Bombendrohungen werden im deutschen Strafrecht nicht durch einen einzigen Tatbestand erfasst. Je nach Ausgestaltung der Drohung, ihrer Adressaten und ihres Verbreitungsweges sind unterschiedliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) einschlägig.
§ 241 StGB (Bedrohung) ist der klassische Tatbestand, wenn eine Drohung gezielt gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist. Wer einem anderen androht, gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat zu begehen, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Bei schwerwiegenden Fällen oder bei Verbreitung über digitale Kanäle kann der Strafrahmen höher ausfallen.
§ 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) greift, wenn die Drohung das kollektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigt – etwa bei einer Bombendrohung gegen eine Schule, ein Volksfest oder ein öffentliches Gebäude. Dieser Tatbestand schützt den öffentlichen Frieden und wird unabhängig davon verwirklicht, ob eine tatsächliche Sprengstoffgefahr bestand oder die Drohung jemals umgesetzt werden sollte.
§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) ist einschlägig, wenn wissentlich eine nicht vorhandene Sprengstoffgefahr gemeldet wird und dadurch Polizei oder andere Behörden mobilisiert werden. Selbst wenn der Täter keine konkrete Bedrohungsabsicht hatte, sondern lediglich Chaos erzeugen wollte, macht er sich strafbar.
§ 253 StGB (Erpressung) kommt ergänzend in Betracht, wenn die Drohung mit einer Forderung nach Geld oder anderen Vorteilen verbunden ist. In diesen Fällen kumulieren die Tatbestände, was zu erheblich höheren Strafrahmen führt.
Für Beschuldigte ist es wichtig zu verstehen, dass die Strafbarkeit bereits mit dem Versenden oder Aussprechen der Drohung beginnt – ein Tätigwerden im Sinne einer echten Sprengstoffgefahr ist nicht erforderlich.