Die zentrale Frage ist, wie eine Waffenbehörde überhaupt Kenntnis darüber erlangen kann, ob jemand AfD-Mitglied oder Unterstützer ist, da die Partei selbst keine Mitgliederlisten herausgibt, auch nicht auf behördliche Nachfrage.
Es gibt jedoch mehrere Wege, über die Behörden Informationen erhalten können:
a) Erkenntnisse aus Verfassungsschutzquellen (§ 5 Abs. 5 WaffG)
Die Waffenbehörden dürfen sich auf Mitteilungen und Informationen der Landesämter für Verfassungsschutz stützen. Wer dort namentlich erfasst ist – sei es als Mitglied, Förderer oder aktiver Teilnehmer an verfassungsfeindlichen Aktionen – kann auf dieser Grundlage als unzuverlässig gelten.
b) Eigendarstellung in sozialen Medien und Öffentlichkeit
Wer sich in sozialen Netzwerken wie Facebook, Telegram oder X/Twitter öffentlich zur AfD bekennt, als Wahlhelfer tätig ist oder politisch auffällige Inhalte verbreitet, schafft verwertbare Anhaltspunkte für die Behörden. Screenshots und öffentlich zugängliche Beiträge genügen häufig als Indizien.
c) Hinweise aus Ermittlungsverfahren, Strafakten und Meldungen
Auch durch Strafverfahren – etwa wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder dem Verwenden verfassungsfeindlicher Symbole – werden Behörden oft auf eine extremistische Gesinnung aufmerksam. Dies gilt ebenfalls für Hinweise aus dem privaten oder beruflichen Umfeld, zum Beispiel durch Kollegen, Vereinsmitglieder oder Angehörige.
d) Teilnahme an Veranstaltungen oder politischen Zusammenschlüssen
Die Teilnahme an AfD-Parteitagen, das Mitwirken an Wahlkampfständen oder eine Funktion im Parteivorstand (auch auf lokaler Ebene) können ebenfalls den Schluss zulassen, dass jemand in waffenrechtlich relevanter Weise mit der Partei verbunden ist.