Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. September 2025 (Az. 2 BvR 625/25) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung, die auf ANOM-Daten basierte. Diese Daten stammen aus einem global koordinierten Ermittlungsprojekt, bei dem das FBI einen verschlüsselten Messengerdienst (ANOM) undercover betrieb, um kriminelle Kommunikation aufzuzeichnen. Über Server eines bislang unbekannten EU-Mitgliedstaats wurden die Daten an US-Behörden übermittelt und weltweit in zahlreichen Strafverfahren, auch in Deutschland, genutzt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Nutzung dieser Daten verletze sein Recht auf ein faires Verfahren. Er bemängelte insbesondere, dass die Datenerhebung im Ausland undurchsichtig und möglicherweise rechtswidrig erfolgt sei. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin jedoch keine ausreichende Grundlage für ein Verwertungsverbot. Nach Ansicht des Gerichts reicht das bloße Fehlen detaillierter Informationen zum ausländischen Verfahren nicht aus, um die Beweismittel unzulässig zu machen. Solange keine konkreten Hinweise auf Verstöße gegen rechtsstaatliche Mindeststandards vorliegen, dürfen die Fachgerichte die ANOM-Daten als verwertbar betrachten.
Das Gericht unterstrich zudem, dass die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der ANOM-Daten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Verfassungsbeschwerde habe keinen substantiellen Nachweis eines Grundrechtsverstoßes erbracht und sei daher unzulässig.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die Nutzung von ANOM-Daten generell unproblematisch ist. Sie verdeutlicht jedoch, dass es einer sorgfältigen und überzeugenden Argumentation bedarf, um ein Beweisverwertungsverbot in solchen Fällen durchzusetzen. Allgemeine Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausländischer Ermittlungen reichen dafür nicht aus.
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