Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gericht Angeklagte nicht im Voraus über die mögliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld informieren muss. Die Revision eines Mannes, der dies als einen Verstoß gegen ein faires Verfahren ansah, wurde abgelehnt (Beschl. v. 11.09.2024, Az. 3 StR 109/24).
Der 3. Strafsenat bestätigte damit die Verurteilung wegen eines kaltblütigen Mordes aus Habgier.
Der Täter, der finanziell in Schwierigkeiten war, plante den Mord, nachdem er von Bargeld und Schmuck im Wert von über 23.000 Euro, die seinem Freund gehörten, erfahren hatte. Er lockte ihn unter einem Vorwand in dessen Wohnung, bedrohte ihn mit einer Pistole und forderte die Herausgabe der Wertsachen. Als das Opfer versuchte zu fliehen, erschoss der Angeklagte es hinterrücks.
Anschließend zerstückelte er die Leiche mit Hilfe einer weiteren Person, vergrub sie im Wald und setzte die Wohnung des Opfers in Brand, um Spuren zu beseitigen. Der BGH stellte fest, dass die besondere Schwere der Schuld bei einer derart brutalen Tat für den Angeklagten nicht überraschend sein könne.