Die Zeit zwischen Festnahme und richterlicher Vorführung ist entscheidend. Wer in dieser Phase Fehler macht, gefährdet nicht nur die Frage der U-Haft, sondern das gesamte Strafverfahren.
Schweigen ist das wirksamste Mittel. Das Recht, keine Aussage zu machen, gilt gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft ausnahmslos (§ 136 StPO). Jede Äußerung ohne vorherige anwaltliche Beratung birgt das Risiko, gegen den Beschuldigten verwendet zu werden – auch scheinbar entlastende Erklärungen.
Ebenso wichtig: sofort einen Verteidiger kontaktieren. Das Recht auf Verteidigerbeistand besteht bereits vor der ersten Vernehmung. Bei Untersuchungshaft ist zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern kein Wahlverteidiger benannt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ein Wahlverteidiger kann jedoch deutlich schneller handeln und ist von Anfang an in die Verteidigungsstrategie eingebunden.
Für Angehörige gilt: Sie haben das Recht, eigenständig einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Verteidiger kann unverzüglich Kontakt mit der Justizvollzugsanstalt (JVA) und dem zuständigen Gericht aufnehmen, den Verteidigerbesuch in der JVA organisieren und praktische Fragen zur Kommunikation, Besuchs- und Telefonerlaubnis sowie zum Postverkehr klären – ohne die Verteidigung zu gefährden.