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BGH: Kaltblütiger Mord rechtfertigt besondere Schwere der Schuld ohne richterlichen Hinweis

Fachbeitrag im Strafrecht

BGH stellt fest: Kaltblütiger Mord rechtfertigt die besondere Schwere der Schuld ohne richterlichen Hinweis.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei besonders grausamen Mordtaten die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch ohne vorhergehenden richterlichen Hinweis erfolgen kann.

In einem aktuellen Fall hatte ein Mann aus Habgier seinen Freund hinterrücks ermordet und die Leiche zerstückelt. Das Landgericht erkannte die besondere Schwere der Schuld an, ohne den Angeklagten darauf vorzubereiten – laut BGH ist dies völlig gerechtfertigt.

Diese Entscheidung schließt jede Aussicht auf eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren aus. Der BGH führt an, dass die perfide Vorgehensweise und die kaltblütige Ausführung der Tat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nahelegen.

Ein richterlicher Hinweis ist in solchen Fällen nicht nötig.

Das Urteil unterstreicht die strikte Haltung der Justiz gegenüber besonders grausamen Verbrechen und hat weitreichende Folgen für vergleichbare Fälle.

BGH: Keine Überraschung bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gericht Angeklagte nicht im Voraus über die mögliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld informieren muss. Die Revision eines Mannes, der dies als einen Verstoß gegen ein faires Verfahren ansah, wurde abgelehnt (Beschl. v. 11.09.2024, Az. 3 StR 109/24).

Der 3. Strafsenat bestätigte damit die Verurteilung wegen eines kaltblütigen Mordes aus Habgier.

Der Täter, der finanziell in Schwierigkeiten war, plante den Mord, nachdem er von Bargeld und Schmuck im Wert von über 23.000 Euro, die seinem Freund gehörten, erfahren hatte. Er lockte ihn unter einem Vorwand in dessen Wohnung, bedrohte ihn mit einer Pistole und forderte die Herausgabe der Wertsachen. Als das Opfer versuchte zu fliehen, erschoss der Angeklagte es hinterrücks.

Anschließend zerstückelte er die Leiche mit Hilfe einer weiteren Person, vergrub sie im Wald und setzte die Wohnung des Opfers in Brand, um Spuren zu beseitigen. Der BGH stellte fest, dass die besondere Schwere der Schuld bei einer derart brutalen Tat für den Angeklagten nicht überraschend sein könne.

Keine Verpflichtung zur Information über die besondere Schwere der Schuld bei einer Verurteilung zu lebenslanger Haft.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen einen Mann wegen heimtückischen Mordes aus Habgier sowie besonders schwerer Brandstiftung. Das Landgericht (LG) Kleve verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe, erkannte jedoch, dass das Mordmerkmal der Heimtücke und die besondere Schwere der Brandstiftung nicht erfüllt waren.

In der Verhandlung wies das Gericht gemäß § 265 StPO auf die Abweichung von der Anklage hin.

Im Gegensatz dazu wurde die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ohne vorherige Mitteilung im Urteil getroffen. Der Angeklagte brachte vor, dass er ohne entsprechende Informationen nicht in der Lage gewesen sei, sich darauf vorzubereiten, und vertraute darauf, nach 15 Jahren auf eine mögliche Haftentlassung hoffen zu können. Die Feststellung der besonderen Schwere hat in der Regel zur Folge, dass die Haftdauer verlängert wird, da die Möglichkeit einer Bewährung häufig entfällt.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Nach der Auffassung der Karlsruher Richter liegt keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht vor. Gemäß § 265 StPO ist ein Hinweis nur bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung oder Anwendung eines anderen Strafgesetzes erforderlich. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gehört jedoch nicht zur Strafzumessung, sondern dient der späteren Entscheidung über eine mögliche Haftverkürzung.

Das Urteil des LG Kleve bleibt somit rechtskräftig.

BGH: Die Feststellung einer besonderen Schuldschwere ohne richterlichen Hinweis ist rechtmäßig.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kein richterlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich ist. Nach Auffassung des 3. Strafsenats betrifft diese Vorschrift insbesondere Qualifikationen oder Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, die während des Verfahrens erkennbar werden – jedoch nicht die besondere Schwere der Schuld.

Auch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO, der einen Hinweis bei geänderter Sachlage verlangt, fand keine Anwendung. Der BGH stellte klar, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und eine analoge Anwendung daher ausgeschlossen ist.

Die Feststellung der besonderen Schuldschwere war für den Angeklagten zudem nicht überraschend. Die Anklage warf ihm zwei Mordmerkmale sowie ein weiteres Verbrechen vor. Damit war für den Angeklagten erkennbar, dass eine Verurteilung zu lebenslanger Haft konkret drohte, einschließlich der Möglichkeit einer Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Das Vertrauen darauf, dass diese nicht berücksichtigt würde, war unbegründet.

Das Urteil macht die klare Abgrenzung der richterlichen Hinweispflicht bei der Beurteilung schwerer Straftaten deutlich.

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