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Bankeinbruch: Vorschlaghammer und Stichmeißel als gefährliche Werkzeuge im Strafrecht

Fachbeitrag im Strafrecht

Bankeinbruch: Vorschlaghammer und Stichmeißel als riskante Werkzeuge im Strafrecht

Selbst wenn ein Einbrecher einen Vorschlaghammer und einen Stichmeißel ausschließlich für den Einbruch nutzt, wird dies als schwerer Einbruch betrachtet, so der BGH. Dabei ist die Absicht, die Werkzeuge gegen Widerstand einzusetzen, unerheblich. Das bloße Mitführen gefährlicher Werkzeuge hat eine erhebliche Erhöhung der Strafe zur Folge.

Geplanter Banküberfall mit schweren Werkzeugen – Verurteilung wegen versuchten Diebstahls unter Einsatz von Waffen

Im Oktober 2022 versuchten sechs Männer, in eine Sparkasse einzubrechen, um Schließfächer auszuräumen. In der Hoffnung, einen Betrag im sechs- bis siebenstelligen Bereich zu erlangen, planten sie, die Alarmanlage zu umgehen und sich von einem Kellerraum bis in den Tresorraum zu bohren – ausgestattet mit Bohrhammer, Vorschlaghammer, Meißel und weiteren Werkzeugen. Doch die Polizei hatte ihre Aktivitäten von Anfang an überwacht. Obwohl sie das Tatwerkzeug und die Vorbereitungen erfolgreich deponierten, erkannten sie früh die Gefahr und flohen, nachdem sie mit den Bohrarbeiten begonnen hatten.

Das Landgericht Berlin verurteilte die Täter wegen versuchten Diebstahls zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und acht Monaten und drei Jahren und fünf Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch eine härtere Strafe aufgrund von versuchtem Diebstahl mit Waffen gefordert und zudem die Einziehung des Tatwagens beantragt. Ihre Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) war erfolgreich.

Selbst wenn ein Einbrecher einen Vorschlaghammer und einen Stichmeißel ausschließlich für den Einbruch nutzt, wird dies als schwerer Einbruch angesehen, urteilt der BGH. Dabei ist die Absicht, die Werkzeuge gegen Widerstand einzusetzen, unerheblich. Die bloße Mitführung solcher gefährlicher Werkzeuge hat auf die Strafhöhe einen erheblichen Einfluss.

Versuchter schwerer Bandendiebstahl – Abweisung aufgrund fehlerhafter Beurteilung des verwendeten Werkzeugs

In dem Beschluss des 5. Strafsenats (vom 03.07.2024, Az. 5 StR 535/23) wird die Entscheidung des Landgerichts Berlin, das Werkzeug als ungefährlich einzustufen, in Frage gestellt. Der 5. Strafsenat macht deutlich, dass ein Vorschlaghammer als Schlagwerkzeug und ein Meißel als Stichwerkzeug grundsätzlich in der Lage sind, anderen Personen schwere Verletzungen zuzufügen. Somit erfüllen diese Werkzeuge die Kriterien eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB.

Gemäß dieser Vorschrift ist es irrelevant, ob eine Verwendungsabsicht besteht oder ob das Werkzeug tatsächlich eingesetzt werden soll – allein das Mitführen solcher Werkzeuge genügt, um die Anforderungen dieser Strafnorm zu erfüllen.

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BGH hebt die Entscheidung zum versuchten Bandendiebstahl auf – Ein Gehilfe kann als Mitglied der Bande angesehen werden.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin, den versuchten Bandendiebstahl abzulehnen, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) als rechtsfehlerhaft eingestuft. Das LG hatte einen der Angeklagten ausgeschlossen, da er nicht für eine vorherige Tat der anderen Beteiligten angeklagt war und lediglich das Tatfahrzeug verkauft hatte. Nach Ansicht des BGH ist jedoch auch ein Gehilfe als Teil einer Bande zu betrachten, wenn er aktiv zur Begehung der Straftat beiträgt.

Der BGH wies zudem das Argument des Landgerichts zurück, dass der hohe Vorbereitungsaufwand des Sparkasseneinbruchs nicht zwangsläufig auf eine Bande hindeute. Der 5. Strafsenat machte deutlich, dass es nicht erforderlich sei, dass der Schluss auf eine Bande zwingend ist. Vielmehr müsse das Tatgericht lediglich von der Richtigkeit seiner Schlussfolgerung überzeugt sein.

Stehen Sie vor einer ähnlichen Anklage oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei einem Bandendiebstahl? Ich als erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht kann Ihnen helfen, die passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln und Ihre Rechte zu wahren. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung!

BGH beanstandet die Entscheidung zur Einziehung – LG Berlin ist erneut zur Entscheidung aufgefordert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) übte Kritik an der Einziehungsentscheidung des Landgerichts Berlin. Die Begründung des LG, dass die Einziehung des Fahrzeugs als unverhältnismäßig erachtet wurde, ließ sich durch die Feststellungen des Gerichts nicht stützen. Es fehlte an der Angabe des Werts des Fahrzeugs sowie an einer konkreten Gegenüberstellung des Fahrzeugwerts mit der zu erwartenden Beute. Zudem stellte der BGH klar, dass es unerheblich ist, wie häufig der BMW für die konkrete Tat eingesetzt wurde oder welche anderen Fahrzeuge beteiligt waren.

Das LG Berlin wurde angehalten, ergänzende Feststellungen zu treffen und die Entscheidung zur Einziehung des Fahrzeugs erneut zu überprüfen.

Haben Sie Fragen zur Einziehung von Tatmitteln oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei einer Entscheidung des Landgerichts? Kontaktieren Sie mich, um sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht zu Ihrer Situation beraten zu lassen!

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