Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht eine Strafbarkeit nur vor, wenn es sich um eine Substanz handelt, die ausdrücklich in der Anlage des Gesetzes aufgeführt ist. Die Entwicklung neuer psychoaktiver Stoffe – sogenannte „Legal Highs“ – erfolgt jedoch schnell und auf vielfältige Weise. Oft werden chemisch leicht veränderte Substanzen produziert, die in ihrer Wirkung gefährlichen Drogen wie Cannabis, Kokain oder Ecstasy ähneln, aber nicht unter das BtMG fallen. Dadurch entstehen Schutzlücken, in denen gefährliche Stoffe straffrei gehandelt oder konsumiert werden können.
Solche Lücken stellen ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit dar. Fehlt diese rechtliche Grundlage, kann der Eindruck entstehen, die betreffenden Stoffe seien harmlos – mit fatalen Folgen.
Ein Wendepunkt war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2014: Dieser entschied, dass neue psychoaktive Substanzen nicht über das Arzneimittelgesetz bestraft werden dürfen, da sie keinen medizinischen Nutzen aufweisen.
Die Lösung: Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Es bestraft nicht nur einzelne Substanzen, sondern erfasst auch ganze Stoffgruppen. Damit werden auch leicht abgewandelte Varianten erfasst, die sonst durch das Raster fallen würden.
Erhalten Sie eine Vorladung, steht eine Hausdurchsuchung an oder laufen Ermittlungsverfahren wegen neuer psychoaktiver Stoffe? Als Rechtsanwalt im Bereich Strafrecht biete ich Ihnen vertrauliche Beratung und setze mich engagiert für Ihre Verteidigung ein.
Das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe (NpSG) weist grundlegende Unterschiede zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf: Während das BtMG spezifische Einzelsubstanzen auflistet, umfasst das NpSG gesamte Stoffgruppen.
Eine Besonderheit besteht darin, dass die erfassten Stoffgruppen nicht zwingend nachweislich psychoaktiv sein müssen. Es genügt bereits eine strukturelle Ähnlichkeit zu bekannten psychoaktiven Substanzen, um unter das NpSG zu fallen. Das Gesetz greift somit bereits bei der bloßen Vermutung einer Gefährdung.
Die in der Anlage zum NpSG aufgeführten Stoffgruppen gelten als abschließend – Stand August 2021 umfasst sie:
2-Phenethylamin-Derivate: z. B. Amfetamine, MDMA („Ecstasy“)
Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide
Benzodiazepine: z. B. Bentazepam (beruhigend, betäubend), Cinazepam (hypnotisch)
N-(2-Aminocyclohexyl)amid-Verbindungen
Tryptamin-Derivate: z. B. 1cP-LSD
Arylcyclohexylamin-Derivate: wirken schmerzstillend, können jedoch auch Krampfanfälle oder Atemlähmungen hervorrufen
Benzimidazol-Derivate: hohes Missbrauchspotenzial aufgrund ihrer starken schmerzstillenden Wirkung
Erhalten Sie eine Vorladung, steht eine Durchsuchung an oder wurde Anklage wegen neuer psychoaktiver Stoffe erhoben? Als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelrecht prüfe ich Ihren Fall sorgfältig und vertrete Sie bundesweit – diskret, erfahren und mit einem klaren Fokus auf Ihre Rechte.
Ja, das ist möglich. Es kann vorkommen, dass eine Substanz sowohl als neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des NpSG als auch als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft wird.
Fällt ein Stoff sowohl unter das BtMG als auch unter das NpSG, gilt der Vorrang des BtMG. Das bedeutet:
Die Strafbarkeit richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes.
Dieser Vorrang ist wichtig, da das BtMG in der Regel strengere Strafandrohungen und eine längere strafrechtliche Praxis aufweist.
Die Einordnung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf das Strafmaß und meine Verteidigungsstrategie.
Es wird Ihnen vorgeworfen, mit einem Stoff umgegangen zu sein, der sowohl dem BtMG als auch dem NpSG unterliegen könnte? Als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht prüfe ich die genaue rechtliche Einordnung und verteidige Sie mit meiner Erfahrung und meinem Weitblick.
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) bestraft nicht nur den Besitz oder Konsum – bereits das bloße Handeln mit sogenannten „Legal Highs“ kann strafrechtlich relevant sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Stoff tatsächlich verkauft oder konsumiert wurde. Schon die Gefährdung durch bestimmte Handlungen kann ausreichen, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Herstellung neuer psychoaktiver Stoffe
Die Herstellung ist gemäß § 2 Nr. 3 NpSG weit gefasst: Dazu zählt unter anderem das Anfertigen, Zubereiten, Umfüllen, Reinigen oder Abpacken.
Eine Strafbarkeit liegt jedoch nur vor, wenn der Stoff mit der Absicht hergestellt wird, ihn in den Verkehr zu bringen – also weiterzugeben oder zu verkaufen.
Verbringen in, durch oder aus Deutschland
Die Einfuhr nach Deutschland (z. B. aus dem Ausland über die Grenze),
Die Durchfuhr durch Deutschland,
Die Ausfuhr in andere Länder.
Auch hier ist entscheidend, dass der Stoff zum Zwecke des Inverkehrbringens transportiert wird – das Transportmittel (Auto, Flugzeug etc.) ist dabei unerheblich.
Laut § 2 Nr. 4 NpSG ist das Inverkehrbringen:
das Vorrätighalten zur Abgabe,
das Feilbieten oder Abgeben,
das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch.
In vielen Fällen überschneidet sich dies mit dem Handeltreiben – was dann vorrangig bestraft wird.
Handeltreiben
Strafbar ist jedes Handeln, das auf Umsatz oder Gewinn abzielt – z. B. der Verkauf.
Auch vorbereitende Handlungen können unter diese Vorschrift fallen, wenn ein eigennütziges Motiv vorliegt.
Verabreichen
Das Verabreichen betrifft die direkte Anwendung des Stoffs an einer anderen Person – auch ohne deren Wissen oder Mitwirkung.
Die betroffene Person muss keine Kontrolle über den Stoff haben, um Opfer einer strafbaren Handlung zu sein.
Wird Ihnen die Herstellung, der Handel oder die Einfuhr neuer psychoaktiver Stoffe vorgeworfen? Ich als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht prüfe Ihr Verfahren und verteidige Sie kompetent und diskret – bundesweit.
Ein Verstoß gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) kann gravierende strafrechtliche Folgen haben. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einfachen und besonders schweren Fällen.
Wer gegen das NpSG verstößt, muss in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen (§ 4 Abs. 1 NpSG).
Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren. Diese liegen vor, wenn die Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren beträgt (§ 4 Abs. 3 NpSG). Solche Fälle treten beispielsweise auf, wenn:
die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, also mit der Absicht, regelmäßige Einnahmen zu erzielen, oder
eine volljährige Person (über 21) einem Minderjährigen (unter 18) einen neuen psychoaktiven Stoff zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.
Milderung bei minder schweren Fällen oder Fahrlässigkeit
In sogenannten minder schweren Fällen kann das Gericht geringere Strafen aussprechen – dies hängt stets vom Einzelfall ab.
Auch bei fahrlässigem Handeln, also wenn ich die erforderliche Sorgfalt außer Acht lasse, sind mildere Sanktionen möglich.
Steht Ihnen ein Strafverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen das NpSG bevor? Ich als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht überprüfe Ihre Situation und erarbeite eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Nein. Selbst wenn eine Person freiwillig einen neuen psychoaktiven Stoff konsumieren möchte, kann eine Strafbarkeit bestehen bleiben. Dies liegt daran, dass das NpSG nicht nur individuelle Rechtsgüter, sondern auch die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt schützt.
Obwohl eine Einwilligung in bestimmten Fällen strafrechtlich relevant sein kann – beispielsweise bei Körperverletzungen –, sind die Grenzen beim Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe schnell erreicht. Spätestens wenn eine konkrete Lebensgefahr besteht, ist die Einwilligung sittenwidrig und somit unwirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2003 entschieden, dass das Verabreichen von Heroin trotz Einwilligung strafbar bleibt (BGH, Urteil v. 11.12.2003 – 3 StR 120/03).
Wurden Sie des fahrlässigen oder irrtümlichen Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen beschuldigt? Als Rechtsanwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht prüfe ich sorgfältig, ob Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorliegt – und verteidige Sie mit meiner Erfahrung und Weitblick.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Telefonüberwachung beim Verdacht auf einen Verstoß gegen das NpSG zulässig.
Gemäß § 100a Strafprozessordnung (StPO) kann die Telekommunikation überwacht werden, wenn der Verdacht besteht, dass jemand gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit neuen psychoaktiven Stoffen handelt, diese herstellt, verabreicht, in Verkehr bringt oder verbringt.
Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung:
Schwerwiegender Tatverdacht: Es muss sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln.
Konkreter Einzelfall: Die Tat muss im jeweiligen Fall als schwerwiegend eingestuft werden.
Keine anderen Ermittlungswege: Die Überwachung darf nur angeordnet werden, wenn andere Mittel zur Aufklärung nicht oder nur erheblich weniger erfolgversprechend sind.
Richterliche Anordnung erforderlich: Die Maßnahme muss von einem Gericht genehmigt werden.
Die rechtliche Grundlage bildet § 100a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 9a StPO.
Wurden Sie über eine Telefonüberwachung oder ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit neuen psychoaktiven Stoffen informiert? Als Rechtsanwalt im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts verteidige ich Sie kompetent und diskret – und prüfe die Rechtmäßigkeit aller Maßnahmen.
Wird Ihnen der Umgang mit sogenannten „Legal Highs“ vorgeworfen?
Ich vertrete Sie als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kompetent, diskret und bundesweit bei allen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) – vom ersten Verdacht bis zur Hauptverhandlung.
Meine Leistungen – so unterstütze ich Sie als Strafverteidiger:
Soforthilfe bei Durchsuchung, Vorladung oder Anklage
Ich reagiere schnell – bereits im frühen Ermittlungsstadium lassen sich entscheidende Weichen stellen.
Ich wahre Ihre Rechte, berate zur Aussageverweigerung und beantrage Akteneinsicht.
Gründliche Prüfung der Vorwürfe
Ich prüfe, ob tatsächlich ein strafbarer Umgang mit einem nach dem NpSG erfassten Stoff vorliegt.
In vielen Fällen bestehen Zweifel an der Stoffzuordnung, am Vorsatz oder der Ermittlungsmethode – etwa bei Telefonüberwachung oder Hausdurchsuchung.
Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie
Ich analysiere die Fakten und plane die Verteidigung mit Blick auf Einstellung des Verfahrens, Vermeidung einer Hauptverhandlung oder bestmögliche Lösung im Prozess.
Verteidigung im gesamten Strafverfahren
Ob Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverhandlung oder Berufung/Rechtsmittel – ich vertrete Ihre Interessen mit Nachdruck, Erfahrung und fundierter Kenntnis des NpSG und des BtMG.
Aufklärung über Risiken und Verfahrensausgänge
Ich berate ehrlich, realistisch und auf Augenhöhe.
Sie erfahren, welche Strafen drohen, wie Fahrlässigkeit oder Irrtum bewertet werden – und wie Sie sich strategisch klug verhalten.
Setzen Sie sich frühzeitig mit mir in Verbindung – je eher die Verteidigung beginnt, desto besser stehen Ihre Chancen. Ich berate Sie diskret und persönlich in Fällen von Verstößen gegen das NpSG – bundesweit. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch!
Im grundlegenden Tatbestand können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren verhängt werden. In besonders schweren Fällen – wie zum Beispiel beim gewerbsmäßigen Handel oder der Abgabe an Minderjährige – kann die Strafe zwischen 1 und 10 Jahren Freiheitsstrafe betragen.
Nein, der einfache Besitz ist nach dem NpSG nicht direkt strafbar. Jedoch kann beispielsweise das Vorrätighalten zum Verkauf oder das Anbieten als strafbares Inverkehrbringen angesehen werden.
Ja. Wer sich über die chemische Zusammensetzung oder Wirkung täuscht, kann sich fahrlässig strafbar machen – und auch Fahrlässigkeit ist gemäß § 4 Abs. 5 NpSG strafbar.
Ja. Bei Verdacht auf gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeltreiben mit NpS kann ich eine Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO anordnen – sofern die Tat von besonderer Schwere ist und keine Alternativen zur Ermittlung bestehen.
Ja. Sollte ein Stoff sowohl im BtMG als auch im NpSG aufgeführt sein, hat das BtMG Vorrang – die Bestrafung erfolgt dann ausschließlich nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Überlässt oder verabreicht eine Person über 21 Jahren einem Minderjährigen einen neuen psychoaktiven Stoff, kann eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren verhängt werden – selbst im Falle fahrlässigen Handelns.
Ja. Selbst mit der Zustimmung des Empfängers bleibt das Verabreichen strafbar, da das NpSG dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. In Fällen von Lebensgefahr ist eine Einwilligung sittenwidrig und somit unwirksam.
Als Rechtsanwalt beantrage ich Akteneinsicht, überprüfe die Vorwürfe auf mögliche Irrtümer oder Verfahrensfehler und achte auf die Wahrung Ihrer Rechte. Ich entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, das Verfahren einzustellen, eine Strafmilderung zu erreichen oder einen Freispruch zu erwirken.
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