Das Gnadengesuch wird schriftlich bei der zuständigen Gnadenbehörde eingereicht, und der Antrag sollte die Gründe darlegen, die für eine Gnadenentscheidung sprechen. Hierzu können Belege wie ärztliche Atteste oder Stellungnahmen von Sozialarbeitern und Bewährungshelfern gehören.
Nach Eingang des Gesuchs prüft die Gnadenbehörde den Fall umfassend und holt in der Regel Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und anderer beteiligter Behörden ein. In manchen Fällen kann der Verteidiger des Verurteilten oder der Verurteilte selbst zu einer Anhörung geladen werden.
Die Gnadenbehörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und ist nicht an die Vorschriften des Strafrechts gebunden. Sie kann:
- Die Strafe erlassen,
- Die Strafe abmildern,
- Die Strafe zur Bewährung aussetzen oder
- Das Gnadengesuch ablehnen.
Wird das Gesuch abgelehnt, gibt es keine Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Gnadenrecht ist eine Ermessensentscheidung, die nicht gerichtlich angefochten werden kann.