Die aktuelle Rechtslage erlaubt die Durchsicht von Daten bei geringstem Verdacht, ohne dass dabei klare Grenzen gezogen werden. Es bedarf keiner Mindestschwere der Tat oder eines begründeten Verdachts, bevor auf persönliche Daten zugegriffen wird. Diese Regelung ist in einer digitalisierten Welt, in der Mobiltelefone zunehmend mehr über uns preisgeben, nicht mehr zeitgemäß.
Die Durchsicht digitaler Daten, die gemäß § 110 StPO durchgeführt wird, stellt eine erhebliche Fortsetzung der klassischen Durchsuchung dar. Dennoch hat der Gesetzgeber bislang versäumt, klare Regeln aufzustellen, die den Grundrechtsschutz der Betroffenen gewährleisten. Ermittlungsbehörden verfügen dadurch über einen nahezu unbegrenzten Zugriff auf private Daten, ohne dass dies gesetzlich ausreichend reguliert wird.
Die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und die Sicherstellung der Daten muss daher zwingend davon abhängig gemacht werden, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass damit eine Aufklärung der Straftat erfolgen wird.