Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 13.03.2025 (Az. 2 StR 232/24) klargestellt: Die Polizei darf unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor eines Smartphones legen, um dieses zu entsperren. Grundlage ist § 81b Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 94 ff. StPO, wenn eine richterlich angeordnete Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO vorliegt, die Maßnahme der Auffindung beweiserheblicher Daten dient und der Zugriff auf diese Daten verhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist ein solcher Eingriff etwa dann, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, ein mobiles Endgerät gezielt durchsucht werden soll und mildere Mittel – etwa freiwillige Entsperrung – ausgeschöpft oder nicht erfolgversprechend sind.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um schwerwiegende kinderpornographische Delikte. Der Beschuldigte verweigerte die freiwillige Entsperrung seiner Smartphones, woraufhin die Polizei unter unmittelbarem Zwang handelte. Die so erlangten Beweismittel wurden für verwertbar erklärt. Der Senat betonte, dass die Maßnahme nicht gegen das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit verstoße, da diese nicht vor rein passivem Dulden schütze.
Auch europarechtlich sei das Vorgehen zulässig. Die Maßnahme diene einem legitimen Gemeinwohlziel im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta. Selbst wenn man § 81b StPO kritisch sieht, wäre die Maßnahme nach §§ 94, 110 StPO gestützt.
Fazit für Mandanten: Die Zwangsentsperrung eines Smartphones durch Fingerauflegen kann zulässig sein – sofern sie richterlich angeordnet, technisch verhältnismäßig und rechtlich fundiert ist. Als erfahrener Strafverteidiger prüfe ich für Sie, ob in Ihrem Fall solche Maßnahmen rechtmäßig waren und ob ein Verwertungsverbot durchsetzbar ist. Kontaktieren Sie mich – ich verteidige Ihre Rechte mit Nachdruck und Kompetenz.