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Enkeltrick: Ist die Abholerin Mittäterin oder nur Gehilfin?

Fachbeitrag im Strafrecht

Enkeltrick: Ist die Abholerin eine Mittäterin oder lediglich eine Gehilfin?

Beim sogenannten Enkeltrick stellt sich häufig die Frage, ob die Abholerin der Beute als Mittäterin auftritt oder lediglich als Gehilfin fungiert. Insbesondere bei Mitgliedern einer Betrügerbande muss ich als Rechtsanwalt den Grad der Tatbeteiligung genau prüfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat für diesen Fall klare Kriterien zur Abgrenzung festgelegt.

Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Unterschiede zwischen Mittäterschaft und Gehilfenbeitrag beim Enkeltrick sowie die relevanten Kriterien, die Gerichte bei der Strafzumessung anwenden.

Enkeltrick-Betrug: Eine Frau aus Polen wurde als Abholerin verurteilt.

Im April 2024 wurde eine Frau aus Polen für Enkeltrick-Betrügereien in Deutschland rekrutiert. Ihre Aufgabe bestand darin, Geld von Betrugsopfern abzuholen und weiterzuleiten. In Mannheim täuschte eine Bande einer älteren Dame vor, ihre Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht und könne nur durch eine Kaution von 400.000 Euro freigelassen werden. Die Frau sagte die Geldübergabe zu, wurde jedoch misstrauisch und informierte die Polizei, bevor die Abholerin eintraf.

Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße verurteilte die Kurierin wegen versuchten bandenmäßigen Betrugs zu zwei Jahren und drei Monaten Haft. Ihre Revision beim OLG Zweibrücken war teilweise erfolgreich.

OLG Zweibrücken: Eine deutliche Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Enkeltrick-Betrug ist notwendig.

Im Beschluss vom 04.12.2024 (1 ORs 3 SRs 72/24) stellte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken fest, dass die Einstufung der Abholung im Rahmen des Enkeltricks als mittäterschaftliche Handlung nur nach sorgfältiger Prüfung vorgenommen werden darf. Auch einfache Kuriertätigkeiten, selbst wenn sie von Bandenmitgliedern ausgeführt werden, erfordern eine deutliche Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme unter Berücksichtigung von Kriterien wie Tatinteresse, Tatbeteiligung und Tatherrschaft.

Im konkreten Fall war unklar, ob die Abholerin tatsächlich an der Beute beteiligt werden sollte. Dennoch hatte sie durch den direkten Kontakt mit den Geschädigten während der Abholung eine erhebliche Tatherrschaft. Gleichzeitig war sie nicht in die Planung involviert, sondern handelte lediglich auf Aufforderung.

Das OLG wies auf die grundsätzliche Angemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe hin, riet jedoch dazu, den erhöhten Strafrahmen für bandenmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu überdenken, da die Tat nicht vollendet wurde. Allgemeine präventive Strafverschärfungen sollten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein nachweislicher Bedarf zur Abschreckung vergleichbarer Delikte besteht.

Ihnen wird Diebstahl vorgeworfen? Allein dieser Vorwurf kann gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. Ich biete Ihnen fachkundige rechtliche Unterstützung, prüfe die Sachlage eingehend und verteidige Ihre Rechte entschlossen – vom Ermittlungsverfahren bis hin vor Gericht.

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