Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Geldwäsche über das eigene Konto: Strafe und Einziehung

Fachbeitrag im Strafrecht

Wie fremde Zahlungen aus dem Internet zu einem Strafverfahren führen und warum die Wertersatzeinziehung oft schwerer wiegt als die Strafe selbst

Ein angeblicher Gewinn aus einem Onlinespiel, ein gut bezahlter Nebenjob als Zahlungsabwickler oder eine neue Onlinebekanntschaft, die dringend eine Überweisung entgegennehmen lassen möchte: In allen Fällen landet fremdes Geld auf Ihrem Konto, und Sie sollen es sofort weiterleiten. Was nach einem harmlosen Gefallen aussieht, ist strafrechtlich häufig Geldwäsche über das eigene Konto. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht dabei eine finanzielle Folge, die viele Betroffene völlig unvorbereitet trifft.

Geldwäsche über das eigene Konto: So funktioniert die Masche im Internet

Der Einstieg wirkt fast immer unverfänglich. Ein Onlineportal verspricht einen Gewinn, der angeblich nur über ein privates Konto ausgezahlt werden kann. Ein Stellenangebot sucht einen Zahlungsabwickler oder Financial Agent für flexible Heimarbeit. Eine Bekanntschaft aus einem sozialen Netzwerk bittet darum, kurz eine Überweisung entgegenzunehmen, weil das eigene Konto angeblich gesperrt sei. Der Ablauf ist stets derselbe: Fremdes Geld geht auf Ihrem Konto ein, und Sie sollen es umgehend weiterleiten, auf ein anderes Bankkonto, an einen Zahlungsdienst, per Bargeldabhebung oder über eine Kryptobörse. Behalten dürfen Sie einen kleinen Anteil als Provision.

Das Geld stammt in diesen Konstellationen nahezu immer aus Straftaten, etwa aus Anlagebetrug, aus Fake-Shops, aus Phishing-Angriffen auf Onlinebanking-Zugänge oder aus Erpressungen. Die Hintermänner agieren häufig aus dem Ausland und bleiben anonym. Greifbar für die Ermittlungsbehörden ist zunächst nur eine Person: der Kontoinhaber. Und das sind Sie.

Der Weg ins Ermittlungsverfahren ist kurz. Kreditinstitute sind nach § 43 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle an die Financial Intelligence Unit zu melden. Ungewöhnliche Zahlungseingänge unbekannter Privatpersonen mit sofortiger Weiterleitung lösen eine solche Meldung nahezu automatisch aus. Parallel erstatten die geschädigten Absender Strafanzeige und benennen dabei Ihre Kontoverbindung. Wenige Wochen später steht der Vorwurf der Geldwäsche im Raum, oft verbunden mit einer gesperrten Kontoverbindung.

Betroffen sind auffällig häufig junge Erwachsene, Studierende und Menschen in wirtschaftlich angespannten Lebenslagen, also genau die Gruppen, die auf ein vermeintlich unkompliziertes Zusatzeinkommen ansprechen. Kriminelle Netzwerke werben gezielt über Messenger, Gaming-Plattformen und soziale Medien.

Ist auf Ihrem Konto eine Zahlung eingegangen, deren Herkunft Sie nicht erklären können, lassen Sie den Vorgang rechtlich prüfen, bevor Sie weitere Verfügungen treffen.

Wann das Weiterleiten von fremdem Geld nach § 261 StGB strafbar ist

§ 261 StGB stellt es unter Strafe, einen Gegenstand zu verbergen, umzutauschen, sich oder einem Dritten zu verschaffen, ihn zu verwahren oder zu verwenden, wenn dieser aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Seit der Reform vom 18. März 2021 gilt der sogenannte All-Crime-Ansatz: Der frühere Vortatenkatalog ist entfallen. Jede rechtswidrige Tat kann Vortat einer Geldwäsche sein, also auch ein einfacher Betrug in einem Onlineshop.

Für die Strafbarkeit genügt bereits das Entgegennehmen und Verwahren des Geldes auf dem eigenen Konto. Sie müssen den Betrag nicht weiterleiten und nicht behalten. Die spätere Weiterleitung an Dritte verschärft den Vorwurf allerdings erheblich, weil damit die Spur zu den Hintermännern verschleiert wird. Ob Sie eine Provision erhalten haben und wie hoch diese ausfiel, ist für die Frage der Strafbarkeit ohne Bedeutung.

Auf der subjektiven Seite reicht bedingter Vorsatz. Es genügt also, dass Sie die kriminelle Herkunft des Geldes für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Ein sicheres Wissen um die Vortat verlangt das Gesetz nicht.

Der Strafrahmen des Grundtatbestands reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, sieht § 261 Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Gewerbsmäßig handelt bereits, wer sich aus wiederholten Weiterleitungen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will. Genau diese Einordnung nimmt die Staatsanwaltschaft in Finanzagentenfällen häufig vor, wenn mehrere Zahlungen über dasselbe Konto gelaufen sind.

Wird Ihnen eine gewerbsmäßige Begehung vorgeworfen, sollten Sie die Einordnung frühzeitig anwaltlich angreifen lassen, denn sie entscheidet über die Straferwartung.

Leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB: Wenn Wegsehen bestraft wird

Viele Betroffene sind überzeugt, nichts falsch gemacht zu haben, weil sie von der Herkunft des Geldes tatsächlich nichts wussten. Diese Argumentation greift zu kurz. Nach § 261 Abs. 6 StGB macht sich auch strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Der Strafrahmen liegt hier bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. In der Praxis ist dies der Tatbestand, unter dem Finanzagenten am häufigsten verfolgt werden.

Leichtfertigkeit bedeutet eine besonders grobe Form der Unachtsamkeit. Sie liegt vor, wenn sich die kriminelle Herkunft nach den Umständen förmlich aufdrängen musste und der Betroffene diese naheliegende Erkenntnis dennoch nicht gezogen hat. Gerichte stützen sich dabei auf typische Warnzeichen:

  • Eine Vergütung, die in keinem Verhältnis zum Aufwand steht, etwa mehrere Hundert Euro für eine einzige Überweisung

  • Kein schriftlicher Arbeitsvertrag, kein Gewerbe, keine Rechnung, keine Steuerabführung

  • Kommunikation ausschließlich über Messengerdienste, ohne überprüfbare Firmenanschrift

  • Zahlungseingänge von unbekannten Privatpersonen statt von einem Unternehmen

  • Die Anweisung, das Geld sofort abzuheben, in Kryptowährung zu tauschen oder ins Ausland zu senden

  • Die Bitte, gegenüber der Bank eine falsche Erklärung zum Verwendungszweck abzugeben

Je mehr dieser Merkmale zusammentreffen, desto schwerer lässt sich der Vorwurf der Leichtfertigkeit entkräften. Umgekehrt ist die subjektive Tatseite regelmäßig der zentrale Angriffspunkt der Verteidigung, denn die Staatsanwaltschaft muss konkret belegen, welche Anhaltspunkte Ihnen im Tatzeitpunkt bekannt waren. Pauschale Erwägungen genügen dafür nicht.

Entscheidend ist, dass Ihre eigene Wahrnehmung des Geschehens früh und vollständig dokumentiert wird, am besten mit anwaltlicher Unterstützung vor der ersten Vernehmung.

Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB: Warum Sie den vollen Betrag zahlen sollen

Die eigentliche Strafe ist bei Geldwäsche über das eigene Konto oft nicht das größte Problem. Wirtschaftlich schwerer wiegt die Vermögensabschöpfung. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter durch die Tat oder für sie erlangt hat. Erlangt ist ein Vermögenswert bereits dann, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zufließt, dass er darüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann.

Genau das ist bei einem Zahlungseingang auf dem eigenen Konto der Fall. Als alleiniger Kontoinhaber können Sie über die Gutschrift verfügen, und zwar unabhängig davon, ob Sie das Geld eine Woche oder nur zehn Minuten auf dem Konto belassen. Die Rechtsprechung sieht in der anschließenden Weiterleitung einen nachgelagerten Mittelabfluss, der die zuvor erlangte Verfügungsgewalt nicht rückwirkend beseitigt. Auch der Einwand, man habe nur auf Weisung der Hintermänner gehandelt, ändert daran regelmäßig nichts.

Hinzu kommt das Bruttoprinzip. Eingezogen wird nicht der persönliche Gewinn, sondern der gesamte erlangte Betrag. Eigene Aufwendungen, Überweisungsgebühren und der weitergeleitete Anteil werden nicht abgezogen. Wer 5.000 Euro empfangen und bis auf eine Provision von 200 Euro weitergeleitet hat, sieht sich einer Einziehung in Höhe von 5.000 Euro gegenüber, nicht von 200 Euro.

Ist das Geld nicht mehr vorhanden, was bei sofortiger Weiterleitung der Regelfall ist, tritt an die Stelle der gegenständlichen Einziehung die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB. Das Gericht ordnet dann die Zahlung eines Geldbetrags in entsprechender Höhe an. Diese Forderung kann in Ihr gesamtes Privatvermögen vollstreckt werden, also in Bankguthaben, Arbeitseinkommen und Fahrzeuge. Bei mehreren Durchleitungen erreichen die Beträge schnell eine Größenordnung, die für Privatpersonen existenzbedrohend ist und in der Privatinsolvenz endet.

Aussichtslos ist die Lage deshalb nicht. Angreifbar ist unter anderem, ob überhaupt eigene Verfügungsgewalt bestand, in welcher Höhe Beträge tatsächlich zugeflossen sind und ob Geschädigte bereits Rückzahlungen erhalten haben, denn nach § 73e StGB entfällt die Einziehung, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist. Über § 459g StPO kommt zudem ein Absehen von der Vollstreckung in Betracht, allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

Die Einziehung wird im Strafverfahren mitentschieden. Wer sie erst nach dem Urteil angreifen will, hat den entscheidenden Zeitpunkt bereits verpasst.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung bei einem Geldwäschevorwurf?

Anwaltliche Hilfe ist nicht erst dann sinnvoll, wenn eine Anklage vorliegt. Der richtige Zeitpunkt ist der erste Kontakt mit den Behörden oder der Bank. Typische Auslöser sind eine gesperrte Kontoverbindung, die fristlose Kündigung des Girokontos, eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter, eine Durchsuchung der Wohnung oder ein Vermögensarrest nach § 111e StPO.

Die wichtigste Regel lautet: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Akteneinsicht genommen wurde. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zu äußern, und ein Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Gerade in Geldwäschefällen führen gut gemeinte spontane Erklärungen regelmäßig dazu, dass Betroffene ihre eigene Kenntnis der Umstände dokumentieren und damit den Leichtfertigkeitsvorwurf erst begründen. Löschen Sie zugleich keine Chatverläufe, E-Mails oder Stellenanzeigen, sondern sichern Sie diese vollständig. Sie sind oft der beste Beleg dafür, wie professionell die Täuschung aufgebaut war.

In der Verteidigung geht es um zwei Ebenen, die gleichrangig zu behandeln sind: den Tatvorwurf selbst und die drohende Einziehung. Ich prüfe, ob eine konkrete Vortat überhaupt nachweisbar ist, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit belegt werden können, ob die Einordnung als gewerbsmäßiges Handeln trägt und in welcher Höhe eine Einziehung rechtlich haltbar wäre. Je nach Konstellation lässt sich ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO erreichen oder eine Hauptverhandlung mit deutlich reduzierter Einziehungsentscheidung abschließen.

Als Dr. Frank K. Peter, Fachanwalt für Strafrecht, verteidige ich seit über 25 Jahren bundesweit in Strafverfahren, in denen viel auf dem Spiel steht. Bei einem Geldwäschevorwurf mit drohender Wertersatzeinziehung entscheidet die Verteidigung in den ersten Wochen häufig über das gesamte weitere Verfahren. Kompetent, diskret und durchsetzungsstark.

Wenn eine Vorladung vorliegt oder Ihr Konto gesperrt wurde, sollten Sie den Sachverhalt umgehend anwaltlich bewerten lassen, bevor Sie mit Bank oder Polizei sprechen.

Fazit: Geldwäsche über das eigene Konto endet oft doppelt teuer

Wer fremdes Geld auf seinem Konto entgegennimmt und weiterleitet, riskiert nach § 261 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Leichtfertigkeit bis zu zwei Jahren. Hinzu kommt die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB, die sich nach dem gesamten durchgeleiteten Betrag richtet und nicht nach der erhaltenen Provision. Aus einem vermeintlichen Nebenverdienst von wenigen Hundert Euro wird so eine fünfstellige Forderung des Staates.

Die gute Nachricht: Beide Ebenen sind angreifbar. Der Nachweis von Vorsatz oder Leichtfertigkeit ist voraussetzungsvoll, und auch die Höhe der Einziehung steht nicht automatisch fest. Entscheidend ist, dass die Verteidigung beginnt, bevor Sie sich zur Sache geäußert haben.

Häufige Fragen:

Ja, das ist möglich. § 261 StGB erfasst bereits das Verwahren und Verwenden eines Gegenstands, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Weiterleitung an Dritte kommt als eigenständige Tathandlung hinzu. Ob Sie eine Provision behalten durften, ist für die Strafbarkeit unerheblich. Entscheidend ist, was Sie über die Herkunft des Geldes wussten oder hätten erkennen müssen.
Fehlender Vorsatz schließt eine Strafbarkeit nicht automatisch aus. Nach § 261 Abs. 6 StGB genügt Leichtfertigkeit, also grobe Unachtsamkeit gegenüber Umständen, aus denen sich die kriminelle Herkunft aufdrängen musste. Der Strafrahmen liegt hier bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft muss allerdings konkret darlegen, welche Warnzeichen Ihnen bekannt waren.
Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei leichtfertiger Begehung reicht der Rahmen bis zu zwei Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, sind sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe möglich. Bei Ersttätern und geringen Beträgen kommt häufig eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren oder eine Einstellung in Betracht.
Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, ordnet das Gericht nach § 73c StGB die Zahlung eines Geldbetrags in entsprechender Höhe an. Bei Geldwäsche über das eigene Konto ist das der Regelfall, weil die Beträge sofort weitergeleitet werden. Die Anordnung ergeht zusätzlich zur Strafe und wird in das gesamte Privatvermögen vollstreckt.
In der Regel ja. Nach der Rechtsprechung erlangt ein Kontoinhaber die tatsächliche Verfügungsgewalt bereits mit der Gutschrift, auch wenn er den Betrag am selben Tag weiterüberweist. Die Weiterleitung gilt als nachgelagerter Mittelabfluss. Angreifbar ist die Einziehung dort, wo eine eigene Verfügungsmöglichkeit tatsächlich nicht bestand oder wo Geschädigte bereits entschädigt wurden.
Nein. Im Einziehungsrecht gilt das Bruttoprinzip. Eingezogen wird der gesamte durchgeleitete Betrag, nicht der persönliche Gewinn. Wer 5.000 Euro empfangen und 4.800 Euro weitergeleitet hat, muss mit einer Einziehung von 5.000 Euro rechnen. Eigene Aufwendungen und Gebühren werden nicht abgezogen.
Eine Kontosperre beruht meist auf einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Sinnvoll ist es, den Sachverhalt zunächst anwaltlich aufzuarbeiten und erst danach mit der Bank zu kommunizieren, denn Erklärungen gegenüber dem Kreditinstitut können in das Strafverfahren gelangen. Parallel sollte geklärt werden, ob bereits ein Ermittlungsverfahren läuft und ob ein Vermögensarrest droht.
Als Beschuldigter sind Sie zu keiner Angabe zur Sache verpflichtet, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine Einlassung ist sinnvoll, aber erst nach Akteneinsicht und in abgestimmter Form. Spontane Erklärungen führen in Geldwäschefällen regelmäßig dazu, dass Betroffene den Vorwurf der Leichtfertigkeit selbst untermauern.
Rückzahlungen können sich in zweifacher Hinsicht auswirken. Sie werden bei der Strafzumessung berücksichtigt und können nach § 73e StGB die Einziehung entfallen lassen, soweit der Anspruch des Verletzten dadurch erlischt. Solche Zahlungen sollten jedoch nicht unabgestimmt erfolgen, sondern in die Verteidigungsstrategie eingebunden und beweissicher dokumentiert werden.
So früh wie möglich, idealerweise nach der ersten Kontosperre oder Vorladung und in jedem Fall vor einer Aussage. In diesem Stadium lassen sich die Weichen für Akteneinsicht, Einlassung und die Verteidigung gegen die Einziehung noch stellen. Später verengt sich der Spielraum erheblich, insbesondere weil über die Wertersatzeinziehung bereits im Urteil entschieden wird.

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