Rechtsanwälte für Strafrecht – Verteidigung bei Totschlags- und Mordvorwürfen
Ein strafrechtlicher Vorwurf trifft Betroffene meist völlig unerwartet. Plötzlich stehen Ermittlungsbeamte vor der Tür, es folgt eine Durchsuchung oder eine Vorladung – und mit einem Schlag ist das eigene Leben aus den Fugen geraten.
Gerade bei schweren Delikten wie Mord, Totschlag oder anderen Tötungsdelikten kann schon der Verdacht schwerwiegende Folgen haben – persönlich, beruflich und gesellschaftlich.
In Verfahren dieser Art besteht regelmäßig eine sogenannte notwendige Verteidigung nach § 140 StPO. Das bedeutet: Sie haben Anspruch auf anwaltliche Vertretung. Entscheidend ist jedoch, welcher Verteidiger Sie begleitet.
Nur ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Beweismittel richtig einordnen, Schwachstellen in der Anklage aufdecken und für Ihre Rechte kämpfen – mit klarem Kopf, juristischem Sachverstand und dem nötigen Durchsetzungsvermögen.
Wenn Sie oder ein Angehöriger mit einem Mordvorwurf oder dem Verdacht eines Tötungsdelikts konfrontiert sind, sollten Sie keine Zeit verlieren. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu mir auf, bevor Sie eine Aussage machen. Ein frühzeitiges Gespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht kann entscheidend für den Verlauf Ihres Verfahrens sein.
Welche Tötungsdelikte sind im Strafrecht verankert?
Alle Tötungsdelikte haben eine gemeinsame Grundlage: Es erfolgt die Tötung eines Menschen. Für die rechtliche Einstufung sind das Tatmotiv, die Ausführung sowie die Umstände entscheidend. Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet verschiedene Delikte – vom vorsätzlichen Mord bis hin zur fahrlässigen Tötung.
Eine Übersicht der wesentlichen Tötungsdelikte und deren Strafen:
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Mord (§ 211 StGB): lebenslange Freiheitsstrafe
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Totschlag (§ 212 StGB): 5 bis 15 Jahre
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Minder schwerer Totschlag (§ 213 StGB): 1 bis 10 Jahre
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Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB): 6 Monate bis 5 Jahre
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Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB): Geldstrafe bis 3 Jahre
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Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Geldstrafe bis 5 Jahre
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Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): 3 bis 15 Jahre
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Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): 10 Jahre bis lebenslang
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Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB): 10 Jahre bis lebenslang
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Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB): 10 Jahre bis lebenslang
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Erpresserischer Menschenraub / Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB): 10 Jahre bis lebenslang
 
Kontaktieren Sie mich jetzt, wenn gegen Sie oder einen Angehörigen wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird. In einem vertraulichen Erstgespräch werde ich Ihre Situation erläutern und die besten nächsten Schritte besprechen.
Definition Mord (§ 211 StGB)
Gemäß der gesetzlichen Definition des Mordes nach § 211 StGB begeht ein Täter Mord, wenn er einen Menschen vorsätzlich tötet und dabei bestimmte Mordmerkmale erfüllt. Diese Merkmale unterscheiden Mord vom Totschlag und sind entscheidend für das Strafmaß.
Das Gesetz differenziert zwischen Mordmerkmalen, die in der Person des Täters liegen, und solchen, die sich auf die Art der Tatausführung beziehen:
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Mordmerkmale in der Person des Täters
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Mordlust
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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
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Habgier
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Niedrige Beweggründe
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Zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
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Mordmerkmale der Tatausführung
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Heimtückisch (bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers)
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Grausam (Verursachung besonderer Qualen)
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Mit gemeingefährlichen Mitteln (z. B. Sprengstoff, Feuer, Gift)
 
Ich prüfe in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen eines Mordmerkmals tatsächlich gegeben sind. Oft entscheidet diese rechtliche Bewertung, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe droht oder eine Einstufung als Totschlag (§ 212 StGB) in Betracht kommt.
Kontaktieren Sie mich, wenn gegen Sie ein Mordvorwurf nach § 211 StGB erhoben wurde. Ich berate Sie vertraulich und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Die Mordmerkmale des § 211 StGB – erläutert vom Rechtsanwalt für Strafrecht
Ein Mord gemäß § 211 StGB liegt nur dann vor, wenn ich als Täter vorsätzlich tötet und dabei bestimmte Mordmerkmale erfülle. Diese Merkmale betreffen entweder meine Persönlichkeit oder die Art und Weise der Tatausführung. Sie entscheiden darüber, ob meine Tat als Mord oder als Totschlag (§ 212 StGB) eingestuft wird – und somit über das Strafmaß bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.
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Mordmerkmale in der Person des Täters
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Mordlust
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Ich töte allein aus Freude am Töten, aus Langeweile oder um Nervenkitzel zu erleben.
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Mein Ziel ist nicht ein bestimmtes Ergebnis, sondern der Tod an sich.
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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
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Der Mord dient meiner sexuellen Erregung oder Befriedigung – sei es während der Tat, danach oder im Zusammenhang mit der Leiche.
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Entscheidend ist, dass ich den Tod bewusst herbeiführe, um mein eigenes sexuelles Verlangen zu stillen.
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Habgier
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Hier handle ich, um mir einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen – etwa durch Erbschaft, Lebensversicherung, Raub oder Belohnung.
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Es genügt, dass ich glaube, finanziell zu profitieren.
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Niedrige Beweggründe
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Darunter fallen besonders verwerfliche Motive wie Hass, Rachsucht oder Eifersucht, wenn diese nicht mehr nachvollziehbar erscheinen.
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Das Gericht bewertet individuell, ob meine Tat auf einer moralisch verachtenswerten Gesinnung beruht.
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Mordmerkmale der Tatausführung
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Heimtücke
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Das Opfer wird überraschend in seiner Arg- und Wehrlosigkeit angegriffen, etwa im Schlaf oder aus einem Hinterhalt.
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Eine heimtückische Tat setzt voraus, dass ich die Schutzlosigkeit bewusst ausnutze.
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Grausamkeit
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Das Opfer erleidet außergewöhnlich starke körperliche oder seelische Qualen, die über das zur Tötung Erforderliche hinausgehen.
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Entscheidend ist, dass ich das Leid bewusst und ohne Mitgefühl steigere.
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Mit gemeingefährlichen Mitteln
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Ich verwende Mittel, deren Wirkung ich nicht kontrollieren kann und bringe dadurch mehrere Menschen in Lebensgefahr.
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Darunter fallen zum Beispiel Feuer, Sprengstoff, Giftgas oder große Steine, die auf eine Autobahn geworfen werden.
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Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht
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Ich töte, um eine andere Straftat zu verdecken oder eine neue Tat zu ermöglichen.
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Zum Beispiel die Beseitigung von Zeugen oder das Verschleiern eines Raubes, erfüllt ebenfalls ein Mordmerkmal nach § 211 StGB.
 
Sollten gegen Sie Verd sospechen eines Mordes oder eines anderen Tötungsdelikts bestehen, zögern Sie nicht, umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Ich werde die Vorwürfe sorgfältig prüfen und eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Strafe für Mord – lebenslange Haft gemäß § 211 StGB
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet und dabei eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale erfüllt, wird ohne Ausnahme mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Das Gesetz lässt hier keinen Spielraum – ich kann die Strafe weder mildern noch anpassen.
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„Lebenslang“ bedeutet im juristischen Sinne, dass der Verurteilte grundsätzlich bis zu seinem Lebensende in Haft bleibt.
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Dennoch besteht nach einer Haftzeit von in der Regel 15 Jahren die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung (§ 57a StGB).
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Diese Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab – unter anderem von der
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Schuldschwere,
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dem Verhalten im Vollzug und
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der Gefährdungsprognose.
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Stellt das Gericht eine besondere Schwere der Schuld fest, ist eine Entlassung nach 15 Jahren in der Regel ausgeschlossen, sodass die Haft deutlich länger andauert.
 
Suchen Sie rechtzeitig Rat, wenn Ihnen ein Mordvorwurf gemacht wurde. Eine qualifizierte strafrechtliche Verteidigung kann ausschlaggebend sein, um Ihre Freiheit und Ihre Zukunft zu bewahren.
Versuchter Mord – Voraussetzungen und Strafe für den einzelnen Rechtsanwalt
Ein versuchter Mord ist gemäß § 23 Abs. 1 StGB strafbar. Er liegt vor, wenn ich mit Tatentschluss handle und unmittelbar zur Tat ansetze, die Tötung jedoch nicht vollende.
Voraussetzungen
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Tatentschluss:
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Vorsatz zur Tötung eines Menschen und Vorsatz hinsichtlich eines Mordmerkmals (z. B. Heimtücke, Habgier, niedrige Beweggründe).
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Unmittelbares Ansetzen: Ich überschreite die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ – die Tat steht in engem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zum Opfer.
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Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
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Ein Täter bleibt straflos, wenn er die Tat freiwillig abbricht oder die Vollendung verhindert.
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Unbeendeter Versuch: Der Täter gibt auf, bevor der Erfolg eintritt.
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Beendeter Versuch: Der Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, verhindert jedoch aktiv den Tod des Opfers.
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Strafe
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Für den versuchten Mord gibt es kein festes Strafmaß.
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Nach § 23 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Strafe mildern – muss es jedoch nicht.
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In der Praxis liegen Urteile meist zwischen 10 und 15 Jahren Freiheitsstrafe, in Ausnahmefällen auch lebenslang.
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Häufig steht der Tatvorwurf in Verbindung mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB).
 
Kontaktieren Sie mich, wenn gegen Sie wegen versuchten Mordes ermittelt wird. Ich prüfe die Beweise und vertrete Sie engagiert in allen Verfahrensphasen.
Mord Verjährung – verjährt Mord gemäß deutschem Recht?
Ein Mord verjährt nicht. Nach § 78 Abs. 2 StGB gilt für das Delikt des Mordes ausdrücklich: „Mord verjährt nie.“ Dies bedeutet, dass ich einen Täter auch Jahrzehnte nach der Tat noch strafrechtlich verfolgen und verurteilen kann – beispielsweise, wenn neue Beweise oder DNA-Spuren entdeckt werden.
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Die Verjährung von Straftaten ist grundsätzlich in § 78 StGB geregelt.
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Bei den meisten Delikten endet die Strafverfolgung spätestens nach 30 Jahren.
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Der Gesetzgeber hat jedoch für Mord eine Ausnahme geschaffen: Aufgrund der besonderen Schwere des Verbrechens bleibt mein Anspruch auf Bestrafung zeitlich unbegrenzt bestehen.
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Unterschied zum Totschlag
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Im Gegensatz dazu verjährt Totschlag (§ 212 StGB) nach 20 Jahren.
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Auch bei anderen Tötungsdelikten – wie etwa fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) – gelten feste Verjährungsfristen.
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Nur beim Mord ist eine Strafverfolgung ohne zeitliche Grenze möglich.
 
Wenn Sie in einem alten Verfahren wegen Mordes oder Totschlags involviert sind, berate ich Sie als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht umfassend zu Ihren Rechten und Handlungsmöglichkeiten.
Körperverletzung, die zum Tod führt (§ 227 StGB)
Die Körperverletzung mit Todesfolge stellt ein sogenanntes Erfolgsqualifikationsdelikt dar – sie kombiniert eine vorsätzliche Körperverletzung mit einer fahrlässig herbeigeführten Tötung. Der Täter handelt also mit der Absicht, eine Verletzung zu verursachen, nimmt jedoch den Tod des Opfers nicht bewusst in Kauf.
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Beispiel
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Ein Täter stößt sein Opfer während eines Streits heftig zu Boden, um es zu verletzen.
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Das Opfer schlägt dabei mit dem Kopf auf, erleidet eine schwere Hirnblutung und verstirbt.
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Die Tötung war nicht beabsichtigt, sondern trat ungewollt infolge der Körperverletzung ein.
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Strafe für Körperverletzung mit Todesfolge
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Gemäß § 227 StGB wird eine Körperverletzung mit Todesfolge mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft.
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In besonders schweren Fällen – etwa bei erheblicher Gewaltanwendung oder unterlassener Hilfeleistung – kann das Gericht auch eine höhere Strafe verhängen.
 
Wenn Ihnen Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt wird, sollten Sie unverzüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren. Ich überprüfe die Beweislage, schütze Ihre Rechte und erarbeite eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Rechtsanwalt für Strafrecht – kompetente Verteidigung bei Mord und Totschlag
Als erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht übernehme ich die Verteidigung in Verfahren wegen Tötungsdelikten mit höchster Sorgfalt, strategischem Geschick und juristischer Präzision.
 Ich begleite Sie in allen Phasen des Strafverfahrens – vom ersten Verdacht bis zur Urteilsverkündung.
Meine Leistung: Strafverteidigung bei Mord und Totschlag:
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Bereits zu Beginn des Verfahrens werden entscheidende Weichen gestellt. Ich
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beantrage sofortige Akteneinsicht,
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prüfe Beweismittel, Gutachten und Zeugenaussagen,
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begleite Sie zu Vernehmungen,
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und sorge dafür, dass Ihre Rechte gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft gewahrt bleiben.
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Ziel ist es, eine Anklage wegen Mordes möglichst zu verhindern oder eine Herabstufung auf Totschlag oder ein milderes Delikt zu erreichen.
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Analyse der Mordmerkmale
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Oft steht im Zentrum der Anklage die Frage, ob tatsächlich ein Mordmerkmal vorliegt – etwa Heimtücke, Habgier, niedrige Beweggründe oder Grausamkeit.
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Ich analysiere akribisch die Tatumstände, stelle Widersprüche fest und hinterfrage Motive, Abläufe und psychologische Gutachten, um die rechtliche Bewertung zu beeinflussen.
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Im Hauptverfahren übernehme ich Ihre Verteidigung mit klarer Strategie:
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Durchführung von Zeugen- und Beweisanträgen,
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Befragung von Sachverständigen,
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Widerlegung unvollständiger oder fehlerhafter Gutachten,
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Präsentation alternativer Tatabläufe oder Entlastungsbeweise.
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Ich setze alles daran, Ihre Unschuld zu beweisen oder zumindest das Strafmaß erheblich zu reduzieren.
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Nach einer Verurteilung prüfe ich Rechtsmittel wie Berufung oder Revision und berate zur vorzeitigen Entlassung nach § 57a StGB, etwa bei lebenslangen Freiheitsstrafen.
 
Ein Verfahren wegen Mordes oder Totschlags lässt keinen Aufschub zu. Jede Aussage kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu mir auf, bevor Sie sich äußern oder einer Vorladung nachkommen.
Häufige Fragen (FAQ)
Mord bezeichnet die absichtliche Tötung eines Menschen unter spezifischen Bedingungen, den sogenannten Mordmerkmalen. Dazu zählen beispielsweise Heimtücke, Habgier, niedere Beweggründe oder Grausamkeit. Nur wenn eines dieser Merkmale gegeben ist, liegt rechtlich betrachtet Mord vor.
Die Strafe für Mord beträgt gemäß § 211 StGB stets eine lebenslange Freiheitsstrafe. Das Gericht hat hierbei keinen Ermessensspielraum – Mord wird immer mit der maximalen Strafe bestraft.
Nein. Gemäß § 78 Abs. 2 StGB verjährt Mord niemals. Das bedeutet, dass ich auch Jahrzehnte nach der Tat noch mit einer Strafverfolgung rechnen muss, etwa wenn neue Beweise oder DNA-Spuren ans Licht kommen.
Beide Delikte setzen eine vorsätzliche Tötung voraus. Mord ist jedoch nur gegeben, wenn ein Mordmerkmal erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, liegt Totschlag (§ 212 StGB) vor, der mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren geahndet wird.
Eine Bewährungsentlassung ist grundsätzlich möglich, jedoch frühestens nach 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 57a StGB). Ich prüfe dann, ob eine positive Sozialprognose vorliegt. Bei besonderer Schwere der Schuld kann die Haftzeit erheblich verlängert werden.
Wenn im Urteil eine besondere Schwere der Schuld festgestellt wird, verlängert sich die Haftzeit über die 15 Jahre hinaus. In solchen Fällen ist eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung in der Regel ausgeschlossen.
Ja. Wenn Notwehr (§ 32 StGB) oder Nothilfe gegeben ist, ist die Handlung gerechtfertigt und ich spreche den Beschuldigten frei. Wichtig ist, ob die Verteidigung notwendig und angemessen war, um einen Angriff abzuwehren.
Im Falle eines Mordes liegt eine Notwendigkeit zur Verteidigung vor (§ 140 StPO). Das bedeutet, dass der Beschuldigte durch einen Rechtsanwalt vertreten werden muss. Wählt er keinen eigenen Verteidiger, wird ihm vom Gericht ein Pflichtverteidiger zugeteilt.
Nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, bringt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Schwurgericht ein. Es finden mehrere Hauptverhandlungstage statt, bei denen Zeugen, Sachverständige und Gutachter gehört werden. Als Rechtsanwalt begleite ich den Beschuldigten durch das gesamte Verfahren und sorge dafür, dass seine Rechte gewahrt bleiben.
Schon im Ermittlungsverfahren können Äußerungen, Geständnisse oder Beweisfehler den Ausgang maßgeblich beeinflussen. Daher ist eine frühzeitige Verteidigung von großer Bedeutung. Als Rechtsanwalt im Bereich Mord und Totschlag werde ich Ihre Rechte von Anfang an schützen – kompetent, strategisch und diskret.
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