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Po-Fotos in der Öffentlichkeit: Strafbar trotz Bekleidung?

Fachbeitrag im Strafrecht

Angedachte Änderung des § 184k StGB und Wissenswertes zur gegenwärtigen Gesetzeslage

Eine Joggerin in Köln stellt fest, dass ein Mann sie absichtlich von hinten mit dem Smartphone erfasst – das Gesäß im Bildausschnitt. Sie geht zur Polizei, doch die Behörde lehnt ab: kein Straftatbestand erfüllt. Grund ist eine intensiv diskutierte Regelungslücke im Sexualstrafrecht. Das Bundesjustizministerium sowie mehrere Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen und Hamburg, arbeiten nun an einer gesetzlichen Erweiterung. Heimliches Fotografieren des bekleideten Gesäßes soll zukünftig unter Strafe gestellt werden. Dieser Beitrag beleuchtet die bestehende Rechtslage sowie die vorgesehene Reform aus Sicht von Betroffenen und Beschuldigten.

Geltende Rechtslage: Was § 184k StGB derzeit unter Schutz stellt – und was außerhalb bleibt

Seit Januar 2021 ahndet § 184k StGB das sogenannte Upskirting und Downblousing strafrechtlich. Unter Strafe gestellt werden Bildaufnahmen der Genitalien, des Gesäßes oder der weiblichen Brust einer anderen Person sowie der Unterwäsche, die diese Körperpartien bedeckt. Erforderlich ist, dass diese Bereiche „gegen Anblick geschützt“ sind. Hierzu gehört beispielsweise der Bereich unter einem Rock, unter einer kurzen Hose oder unter einem Kleid.

Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich der Vorschrift im Jahr 2025 konkretisiert. Geschützt wird die textile Barriere, nicht die räumliche Abgeschiedenheit. Anschaulich ausgedrückt: Entscheidend ist der Bereich unter der Kleidung, nicht hinter einer geschlossenen Tür. Heimliche Nacktaufnahmen in einer Saunalandschaft sind nach derzeitiger Rechtslage ebenso nicht erfasst wie Aufnahmen, bei denen ein bekleidetes Gesäß durch eng anliegende Sportbekleidung lediglich nachgezeichnet wird.

§ 184k StGB erfasst sowohl das Herstellen als auch das Übertragen entsprechender Aufnahmen sowie deren Weitergabe an Dritte. Einbezogen ist zudem das gezielte Filmen hilfloser Personen an Unfallstellen („Gaffer-Tatbestand“). Der Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat stellt grundsätzlich ein Antragsdelikt dar, kann jedoch bei besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen verfolgt werden.

Subjektiv verlangt der Tatbestand, dass der Täter absichtlich oder wissentlich handelt. Bedingter Vorsatz genügt nicht. Diese Beschränkung wurde bewusst gewählt, um alltägliche Situationen aus dem Anwendungsbereich herauszuhalten – etwa zufällige Aufnahmen einer im Hintergrund sitzenden Person, deren Unterwäsche unbeabsichtigt mit ins Bild gelangt. Strafbar wird das Verhalten erst dann, wenn der Aufnahmewille gezielt auf den geschützten Bereich ausgerichtet ist. Diese Grenze bildet in Ermittlungsverfahren regelmäßig den zentralen Streitpunkt und entscheidet häufig über Anklageerhebung oder Einstellung.

Wer befürchtet, dass von ihm heimlich Aufnahmen angefertigt wurden, oder umgekehrt mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte die rechtliche Bewertung frühzeitig vornehmen lassen – die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erweist sich im Detail als anspruchsvoll.

Der Fall der Kölner Joggerin: Weshalb die Anzeige nicht zu Ermittlungen führte

Der Vorfall, der die gegenwärtige Diskussion ins Rollen gebracht hat, lässt sich rasch darstellen. Eine joggenden Frau in Köln fällt auf, dass ein Mann sie gezielt aus geringer Entfernung mit seinem Mobiltelefon aufnimmt, wobei das Display deutlich auf ihr Gesäß ausgerichtet ist. Sie stellt ihn zur Rede und erstattet Strafanzeige – dennoch kommt es zu keiner Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Begründung: Das gefilmte Gesäß war von einer Sporthose bedeckt. Somit mangelt es nach derzeitiger Rechtslage an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des § 184k StGB.

Diese rechtliche Einschätzung erscheint auf den ersten Blick möglicherweise verwunderlich, ist aus juristischer Perspektive jedoch schlüssig. § 184k StGB erfasst nicht sämtliche Aufnahmen, die als belästigend wahrgenommen werden, sondern erfordert das Durchbrechen einer textilen Schutzschicht. Eine körpernah geschnittene Sport- oder Yogahose stellt Oberbekleidung dar, keinen Schutz „gegen Anblick“ im normativen Verständnis. Auch weitere Bestimmungen wie § 201a StGB über die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen finden in derartigen Fallgestaltungen üblicherweise keine Anwendung: Diese knüpfen an einen Aufnahmeort wie die Wohnung oder einen besonders abgeschirmten Bereich an.

Als Resultat verbleibt das bewusste Heranzoomen auf das bekleidete Gesäß einer Passantin im öffentlichen Bereich nach aktuell gültiger Rechtslage üblicherweise ohne strafrechtliche Konsequenzen. Zivilrechtlich können allerdings Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden, ergänzt durch einen Löschungsanspruch. Strafrechtlich besteht die Regelungslücke fort, deren Schließung nunmehr angestrebt wird.

Auch bei Fehlen einer strafrechtlichen Ahndung können derartige Aufnahmen vielfach zivilrechtlich bekämpft werden – ein versierter Rechtsanwalt vermag den effizientesten Weg zur Löschung und Unterlassung darzulegen.

Geplante Reform: Heimliche Aufnahmen bekleideter Körperteile sollen strafbar werden

Im November 2025 kündigte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig an, voyeuristische Bildaufnahmen bekleideter Personen künftig strafrechtlich zu verfolgen. Mehrere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen und Hamburg unterstützen diese Initiative. Das Vorhaben zielt darauf ab, die strafrechtliche Schutzlücke zu beseitigen, die der Fall der Kölner Joggerin deutlich gemacht hat.

In der Diskussion stehen verschiedene gesetzgeberische Ansätze. Ein Vorschlag sieht vor, § 184k StGB um gezielt sexualisierte Aufnahmen bekleideter Körperregionen zu erweitern. Dies würde Verhaltensweisen erfassen, die zwar voyeuristischen Charakter aufweisen, nach derzeitiger Gesetzeslage jedoch am Erfordernis der textilen Barriere scheitern. Ein weiterer Ansatz zielt auf eine umfassendere Anpassung des § 201a StGB ab, während eine dritte Option einen eigenständigen Straftatbestand des Voyeurismus vorsieht, der Merkmale wie Heimlichkeit, fehlende Einwilligung sowie sexualisierte oder entwürdigende Absicht klar definiert.

Ergänzend wird erörtert, ob heimliche Filmaufnahmen in Saunen, Umkleidekabinen und ähnlichen Bereichen erfasst werden sollen. Auch der strafrechtliche Schutz vor pornografischen Deepfakes steht auf der parlamentarischen Agenda. Der zu erwartende Strafrahmen orientiert sich voraussichtlich am bestehenden Rahmen des § 184k StGB – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf wurde bislang nicht veröffentlicht, sodass der Zeitpunkt des Inkrafttretens offen bleibt.

Wer bereits gegenwärtig mit unscharfen Vorwürfen oder rechtlich unklaren Aufnahmen konfrontiert wird, sollte eine rechtliche Bewertung nicht hinauszögern – die geplante Reform wirkt sich nicht auf die Beweis- und Verfahrenslage bereits laufender Ermittlungsverfahren aus.

Kritische Perspektiven: Gefahren einer zu weitreichenden Strafbarkeit

Die rechtspolitische Diskussion um den Reformvorschlag verläuft kontrovers. Das Strafrecht gilt als schärfstes Mittel staatlicher Intervention und sollte nach traditionellem Verständnis nur dort greifen, wo echtes sozialschädliches Verhalten vorliegt. Wer heimliche Aufnahmen von bekleidet abgebildeten Personen generell unter Strafe stellt, erzeugt potenzielle Spannungsfelder zur Pressefreiheit, zur dokumentarischen Straßenfotografie und zur künstlerischen Gestaltungsfreiheit.

Das Kernproblem liegt in der präzisen Grenzziehung. Ab wann ist eine Bildaufnahme als „voyeuristisch“ einzuordnen? Kommt es auf den gewählten Bildausschnitt an? Ist das Heranzoomen bereits entscheidend? Wie ist die Situation zu bewerten, wenn mehrere Personen gemeinsam fotografieren und die betroffene Person lediglich im Bildhintergrund erscheint? Schon die geltende Fassung des § 184k StGB wirft Auslegungsfragen auf, insbesondere bei der Formulierung „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“. Eine Ausdehnung auf über Kleidung verhüllte Körperpartien würde diese Unbestimmtheit noch verstärken, statt sie aufzulösen.

Zahlreiche Vertreter der Strafrechtswissenschaft bewerten die geplante Novelle als zu weitreichend und favorisieren alternative Ansätze jenseits des Strafrechts: effektivere Geltendmachung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Ausbau von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen sowie wirkungsvollere Beschlagnahme von Aufnahmegeräten und Speichermedien. Kritisch wird zudem angemerkt, dass der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs seit Jahren wiederholt punktuell modifiziert wird – ohne erkennbare Gesamtsystematik. Eine umfassende Neukonzeption des Bildaufnahme-Strafrechts wäre nach dieser Auffassung einzelnen tatbestandlichen Erweiterungen vorzuziehen.

Aus verfassungsrechtlicher Perspektive gewinnt das Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz an Bedeutung. Strafrechtliche Vorschriften müssen derart präzise formuliert sein, dass Bürger ihr Verhalten danach ausrichten können. Begrifflichkeiten wie „voyeuristisch“, „sexualisiert“ oder „entwürdigend“ sind wertungsbedürftig und in der Rechtsanwendung nur schwer trennscharf zu handhaben. Wählt der Gesetzgeber hier zu pauschale Formulierungen, entstehen Interpretationsspielräume, die zulasten der Beschuldigten gehen – samt aller Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens weit vor einer rechtsverbindlichen Klärung.

In juristischen Grenzbereichen kommt es regelmäßig auf die fallbezogene Interpretation an – eine qualifizierte anwaltliche Einschätzung kann frühzeitig aufzeigen, welche Konstellation strafrechtlich relevant ist und welche nicht.

Was die Reform für Beschuldigte mit sich bringt: Beweisfragen und Verfahrensfolgen

Bereits nach aktueller Rechtslage zieht ein Vorwurf gemäß § 184k StGB erhebliche Konsequenzen für Beschuldigte nach sich. Eine Anzeige setzt ein Ermittlungsverfahren in Gang, im Zuge dessen Mobiltelefone sowie weitere Speichermedien beschlagnahmt und untersucht werden dürfen. Wohnungsdurchsuchungen kommen in Betracht. Die gesellschaftliche Ächtung – im privaten wie beruflichen Bereich – setzt vielfach bereits mit dem ersten Verfahrensakt ein, weit vor einem sachlichen Abschluss.

Die angestrebte Gesetzesänderung wird diesen Mechanismus intensivieren, da zukünftig wesentlich mehr Lebenssachverhalte den Ausgangspunkt eines Ermittlungsverfahrens darstellen können. Aus verteidigungsrechtlicher Perspektive gewinnen dadurch zentrale Fragestellungen an Bedeutung: Welcher Inhalt wird auf der Aufnahme konkret abgebildet? Welche Bildkomposition, welcher Abstand, welche Zielsetzung? Welchen Stellenwert haben digitales Vergrößern, Kameraposition, Bildreihenfolge im Gerät? Handelt es sich um eine beiläufige Aufnahme während journalistischer Tätigkeit oder um eine bewusste, sexuell motivierte Handlung? Wo fand die Aufzeichnung statt? Bestand ein Einverständnis?

Ergänzend stellen sich Fragen zur Verwendbarkeit von Beweismitteln, beispielsweise falls Bildmaterial auf einem Speichermedium lokalisiert wird, dessen Durchsuchung rechtlich anfechtbar erscheint. Außerdem handelt es sich bei § 184k StGB im Grundsatz um ein Antragsdelikt: Fehlt ein wirksamer Strafantrag der geschädigten Person, ist eine strafrechtliche Verfolgung ausschließlich bei herausragendem öffentlichem Interesse zulässig. Kenntnis dieser Voraussetzungen ermöglicht häufig maßgebliche Steuerungsoptionen.

Bei sämtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Bildaufnahme-Delikten empfiehlt sich vor jeglicher Äußerung gegenüber Ermittlungsbehörden eine juristische Konsultation – das Aussageverweigerungsrecht stellt oftmals das wirksamste Verteidigungsinstrument dar.

Wann ist anwaltliche Beratung bei Vorwürfen nach § 184k StGB ratsam?

Rechtlicher Beistand empfiehlt sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt – optimalerweise noch bevor gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgegeben wird. Der erste Schritt der Verteidigung besteht in der Einsichtnahme in die Ermittlungsakten. Nur wenn bekannt ist, welche Bilddatei, welcher Tatzeitpunkt und welche Zeugenaussage dem Vorwurf zugrunde liegen, kann eine tragfähige Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Bis zur Akteneinsicht gilt die Regel: Schweigen bewahren, keine Vermutungen äußern.

Darüber hinaus stehen verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung: Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen unzureichenden Tatverdachts, Klärung der Strafantragsfrage, Überprüfung der Verwertbarkeit gesicherter Beweismittel sowie Kontrolle der Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen und Beschlagnahmen. Aus Sicht der Verletzten rücken zivilrechtliche Instrumente in den Fokus: Unterlassungsforderungen, Auskunfts- und Löschungsbegehren, Schmerzensgeldansprüche. Beide Blickwinkel erfordern fundierte Kenntnisse im Umgang mit digitalen Beweismitteln sowie im Sexualstrafrecht.

Lassen Sie einen konkreten Sachverhalt frühzeitig rechtlich bewerten – insbesondere in einem Rechtsgebiet, das sich kurzfristig wandeln kann.

Schlussbetrachtung: Heimliche Aufnahmen des Gesäßes im Spannungsfeld zwischen Rechtsgüterschutz und Überregulierung

Die vorgesehene Gesetzesänderung adressiert eine tatsächlich bestehende Regelungslücke. Personen, die im öffentlichen Raum gezielt und heimlich gefilmt werden, sollen künftig auch dann strafrechtlichen Schutz beanspruchen können, wenn der aufgenommene Körperbereich von Kleidung bedeckt war. Insoweit erscheint die Initiative plausibel. Gleichzeitig besteht bei einer zu umfassenden Formulierung die Gefahr, gewöhnliche fotografische Situationen unter Strafe zu stellen und die Rechtsanwendung in unklare Interpretationsspielräume zu verlagern. Auf welche Weise der Gesetzgeber zwischen effektivem Schutz und ausufernder Strafbarkeit einen Ausgleich findet, ist derzeit nicht absehbar. Maßgeblich wird sein, ob die spätere Fassung die voyeuristische Bildaufnahme eindeutig von der versehentlichen, journalistischen oder künstlerischen Aufnahme unterscheidet – ohne dabei den Schutz der betroffenen Personen zu schmälern. Solange kein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, gilt weiterhin die bestehende Rechtslage mit der textilen Barriere als maßgeblichem Tatbestandsmerkmal.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

§ 184k StGB sanktioniert die heimliche Anfertigung, Übermittlung und Verbreitung von Bildaufnahmen, die die Genitalien, das Gesäß oder die weibliche Brust einer anderen Person zeigen, einschließlich der Unterwäsche, die diese Körperbereiche bedeckt. Erforderlich ist, dass diese Bereiche „gegen Anblick geschützt“ sind, beispielsweise unter einem Rock, unter einer kurzen Hose oder unter einem Kleid. Ebenfalls unter Strafe gestellt ist das Filmen hilfloser Personen an Unfallorten. Die Strafandrohung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht, wenn das Gesäß von äußerer Kleidung wie einer Sport- oder Jeanshose bedeckt wird. § 184k StGB verlangt das Durchbrechen einer textilen Schutzbarriere. Eng anliegende Hosen gelten als äußere Bekleidung und stellen daher keinen Schutz „gegen Anblick“ im Sinne der Vorschrift dar. Zivilrechtlich bestehen allerdings Unterlassungs-, Lösch- und Schadensersatzansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Diese Formulierung erfasst das maßgebliche Tatbestandsmerkmal des § 184k StGB. Nach der Interpretation des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025 wird die textile Schutzschicht geschützt, nicht jedoch die örtliche Abgeschirmtheit. Strafbar macht sich folglich, wer durch die Aufnahme in den Bereich unterhalb der Kleidung eindringt. Die bloße räumliche Isolation, beispielsweise in einer Saunaanlage, wird nach aktuellem Rechtsstand davon nicht umfasst. Genau dieser Punkt bildet den Ansatzpunkt für Reformbestrebungen.

Nach der derzeitigen Rechtslage in der Regel nicht über § 184k StGB, da keine textile Schutzbarriere durchbrochen wird. § 201a StGB findet in der Sauna ebenfalls nur begrenzt Anwendung, weil er einen besonders geschützten Raum wie eine Wohnung voraussetzt. Diese Regelungslücke wird in verschiedenen Reformvorschlägen aufgegriffen. Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht bleiben von der Strafbarkeit unberührt.

Der gesetzliche Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Die konkrete Sanktion hängt von Faktoren wie dem Umfang der Tat, eventuellen Vorstrafen, der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, der Zahl der gefertigten Aufnahmen sowie davon ab, ob die Bilder an Dritte übermittelt oder online gestellt wurden. Bei erstmaliger Tatbegehung ohne Weitergabe der Aufnahmen kommt häufig eine Geldstrafe oder die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen in Betracht.

Vorgesehen ist die Strafbarkeit des verdeckten, absichtlich sexualisierten Filmens oder Fotografierens bekleideter Körperpartien. Erörtert werden eine Ausweitung des § 184k StGB, eine Überarbeitung des § 201a StGB oder die Schaffung eines gesonderten Voyeurismus-Straftatbestands. Ein ausformulierter Gesetzentwurf ist öffentlich bislang nicht zugänglich; die Gesetzesänderung ist folglich noch nicht wirksam. Solange bleibt die gegenwärtige Rechtslage mit der textilen Schranke als zentralem Tatbestandselement maßgeblich.

Gemäß § 184k Absatz 1 Nummer 2 und 3 StGB ist ebenfalls die Verwendung oder das Bereitstellen einer durch eine solche Handlung erstellten Bildaufnahme mit Strafe bedroht. Wer derartige Aufnahmen verschickt, in Chatgruppen verbreitet oder anderweitig öffentlich zugänglich macht, erfüllt damit eigenständig einen Straftatbestand – unabhängig davon, ob er selbst die Aufnahme erstellt hat. Bereits das bloße Besitzen kann unter bestimmten Umständen Ausgangspunkt für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sein.

Geschädigte haben Anspruch auf Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls finanzielle Entschädigung. Rechtsgrundlagen bilden das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Kunsturhebergesetz. Plattformen lassen sich zur Beseitigung der Inhalte auffordern; bei fortgesetzter Verbreitung bestehen Auskunftsansprüche gegenüber Providern. Diese zivilrechtlichen Möglichkeiten greifen unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens.

Entscheidend ist, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft vorerst keinerlei Angaben zum Sachverhalt zu machen. Das Schweigerecht stellt ein Beschuldigtenrecht dar, keineswegs ein Schuldbekenntnis. Die Akteneinsicht erfolgt über einen Rechtsanwalt; erst im Anschluss lässt sich einschätzen, welche Aussagen, Datenträger oder Bilddateien der Beschuldigung zugrunde liegen. Übereilte Erklärungen oder die freiwillige Herausgabe von Geräten verschlechtern die Verteidigungsposition in der Praxis vielfach erheblich.

Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich bereits ab der ersten Vorladung. Noch vor einer formellen Anschuldigung können entscheidende Schritte eingeleitet werden: Akteneinsicht erwirken, eine Stellungnahme erarbeiten, Beweismittel überprüfen und – wenn realisierbar – eine Verfahrenseinstellung anstreben. Für Geschädigte kann der Rechtsbeistand die strafrechtliche Anzeige aufbereiten und gleichzeitig zivilrechtliche Maßnahmen zur Beseitigung und Untersagung in die Wege leiten. In beiden Fallkonstellationen ist fundiertes Fachwissen im Sexualstrafrecht erforderlich.

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