlass, den ein rechtskräftig verurteilter Straftäter stellen kann. Ziel ist es, die Strafe zu mildern, sie ganz oder teilweise zu erlassen oder den Rest der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Es handelt sich um ein außerordentliches Verfahren, das ausschließlich auf Ermessen der zuständigen Behörde beruht.
In der Regel liegt die Gnadenbefugnis bei den Bundesländern, vertreten durch den Ministerpräsidenten oder den Justizminister.
In besonderen Fällen – etwa bei bundesweit bedeutsamen oder terroristischen Straftaten – kann auch der Bundespräsident über das Gnadengesuch entscheiden.

Ein Gnadengesuch kann sinnvoll sein, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa:

  • schwere Krankheit des Verurteilten,
  • Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger,
  • positive Resozialisierungsprognose,
  • erfolgreiche Therapie,
  • drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenz.

Das Gnadengesuch ist dann aussichtsreich, wenn eine Fortsetzung der Haft keinen erkennbaren Zweck mehr erfüllt.

Nein. Gnade ist kein Recht, sondern ein Akt der Menschlichkeit.
Die Entscheidung liegt vollständig im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein Anspruch auf Begnadigung besteht nicht.

Nein. Gegen eine ablehnende Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.
Der Antragsteller hat lediglich das Recht auf Anhörung und eine sachgerechte Prüfung seines Antrags.
Die rechtliche Grundlage bilden die Gnadenordnungen der jeweiligen Bundesländer. Diese regeln das Verfahren, die Zuständigkeiten und die formalen Anforderungen. Außerdem spielt der § 5 Abs. 2 der Gnadenordnung eine Rolle, da er unter bestimmten Voraussetzungen eine Vollstreckungshemmung vorsieht.
Das Gnadengesuch kann schriftlich eingereicht werden – entweder durch den Verurteilten selbst, durch Angehörige oder durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht.
Es sollte alle relevanten persönlichen, sozialen und medizinischen Umstände enthalten und klar begründen, warum eine Begnadigung gerechtfertigt ist.
Die Bearbeitungsdauer variiert stark – meist zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten.
Während dieser Zeit kann, je nach Landesrecht, eine vorübergehende Vollstreckungshemmung gelten, d. h. die Haft wird vorläufig ausgesetzt.
Ja. Wenn der Begnadigte gegen Bewährungsauflagen oder sonstige Weisungen verstößt, kann die Entscheidung widerrufen werden. In diesem Fall muss die Strafe wieder angetreten werden.
Zwar kann das Gnadengesuch auch selbst gestellt werden, doch die Erfahrung zeigt:
Mit professioneller anwaltlicher Unterstützung steigen die Erfolgschancen erheblich.
Ein Anwalt für Strafrecht kennt die Anforderungen der jeweiligen Gnadenordnung, kann den Antrag formal korrekt und rechtlich überzeugend formulieren und sorgt dafür, dass alle relevanten Unterlagen beigefügt werden.

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