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Falsche Anrede vom Gericht: Was Betroffene jetzt wissen müssen

Fachbeitrag im Strafrecht

Falsche Anrede vom Gericht: Was Betroffene jetzt wissen müssen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 (3 VAs 9/25) entschieden, dass die Anredeformel in verfahrensleitenden Gerichtsschreiben kein angreifbarer Justizverwaltungsakt ist und der Rechtsweg nach § 23 EGGVG daher nicht eröffnet ist.

Wer in einem Strafverfahren immer wieder falsch angesprochen wird, empfindet das als Eingriff in die eigene Identität. Für Menschen mit gestrichenem oder geändertem Geschlechtseintrag ist eine wiederholte Fehlanrede durch das Gericht mehr als eine Formalie. Gleichwohl hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegen die Anrede in verfahrensleitenden Schreiben nicht eröffnet ist. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen für alle Betroffenen in laufenden Verfahren und verdient eine genaue Einordnung.

Der Fall: Gestrichener Geschlechtseintrag und Fehlanrede im Strafverfahren

Der Entscheidung des OLG Frankfurt lag ein konkretes Strafverfahren zugrunde. Eine Person, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister gestrichen worden war, wurde in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts wiederholt mit „Sehr geehrter Herr …“ angesprochen. Das zugrundeliegende Strafverfahren war ein Berufungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 185 StGB (Beleidigung). Die Betroffene wandte sich nicht gegen den Tatvorwurf selbst, sondern gegen die Form der Ansprache durch das Gericht.

Konkret beantragte die Person nach § 23 EGGVG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anrede sowie deren Unterlassung für künftige Schreiben. Die Antragstellerin stützte sich darauf, dass die wiederholte männliche Ansprache trotz gestrichenem Geschlechtseintrag rechtswidrig sei und ihre Persönlichkeitsrechte verletze. Das OLG Frankfurt lehnte den Antrag jedoch bereits als unzulässig ab, ohne auf die inhaltliche Frage einzugehen.

Der Fall steht für eine wachsende Gruppe von Verfahrenssituationen, in denen die rechtliche Anerkennung nicht-binärer oder gestrichener Geschlechtseinträge auf eine Justizpraxis trifft, die noch nicht flächendeckend auf diese Realität eingestellt ist. Die Frage, welches Instrument Betroffene haben, um auf Korrekturen hinzuwirken, ist damit praktisch hochrelevant.

§ 23 EGGVG: Voraussetzungen für einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt

§ 23 EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) eröffnet den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für bestimmte Maßnahmen der Justizorgane. Erfasst werden „Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen“, die eine Justizbehörde „zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit“ trifft. Entscheidend ist das Merkmal der Regelung: Nur eine Maßnahme, die rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend in die Sphäre des Betroffenen eingreift, erfüllt diesen Tatbestand.

Rein informatorische Handlungen, formelle Begleitumstände oder Elemente eines Schreibens ohne eigenen Regelungsgehalt fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. § 23 EGGVG ist kein Auffangtatbestand für alle erdenklichen Unzufriedenheiten mit dem Vorgehen einer Justizbehörde. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine klar abgrenzbare Maßnahme mit Regelungscharakter vorliegt, gegen die sich der Antrag richtet.

Hinzu tritt die Abgrenzung zwischen Justizverwaltungstätigkeit und richterlicher Tätigkeit. Verfahrensleitende Schreiben, die im unmittelbaren Kontext konkreter Richterarbeit stehen – etwa Terminsmitteilungen oder die Übersendung von Anlagen in laufenden Verfahren –, sind typischerweise der richterlichen Tätigkeit zuzuordnen und unterliegen damit der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG. Auch dieser Aspekt schränkt den Anwendungsbereich des § 23 EGGVG erheblich ein.

Lassen Sie eine konkrete Verfahrenssituation frühzeitig rechtlich einordnen. Gerade wenn Fragen zur Rechtsstellung im laufenden Strafverfahren entstehen, verschafft anwaltliche Beratung rasch Klarheit darüber, welche Schritte tatsächlich Aussicht auf Erfolg haben.

OLG Frankfurt (3 VAs 9/25): Die Anredeformel als untauglicher Streitgegenstand

Der 3. Strafsenat des OLG Frankfurt begründete die Unzulässigkeit des Antrags mit zwei voneinander unabhängigen Argumenten. Jedes davon trägt die Entscheidung für sich.

Kein eigener Regelungsgehalt der Anredeformel: Das OLG qualifiziert „Sehr geehrter Herr …“ als bloßen Höflichkeitsbeginn eines Schreibens ohne eigenständige Rechtswirkung. Regelnd – also Rechtsfolgen begründend oder gestaltend – ist allein der Inhalt des jeweiligen Schreibens: die Terminsmitteilung, die Übersendung einer Anlage, die Ankündigung einer Maßnahme. Die Anredeformel, die diesen Regelungsinhalten vorangestellt ist, hat nach Auffassung des Senats keinen „eigenen Regelungsgehalt“ und ist damit kein tauglicher Antragsgegenstand nach § 23 EGGVG.

Zuordnung zur richterlichen Unabhängigkeit: Terminsmitteilungen und Übersendungen in einem Berufungsstrafverfahren stehen in unmittelbarem Konnex zur richterlichen Verfahrensleitung. Das OLG ordnet diese Schreiben der justizförmigen Verwaltungstätigkeit zu, die von der richterlichen Unabhängigkeit überlagert wird. Eine justizverwaltungsrechtliche Kontrolle isolierter Formulierungsdetails wäre damit ein Eingriff in den durch Art. 97 GG geschützten Bereich.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Sie ist damit verbindliche Orientierung für alle, die ähnliche Situationen in hessischen Gerichten erleben – und ein wichtiger Ausgangspunkt für die Überlegung, welche alternativen Wege offenstehen.

Richterliche Unabhängigkeit als verfassungsrechtliche Schranke

Art. 97 GG schützt nicht nur die inhaltliche Unabhängigkeit richterlicher Entscheidungen, sondern auch die Form der Verfahrensleitung. Wie ein Richter seine Schreiben gestaltet, welche Formulierungen er wählt und wie er die Verfahrensbeteiligten anspricht, fällt in einen Bereich, der grundrechtlich schützt wird. Dieses Schutzgut hat eine demokratische Funktion: Es bewahrt die Rechtsprechung vor äußerer Einflussnahme auf einzelne Verfahrenshandlungen.

Das bedeutet nicht, dass Fehlanreden rechtlich folgenlos wären oder dass ein Richter beliebig von Personenstandsdaten abweichen dürfte. Es bedeutet jedoch, dass der Kontrollmechanismus des § 23 EGGVG für diesen Konflikt nicht das richtige Instrument ist. Andere Ebenen – von der internen Kommunikation über dienstrechtliche Fragen bis hin zu persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen im Einzelfall – sind durch diese Entscheidung nicht abschließend bewertet worden.

In der Praxis der Strafverteidigung ist es ohnehin selten sinnvoll, jede Einzelfrage des laufenden Verfahrens als eigenständigen Rechtsbehelf anzugehen. Das laufende Strafverfahren insgesamt im Blick zu behalten ist strategisch wichtiger als die isolierte Verfolgung von Formfragen.

Praktische Handlungsoptionen bei falscher Anrede in Gerichtsschreiben

Auch wenn der EGGVG-Weg nach dieser Entscheidung versperrt ist, haben Betroffene Handlungsmöglichkeiten. Diese reichen von niedrigschwelligen, informellen Lösungen bis zu rechtlich komplexeren Ansätzen.

Kontakt mit der Geschäftsstelle: Der direkteste Weg ist die schriftliche oder mündliche Mitteilung der gewünschten Anrede gegenüber der zuständigen Geschäftsstelle. Viele Gerichte reagieren auf solche Hinweise pragmatisch und passen ihre Textbausteine an, wenn sie über den Personenstand informiert sind.

Protokollierung im Termin: Wer persönlich im Termin erscheint, kann eine falsche Ansprache zu Protokoll geben und aktiv auf Korrektur hinwirken. Das Protokoll ist Bestandteil der Gerichtsakte und dokumentiert den Widerspruch nachvollziehbar.

Gerichtsinterne Eingabe: Ein formelles Schreiben an den Vorsitzenden oder die Gerichtsleitung kann zusätzlich unterstützend wirken, auch wenn es keinen Rechtsanspruch begründet. Eine klare, sachliche Rückmeldung führt in der Praxis häufiger zur Veränderung der Praxis als keine Reaktion.

Persönlichkeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Aspekte: Im Einzelfall können Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder datenschutzrechtliche Erwägungen relevant werden. Diese Ansätze setzen eine genaue Prüfung der Einzelsituation voraus und können nicht verallgemeinert werden.

Zur Abgrenzung: Das OLG Frankfurt hat bereits 2022 entschieden, dass die erzwungene Wahl „Herr oder Frau“ in Online-Portalen privater Anbieter eine Diskriminierung nicht-binärer Personen darstellt. Dort gelten das AGG und das Zivilrecht – ein völlig anderer Rechtsrahmen als im gerichtlichen Verfahrenskontext. Die unterschiedlichen Ergebnisse beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und sind daher kein Widerspruch.

Wenn Fragen zur Anrede Bestandteil eines laufenden Strafverfahrens sind, sollte frühzeitig geklärt werden, welcher Weg im konkreten Verfahrensstadium sinnvoll ist und welcher möglicherweise kontraproduktiv wirken könnte.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung bei Problemen im Strafverfahren?

Wer in einem laufenden Strafverfahren auf Schwierigkeiten stößt – ob bei der Kommunikation mit dem Gericht, bei Verfahrensfragen oder beim Umgang mit behördlichen Schreiben – profitiert von frühzeitiger anwaltlicher Begleitung. Erfahrene Strafverteidiger kennen nicht nur die Normen, sondern auch die Verfahrenswirklichkeit: welche Eingaben sinnvoll wirken, welche Wege praktikabel sind und wie die verbleibenden Ressourcen im Verfahren am besten eingesetzt werden.

Bei Fragen rund um Personenstandsrecht, Geschlechtsidentität und Verfahrensrecht kommen besondere rechtliche Aspekte zusammen, die eine genaue Einzelfalleinordnung erfordern. Nicht jeder Rechtsweg, der theoretisch offensteht, ist im konkreten Fall zielführend. Umgekehrt übersieht man ohne fachkundige Unterstützung manchmal Optionen, die sich aufdRängen müssten.

Lassen Sie Ihre konkrete Situation prüfen, bevor Sie Schritte unternehmen, die sich möglicherweise negativ auf das laufende Verfahren auswirken könnten.

Fazit: Falsche Anrede in Gerichtsschreiben – kein EGGVG-Weg nach OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 (3 VAs 9/25) eine klare Grenze gezogen: Die Anredeformel in verfahrensleitenden Schreiben ist kein Justizverwaltungsakt und damit kein tauglicher Gegenstand eines Antrags nach § 23 EGGVG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und gilt zunächst für Hessen.

Rechtsdogmatisch ist das Ergebnis konsequent: § 23 EGGVG verlangt eine regelnde Maßnahme. Eine Höflichkeitsformel ohne eigenständigen Regelungsgehalt erfüllt dieses Merkmal nicht. Zusätzlich sperrt die richterliche Unabhängigkeit eine gerichtliche Kontrolle einzelner Formulierungsdetails im Konnex richterlicher Verfahrensleitung.

Praktisch bedeutet das: Wer sich gegen eine falsche Anrede wehren möchte, muss andere Wege gehen. Kommunikation mit der Geschäftsstelle, Protokollierung im Termin und gerichtsinterne Eingaben bleiben möglich und sind oft zielträchtiger als ein formeller Rechtsbehelf. Ob zusätzlich persönlichkeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Ansätze greifen, hängt vom Einzelfall ab.

Die Entscheidung ist auch ein Signal an die Justiz: Auch ohne förmlichen Rechtszwang bleibt es geboten, Wunsch-Anreden zu beachten und neutrale Ansprachen zu ermöglichen. Ein rechtsstaatliches Verfahren schließt die Achtung der Persönlichkeit aller Verfahrensbeteiligten ein.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Anrede in Gerichtsschreiben

Ein Justizverwaltungsakt ist eine Maßnahme einer Justizorganisation – etwa eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft –, die zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit getroffen wird und in Rechte des Betroffenen eingreift. Typische Beispiele sind Entscheidungen über die Akteneinsicht oder die Festsetzung von Gebühren. Rein formelle Elemente eines Schreibens ohne eigenständige Rechtswirkung gehören nicht dazu.
Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28. Oktober 2025 (3 VAs 9/25) ist der Weg über § 23 EGGVG für die isolierte Anfechtung einer Anredeformel in verfahrensleitenden Schreiben versperrt. Andere Wege – etwa über das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde – sind von dieser Entscheidung nicht erfasst und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Seit der Reform des Personenstandsgesetzes kann der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister gestrichen oder als „divers“ eingetragen werden. Personen mit gestrichenem Eintrag wollen weder als männlich noch als weiblich klassifiziert werden. Die Anerkennung dieses Eintrags durch Behörden und Gerichte ist rechtlich noch nicht vollständig einheitlich geregelt.
Das OLG Frankfurt ordnet verfahrensleitende Schreiben wie Terminsmitteilungen der richterlichen Tätigkeit zu. Art. 97 GG schützt Richter vor äußerer Einflussnahme auf ihre Tätigkeit, einschließlich der Form der Verfahrensleitung. Eine gerichtliche Überprüfung einzelner Formulierungsdetails in diesem Bereich würde diesen Schutz unterlaufen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt (3 VAs 9/25) ist zunächst nur für den Zustiändigkeitsbereich des OLG Frankfurt, also im Wesentlichen für Hessen, unmittelbar verbindlich. Andere Oberlandesgerichte sind nicht an diese Entscheidung gebunden. Gleichwohl hat das Urteil überregionale Bedeutung, weil die zugrundeliegende Argumentation auf alle deutschen Gerichte übertragbar ist.
Neben dem EGGVG-Weg kommen die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter, die Kommunikation mit der Geschäftsstelle, die Protokollierung einer Fehlanrede im Termin sowie im Einzelfall datenschutzrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Ansätze in Betracht. Welcher Weg im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von der Verfahrenssituation und dem angestrebten Ziel ab.
Ja. Wer im Termin persönlich erscheint, kann eine unzutreffende Ansprache zu Protokoll geben. Das Protokoll ist Bestandteil der Gerichtsakte und dokumentiert den Widerspruch für das weitere Verfahren. Dies ist zwar kein förmlicher Rechtsbehelf, kann aber auf den weiteren Umgang des Gerichts einwirken.
Ja. Das OLG Frankfurt hat bereits 2022 entschieden, dass private Anbieter, die in Online-Portalen nur die Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ anbieten, nicht-binäre Personen diskriminieren. Dieser Ansatz stützt sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und gilt für zivilrechtliche Rechtsverhältnisse. Auf das Verhältnis zum Staat – insbesondere zu Gerichten – ist das AGG nicht ohne Weiteres anwendbar.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich an die Dienstaufsichtsbehörde – in der Regel das vorgesetzte Gericht oder das zuständige Justizministerium. Sie ist kein Rechtsbehelf im prozessualen Sinne, kann aber auf das Verhalten eines Richters oder Mitarbeiters hinwirken. Sie gibt jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung und ist in ihrer Wirkung begrenzt.
Sobald Sie in einem laufenden Strafverfahren auf wiederholte Fehlanreden streißen und nicht wissen, welche Schritte möglich und sinnvoll sind, ist anwaltliche Beratung empfehlenswert. Ein erfahrener Strafverteidiger kann einschätzen, welche Maßnahmen im konkreten Verfahrensstadium hilfreich sind, welche möglicherweise kontraproduktiv wirken und ob im Einzelfall weitergehende Ansprüche in Betracht kommen.

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