Gemäß der Kriminalstatistik zählt der Diebstahl zu den am häufigsten begangen Straftaten in Deutschland. Dies macht ihn sowohl im Studium als auch in meiner juristischen Praxis zu einem wesentlichen Thema. Der einfache Diebstahl ist in § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt.
Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB zu finden. Wichtige weitere Varianten, wie der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl, sind in § 244 StGB geregelt.
Wenn bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird, greift § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Doch wann trägt ein Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug wissentlich griffbereit bei einem Diebstahl mit sich? Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Verwendungszweck des Gegenstands von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Es muss geprüft werden, ob der Gegenstand typischerweise für andere Zwecke genutzt wird und ob eine Verbindung zwischen dieser Nutzung und dem Diebstahl existiert.