Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Die Bedeutung der Verjährung im Strafrecht: Fristen und Regelungen

Fachbeitrag im Strafrecht

Ein umfassender Überblick über Verjährungsfristen, Hemmungen und spezielle Vorschriften für Straftaten

Im Bereich des Strafrechts nimmt die Verjährung eine wesentliche Stellung ein. Sie gewährleistet, dass Straftaten nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können.
Doch welche Fristen sind konkret anzuwenden, und wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Dieser Artikel bietet einen Überblick über die grundlegenden Verjährungsregeln im Strafrecht und deren praktische Relevanz.

Was versteht man unter Verjährung im Strafrecht?

Verjährung im strafrechtlichen Kontext bedeutet, dass der Staat nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne von der Verfolgung einer Straftat absieht. Dieses Prinzip berücksichtigt, dass das Interesse an einer Strafverfolgung mit der Zeit abnimmt und Beweismittel zunehmend an Verlässlichkeit verlieren. Die Verjährung betrifft sowohl die Strafverfolgung (Verfolgungsverjährung) als auch die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe (Vollstreckungsverjährung).

Überblick über die Verjährungsfristen

Die Dauer der Verjährungsfristen im Strafrecht ist hauptsächlich von der Schwere der Straftat und der drohenden Höchststrafe abhängig. § 78 StGB legt die Fristen für die Verfolgungsverjährung fest. Die wichtigsten Fristen sind:

  • 30 Jahre bei Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden,
  • 20 Jahre für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden,
  • 10 Jahre für Straftaten, bei denen eine Höchststrafe zwischen fünf und zehn Jahren vorgesehen ist,
  • 5 Jahre bei Straftaten, die mit einer Höchststrafe zwischen einem und fünf Jahren belegt sind,
  • 3 Jahre für Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bedroht sind.

Eine Ausnahme bildet der Mord gemäß § 211 StGB, für den es keine Verjährung gibt. Dies unterstreicht die besondere Schwere dieser Tat und das anhaltende öffentliche Interesse an der Aufklärung von Mordfällen.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist beginnt im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt, an dem die Straftat abgeschlossen ist (§ 78a StGB). Das bedeutet, dass der Tag der Tatbegehung entscheidend ist. Bei Dauerdelikten, wie etwa der Freiheitsberaubung, beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des strafbaren Zustands.

Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Es gibt bestimmte Umstände, die dazu führen können, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft oder neu beginnt. Diese sind in § 78b StGB und § 78c StGB geregelt:

  • Hemmung der Verjährung: In besonderen Fällen, wie bei laufenden Ermittlungen gegen Unbekannt oder bei einem gestellten Auslieferungsantrag, wird die Verjährung für eine bestimmte Zeit gehemmt. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für den Zeitraum der Hemmung stillsteht.

  • Unterbrechung der Verjährung: Bestimmte strafprozessuale Maßnahmen, wie die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Ausstellung eines Haftbefehls, unterbrechen die Verjährung. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Unterbrechung kann maximal zweimal erfolgen, danach läuft die Verjährungsfrist endgültig ab.

Verjährung bei speziellen Straftaten

Einige Straftaten unterliegen besonderen Verjährungsregelungen. Im Sexualstrafrecht gibt es beispielsweise spezifische Bestimmungen für den Beginn der Verjährung. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen beginnt die Verjährung oft erst mit der Volljährigkeit des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Diese Regelung soll den Betroffenen genügend Zeit geben, die Tat zu verarbeiten und gegebenenfalls später anzuzeigen.

Fazit

Die Verjährung im Strafrecht ist ein vielschichtiges Thema mit erheblicher praktischer Relevanz. Sie stellt sicher, dass Straftaten nicht unbegrenzt verfolgt werden können und schafft Rechtsklarheit sowohl für die Beschuldigten als auch für die Justiz.
Dennoch existieren zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die zu beachten sind. Für Betroffene und Verteidiger ist es daher unerlässlich, die spezifischen Fristen und Regelungen zu kennen, um potenzielle Verjährungseintritte optimal nutzen zu können.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Verjährung im Strafrecht

Verjährung bedeutet, dass eine Straftat nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeitspanne nicht mehr verfolgt werden darf. Grundlage ist § 78 StGB, der bestimmt, nach wie vielen Jahren eine Tat nicht mehr strafrechtlich geahndet werden kann. Dies dient der Rechtssicherheit, weil Beweismittel mit der Zeit unsicher werden und das staatliche Interesse an der Verfolgung abnimmt.
Die Verfolgungsverjährung bezieht sich auf den Zeitraum, in dem der Staat berechtigt ist, eine Tat strafrechtlich zu verfolgen. Maßgeblich ist das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, da hiervon die jeweilige Verjährungsfrist abhängt. Ist die Frist abgelaufen, ist die Tat endgültig verjährt und darf nicht mehr verfolgt werden.
Die Länge der Fristen richtet sich nach der Schwere der Straftat und dem gesetzlichen Strafrahmen. So beträgt die Verjährungsfrist:
  • 30 Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe,
  • 20 Jahre bei einer angedrohten Strafe von mehr als zehn Jahren,
  • 10 Jahren bei einem Höchstmaß zwischen fünf und zehn Jahren,
  • fünf Jahre bei einem Strafrahmen von einem bis fünf Jahren,
  • drei Jahren bei geringeren Delikten.
Eine Ausnahme bilden Taten, die wie Mord keiner Verjährung unterliegen.
Die angedrohte Freiheitsstrafe bestimmt, welcher Verjährungsrahmen anwendbar ist. Je höher die Strafe, mit der das Delikt bedroht ist, desto länger die Verjährungsfrist. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders schwerwiegende Taten länger verfolgt werden können.
Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit Abschluss der Tat. Bei Dauerdelikten, etwa bei anhaltender Freiheitsberaubung, läuft die Frist erst mit Beendigung des strafbaren Zustands an. Diese Regel ergibt sich aus § 78a StGB und ist für die Berechnung der tatsächlichen Dauer entscheidend.
Das Ruhen der Verjährung bewirkt, dass die Frist für einen bestimmten Zeitraum nicht weiterläuft. Gründe hierfür finden sich in § 78b Abs. 1 StGB, beispielsweise wenn ein Auslieferungsverfahren läuft oder Ermittlungen gegen Unbekannt geführt werden. Nach Wegfall der Hemmung läuft die Frist weiter wie zuvor.
Eine Unterbrechung tritt ein, wenn bestimmte strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden, etwa die Anklageerhebung oder der Erlass eines Haftbefehls. Die Verjährung beginnt danach erneut zu laufen. Nach § 78c StGB ist die Unterbrechung maximal zweimal möglich. Danach gilt die Tat endgültig als verjährt.
Ja, für einige Straftaten gelten spezielle Vorschriften. So beginnt in Fällen sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige die Verjährung oft erst mit Erreichen der Volljährigkeit des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dadurch sollen Betroffene ausreichend Zeit erhalten, die Tat zu verarbeiten und später Strafanzeige zu erstatten.
Ist eine Tat verjährt, darf sie strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Weder Freiheitsstrafen noch Geldstrafen dürfen dann verhängt oder vollstreckt werden. Dies schafft Rechtssicherheit für Beschuldigte und stellt sicher, dass der Staat nur innerhalb angemessener Fristen tätig wird.
Für die Strafverteidigung ist die genaue Kenntnis der Verjährungsfrist entscheidend, da viele Verfahren allein aufgrund abgelaufener Fristen eingestellt werden. Insbesondere bei Taten mit niedrigem Strafrahmen oder bei komplexen Ermittlungen kann der Eintritt der Verjährung eine zentrale Rolle spielen. Eine präzise Prüfung nach StGB und Strafrahmen ist daher unerlässlich.

Rechtsgebiet

Strafrecht-Mobile

Folgen Sie mir für weitere Videos aus der Welt des Strafrechts.

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihr Rechtsanwalt Dr. Frank K. Peter.

Adresse

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Worms (Hauptsitz)
Wilhelm-Leuschner-Str. 2
67547 Worms

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Frankfurt
Opernplatz
60313 Frankfurt am Main

Email: mail@doc-peter.de

Tel. 062419249992

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Kontakt