Im Beschluss vom 04.12.2024 (1 ORs 3 SRs 72/24) stellte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken fest, dass die Einstufung der Abholung im Rahmen des Enkeltricks als mittäterschaftliche Handlung nur nach sorgfältiger Prüfung vorgenommen werden darf. Auch einfache Kuriertätigkeiten, selbst wenn sie von Bandenmitgliedern ausgeführt werden, erfordern eine deutliche Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme unter Berücksichtigung von Kriterien wie Tatinteresse, Tatbeteiligung und Tatherrschaft.
Im konkreten Fall war unklar, ob die Abholerin tatsächlich an der Beute beteiligt werden sollte. Dennoch hatte sie durch den direkten Kontakt mit den Geschädigten während der Abholung eine erhebliche Tatherrschaft. Gleichzeitig war sie nicht in die Planung involviert, sondern handelte lediglich auf Aufforderung.
Das OLG wies auf die grundsätzliche Angemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe hin, riet jedoch dazu, den erhöhten Strafrahmen für bandenmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu überdenken, da die Tat nicht vollendet wurde. Allgemeine präventive Strafverschärfungen sollten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein nachweislicher Bedarf zur Abschreckung vergleichbarer Delikte besteht.