Als Zeuge nehme ich eine entscheidende Rolle im Rechtsprozess ein und erfülle dabei eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Das Gesetz verpflichtet mich, vor Gericht zu erscheinen. Diese Pflicht kann ich mir nicht entziehen.
-
Selbst wenn ich annehme, keine relevanten Aussagen zum Fall machen zu können, ist das kein ausreichender Grund, der Ladung nicht nachzukommen.
-
Falls ich tatsächlich keine Angaben zum genannten Beweisthema machen kann, sollte ich das Gericht umgehend schriftlich darüber informieren und den Sachverhalt schildern.
-
So hat das Gericht die Möglichkeit, meine Abladung zu prüfen.
-
Wenn ich bereits früher zum Vorfall ausgesagt habe (bei der Polizei oder vor Gericht) und dennoch erneut vorgeladen werde, bin ich weiterhin verpflichtet, zu erscheinen.
-
Was passiert, wenn ich als Zeuge nicht erscheine?
-
Wenn ich ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin erscheine, drohen mir schwerwiegende Konsequenzen.
-
Das Gericht kann mir die durch mein Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegen, die insbesondere bei der Beteiligung von Anwälten oder Sachverständigen erheblich sein können.
-
Darüber hinaus muss ich mit einem Ordnungsgeld rechnen, und falls dieses nicht gezahlt wird, sogar mit Ordnungshaft.
-
Auch eine zwangsweise Vorführung von mir als Zeugen ist gesetzlich vorgesehen.
-
Wann muss ich nicht vor Gericht erscheinen?
-
Nur bei einem schwerwiegenden Verhinderungsgrund, wie einer ernsthaften Erkrankung oder einem bereits gebuchten Auslandsaufenthalt, kann ich dem Gerichtstermin fernbleiben.
-
In diesem Fall sollte ich das Gericht so früh wie möglich schriftlich informieren und, falls vorhanden, Buchungsunterlagen oder ein ärztliches Attest beifügen.
-
Allerdings ist zu beachten, dass der gewöhnliche „gelbe Schein“ oft nicht ausreicht, da er meist nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
-
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, meinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, um dem Gericht eine Rückfrage zu ermöglichen.
-
Was tun, wenn keine Rückmeldung vom Gericht kommt?
-
Sollte ich nach meiner Mitteilung keine Antwort vom Gericht erhalten, empfiehlt es sich, nachzufragen – notfalls auch telefonisch unter der in der Ladung angegebenen Kontaktadresse.
-
Wenn die Zeit für den Postweg knapp wird, setze ich mich per Fax oder telefonisch mit dem Gericht in Verbindung.
-
Bis zur Klärung bleibt die Ladung weiterhin in vollem Umfang gültig.
Ich sollte daran denken: Auch wenn eine Vorladung als Zeuge Unannehmlichkeiten mit sich bringen kann, könnte auch ich eines Tages in der Situation sein, in der ich auf die Aussagen von Zeugen angewiesen bin.