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Diebstahl mit Messer in der Jackeninnentasche

Fachbeitrag im Strafrecht

Diebstahl unter Mitführung eines Messers in der Innentasche der Jacke.

Gemäß der Kriminalstatistik zählt der Diebstahl zu den am häufigsten begangen Straftaten in Deutschland. Dies macht ihn sowohl im Studium als auch in meiner juristischen Praxis zu einem wesentlichen Thema. Der einfache Diebstahl ist in § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt.

Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB zu finden. Wichtige weitere Varianten, wie der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl, sind in § 244 StGB geregelt.

Wenn bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird, greift § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Doch wann trägt ein Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug wissentlich griffbereit bei einem Diebstahl mit sich? Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Verwendungszweck des Gegenstands von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Es muss geprüft werden, ob der Gegenstand typischerweise für andere Zwecke genutzt wird und ob eine Verbindung zwischen dieser Nutzung und dem Diebstahl existiert.

Diebstahl unter Verwendung eines Taschenmessers: Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken

Am 11. September 2023 entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 ORs 4 Ss 18/23), ob § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB in diesem speziellen Fall Anwendung findet.

Der Angeklagte, ein Obdachloser, wurde bei zwei Diebstählen ertappt, bei denen er Lebensmittel entwendete. Beim ersten Vorfall führte er ein geschliffenes Springmesser mit einer Klingenlänge von 14,5 cm mit sich, welches er sowohl zum Selbstschutz als auch zum Schneiden von Lebensmitteln verwendete. Beim zweiten Diebstahl hatte er ein Taschenmesser, das er zum Schnitzen und Zerkleinern von Lebensmitteln einsetzte. Das Amtsgericht betrachtete in beiden Fällen lediglich einen einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB.

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OLG-Entscheidung: Entwendung unter Einsatz eines gefährlichen Instruments

Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte fest, dass in diesem Fall § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB Anwendung findet. Dieser Paragraph besagt, dass sich strafbar macht, wer einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst griffbereit hat, sodass es ohne nennenswerten Zeitaufwand eingesetzt werden kann.

Im ersten Fall erkannte das OLG, dass es inkonsequent ist, dass der Angeklagte das Messer zur Selbstverteidigung mitführte, während er beim Diebstahl angeblich nicht wusste, dass er es dabei hatte.

Im zweiten Fall erklärte der Angeklagte, dass er das Taschenmesser nicht im Kopf gehabt habe, obwohl es dazu bestimmt war, die gestohlenen Lebensmittel zu zerschneiden. Daher konnte der Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls nicht bestehen bleiben.

Praxishinweis: Anmerkungen zur Entscheidung des OLG

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken halte ich für kritisch. 

Obwohl das Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen des Mitführens einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs berücksichtigt, ersetzt es die fehlenden Feststellungen des Amtsgerichts zulasten des Angeklagten durch eigene Vermutungen zur subjektiven Tatseite. 

Dies verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten). Die Feststellungen des Amtsgerichts sind nicht ausreichend, um eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen zu rechtfertigen.

Wenn Ihnen eine Straftat, wie etwa gefährliche Körperverletzung, zur Last gelegt wird, können Sie mich unter den angegebenen Kontaktdaten kontaktieren. Ich helfe Ihnen in jeder Situation ohne Vorurteile.

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