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Unfreiwilliges Gesichtstattoo als schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Fachbeitrag im Strafrecht

Unfreiwillige Gesichtstätowierung als schwere Körperverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine gegen den Willen angebrachte Tätowierung im Gesicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB erfüllen kann. Anders als bei vorübergehenden Verletzungen liegt der Schwerpunkt der Bewertung auf der nachhaltigen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes. Eine unfreiwillige Tätowierung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die körperliche Integrität und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.

Sachverhalt: Beleidigendes Gesichtstattoo als Racheakt

Dem Urteil lag ein außergewöhnlicher Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte ließ dem Opfer ohne dessen Einverständnis das Wort „Fuck“ oberhalb der rechten Augenbraue tätowieren. Auslöser war ein Streit über eine misslungene Fingertätowierung, für die sich der Täter rächen wollte. Ziel der Tat war eine öffentlich wahrnehmbare Bloßstellung sowie eine dauerhafte Stigmatisierung des Opfers durch ein beleidigendes und im Alltag regelmäßig sichtbares Gesichtstattoo.

Rechtliche Würdigung: Dauerhafte Entstellung als Tatbestandsmerkmal

Während das Landgericht zunächst lediglich eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) angenommen hatte, korrigierte der Bundesgerichtshof diese Bewertung und änderte den Schuldspruch in absichtliche schwere Körperverletzung (§ 226 StGB). Ausschlaggebend war die Einordnung der Tätowierung als dauerhafte und erhebliche Entstellung. Eine Entstellung liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild in verunstaltender Weise verändert wird und diese Veränderung in ihrer Schwere mit gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen vergleichbar ist. Eine beleidigende Tätowierung im Gesicht erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig.

Keine Relativierung durch Verdecken oder Tattoo-Entfernung

Besonders deutlich stellte der BGH klar, dass weder die Möglichkeit, die Tätowierung zu verdecken, noch eine theoretische Entfernung der Tätowierung die Annahme einer dauerhaften Entstellung ausschließt. Maßgeblich ist, dass das Tattoo in typischen Alltagssituationen sichtbar ist und das Opfer dauerhaft kennzeichnet. Eine Entfernung ist zudem mit erheblichen Schmerzen, hohen Kosten und erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden und stellt daher keine realistische Relativierung des Eingriffs dar. Eine unfreiwillige, beleidigende Tätowierung im Gesicht ist folglich als schwere Körperverletzung zu bewerten und zieht erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Rechtsgebiet

Betäubungsmittelstrafrecht-Mobile
Wirtschaftsstrafrecht-Mobile
Kapitalstrafrecht-Mobile

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