Bei Ihnen wurden Drogen gefunden? Es fand bereits eine Hausdurchsuchung statt? Nun wird Ihnen ein Vergehen im Betäubungsmittelstrafrecht vorgeworfen? Unabhängig davon, ob es sich um Besitz, Handel oder Anbau handelt, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Mit der passenden Strategie kann im besten Fall das Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Häufig agieren Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen der Drogenkriminalitätsbekämpfung voreilig. Dadurch entstehen zahlreiche Ermittlungsfehler, die ich als erfahrener Rechtsanwalt schnell aufdecken kann. Insbesondere bei einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln wie Kokain oder Cannabis droht Ihnen eine lange Freiheitsstrafe. Doch gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es viele Möglichkeiten, einer Freiheitsstrafe durch Strafmilderung, Therapie oder Kooperation mit den Behörden zu entgehen.
Damit ich Sie erfolgreich gegen den Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat verteidigen kann, sollten Sie einige zentrale Punkte beachten.
Das Strafmaß für den Besitz, den Handel oder den Schmuggel von Betäubungsmitteln richtet sich maßgeblich nach der Art der Droge sowie nach der jeweiligen Menge. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen sogenannten weichen, mittleren und harten Drogen. Zu den weichen Drogen zählen insbesondere Cannabis und Marihuana. Als mittlere Drogen gelten unter anderem Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA. Harte Drogen sind beispielsweise Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.
Eine besondere Bedeutung kommt der sogenannten „nicht geringen Menge“ zu. Hier ist nicht das Gesamtgewicht der Droge entscheidend, sondern der enthaltene Wirkstoffgehalt. Die Rechtsprechung hat hierfür feste Mindestwerte festgelegt:
Zur Einordnung: 7,5 g THC entsprechen etwa 100 g Marihuana, während 6,0 g LSD ungefähr 300 LSD-Trips entsprechen.
Beim Besitz von Betäubungsmitteln wird ebenfalls differenziert. Werden Sie mit einer geringen Menge weicher Drogen angetroffen, fällt das Strafmaß in der Regel sehr gering aus; häufig wird das Ermittlungsverfahren sogar eingestellt. Bei harten Drogen ist eine solche Einstellung hingegen regelmäßig ausgeschlossen.
Für den Besitz sogenannter normaler Mengen sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Wird jedoch die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten, droht eine deutlich verschärfte Sanktion: In diesem Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor.
Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Dies gilt weiterhin für alle dem BtMG unterfallenden Substanzen. Der gewerbsmäßige Handel mit Cannabis richtet sich seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (CanG) nach den dortigen Sonderregelungen und nicht mehr nach dem BtMG.
Bereits bei gelegentlichen Verkaufsaktivitäten kann jedoch – insbesondere bei nicht unter das CanG fallenden Substanzen – schnell der Vorwurf des gewerbsmäßigen Handeltreibens oder des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben werden. In solchen Fällen drohen Freiheitsstrafen von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht das BtMG Freiheitsstrafen zwischen fünf und fünfzehn Jahren vor. Dasselbe Strafmaß gilt nach dem BtMG, wenn der Handel unter Mitführung oder Verwendung von Waffen erfolgt.
Wird Ihnen der Konsum von Drogen während des Führens eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen, kann dies erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich kann der Konsum illegaler Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterfallen, Zweifel an der Fahreignung begründen und zu ordnungsrechtlichen sowie fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen führen.
Für Cannabis gilt seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen eine differenziertere Bewertung. Der bloße Konsum führt nicht mehr automatisch zur Annahme fehlender Fahreignung. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung von THC erfolgt ist.
Ausnahmen bzw. Besonderheiten bestehen insbesondere bei:
der Einnahme ärztlich verschriebener Betäubungsmittel oder anderer verschreibungsfähiger Stoffe bei bestimmungsgemäßem Gebrauch,
gelegentlichem Cannabiskonsum, sofern eine klare Trennung zwischen Konsum und Fahren eingehalten wird und der gesetzlich festgelegte THC-Grenzwert im Straßenverkehr nicht überschritten ist.
Unabhängig davon kann bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen, Mischkonsum oder wiederholten Verstößen weiterhin die Fahreignung in Frage gestellt werden.
In bestimmten Konstellationen sieht das Gesetz weiterhin strafmildernde Maßnahmen vor. So kann eine verhängte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren unter den Voraussetzungen der §§ 35, 36 BtMG zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt oder ausgesetzt werden („Therapie statt Strafe“). Voraussetzung ist insbesondere, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht und die Tat hierauf zurückzuführen ist.
Darüber hinaus kommt eine Strafmilderung oder in Ausnahmefällen sogar ein Absehen von Strafe in Betracht, wenn der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus wesentlich zur Aufklärung weiterer Straftaten beiträgt (sogenannte Kronzeugenregelung). Ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit sinnvoll genutzt werden kann, sollte zwingend vorab mit einem erfahrenen Strafverteidiger besprochen werden.
Eine Einstellung des Strafverfahrens ist nach geltender Rechtslage möglich, wenn die Tat als geringfügig einzustufen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und lediglich eine geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch vorliegt.
Bei Cannabis ist zudem zu berücksichtigen, dass der Besitz innerhalb der gesetzlich erlaubten Mengen nach dem Konsumcannabisgesetz (CanG) nicht mehr strafbar ist. Außerhalb dieser Grenzen oder bei anderen dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Substanzen kann eine Verfahrenseinstellung insbesondere nach § 31a BtMG in Betracht kommen, sofern keine weiteren straferschwerenden Umstände vorliegen.
Haben Sie das Gefühl, abgehört zu werden? Hat die Polizei bei Ihnen bereits nach Drogen gesucht? Wurden Betäubungsmittel in einer nicht unerheblichen Menge gefunden? Um das Beste aus Ihrer Situation herauszuholen, ist eine geeignete Strafverteidigung unerlässlich. Meine langjährige Praxis zeigt, dass der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln stark variiert: Bei Cannabis liegt der Wert beispielsweise zwischen 3 % und weit über 20 % THC, der Durchschnitt beträgt regelmäßig 14 %. Sobald Sie mich beauftragt haben, werde ich Akteneinsicht fordern und das Wirkstoffgutachten analysieren. Häufig lassen sich Fehler sowohl im Gutachten als auch im Wiegevorgang feststellen. Liegt eine nicht unerhebliche Menge vor, kann sich dies positiv auf Ihr Strafmaß auswirken. Ziehen Sie als Beschuldigter eine der Strafmilderungsmaßnahmen des Betäubungsmittelgesetzes in Betracht, sollten Sie dies in jedem Fall mit mir absprechen. Gerade Aussagen gegenüber der Polizei können später nur schwer revidiert werden.
Ob eine nicht geringe Menge vorliegt, richtet sich nicht nach dem Gewicht der Droge, sondern nach dem reinen Wirkstoffgehalt. Die Rechtsprechung hat hierzu feste Grenzwerte entwickelt. Maßgeblich sind unter anderem:
Bei Cannabis ist ausschließlich der THC-Gehalt entscheidend. Die konkrete Pflanzen- oder Haschischmenge kann je nach Wirkstoffkonzentration erheblich schwanken.
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