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Rechtsanwalt Verteidigung bei Totschlag Worms

Dienstleistung im Strafrecht

Verteidigung bei Totschlag – Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Der Vorwurf des Totschlags (§ 212 StGB) gehört zu den gravierendsten Anklagen im Strafrecht. Er besagt, dass jemand verdächtigt wird, absichtlich das Leben eines anderen Menschen genommen zu haben – ohne die Mordmerkmale gemäß § 211 StGB zu erfüllen.

Ein solcher Tatvorwurf kann weitreichende Folgen für die Existenz haben. Der Strafrahmen reicht von mindestens fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu lebenslanger Haft. Daher ist eine frühzeitige und erfahrene Verteidigung von großer Bedeutung, die meine Rechte wahrt und strategisch vorgeht.

Als Rechtsanwalt im Strafrecht verteidige ich Sie kompetent, engagiert und bundesweit bei Ermittlungen und Anklagen wegen Totschlags oder Mordes. Ich analysiere die Beweislage, prüfe Gutachten und Zeugenaussagen und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, den Tatvorwurf zu entkräften oder eine Strafmilderung zu erreichen.

Was versteht man unter Totschlag?

Der Totschlag gemäß § 212 StGB beschreibt die absichtliche Tötung eines Menschen, bei der jedoch kein Mordmerkmal nach § 211 StGB gegeben ist. Der Täter handelt somit mit dem Vorsatz zur Tötung, jedoch nicht aus Heimtücke, Habgier oder niedrigen Beweggründen.

  • Der Ausdruck „Totschlag“ kann irreführend sein: Er erfordert keine körperliche Gewaltanwendung.

    • Ein Totschlag kann auch durch Unterlassen begangen werden.

    • So zum Beispiel, wenn jemand eine erforderliche Hilfeleistung unterlässt und dadurch den Tod eines Menschen herbeiführt.

  • Der entscheidende Faktor ist der kausale Zusammenhang zwischen der Handlung oder dem Unterlassen des Täters und dem Todesfall des Opfers.

    • Als Opfer gilt jede Person im rechtlichen Sinne – also ab dem Beginn der Geburt (Einsetzen der Wehen) bis zum Hirntod.

    • Die Tötung von ungeborenem Leben fällt jedoch nicht unter § 212 StGB, sondern unter § 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch).

Falls Ihnen der Verdacht auf Totschlag entgegengebracht wurde, sollten Sie umgehend mit mir, einem Rechtsanwalt, Kontakt aufnehmen. Jede Aussage ohne rechtliche Beratung kann den Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen.

Strafe bei Totschlag – welche Konsequenzen ergeben sich nach § 212 StGB?

Gemäß § 212 StGB kann eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verhängt werden.

  • In besonders schwerwiegenden Fällen, wie etwa bei extremer Brutalität oder mehreren Opfern, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht eine lebenslange Haftstrafe anordnet.

  • Das genaue Strafmaß richtet sich stets nach den Umständen der Tat, der Motivation und der persönlichen Schuld des Angeklagten.

Totschlag im Affekt – der weniger schwere Fall gemäß § 213 StGB

Nicht jeder Totschlag wird gleich bewertet. Nach § 213 StGB hat das Gericht die Möglichkeit, einen minder schweren Fall anzunehmen – beispielsweise, wenn die Tat im Affekt ausgeführt wurde.

  • Dies ist besonders relevant, wenn der Täter oder ein Angehöriger ohne eigenes Verschulden provoziert, beleidigt oder misshandelt wurde und dadurch in Zorn oder Verzweiflung geriet.

    • Entscheidend ist, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Erregung und der Tat besteht.

    • Auch andere außergewöhnliche Belastungen oder emotionale Ausnahmezustände können zu einer Milderung der Strafe führen.

  • Der Strafrahmen in solchen Fällen reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

  • Für meine Verteidigung bietet § 213 StGB wertvolle Ansätze: Als Rechtsanwalt kann ich durch geschickte Argumentation und Beweisführung erreichen, dass die Tat als minder schwerer Fall eingestuft wird – was zu einer deutlichen Reduzierung der Strafe führt.

Wenn Ihnen Totschlag oder Totschlag im Affekt vorgeworfen wird, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Ich berate Sie vertraulich, prüfe die Beweislage und vertrete Ihre Interessen mit Nachdruck.

Versuchter Totschlag (§ 212 StGB)

Ein versuchter Totschlag liegt vor, wenn ich als Täter mit Tötungsvorsatz handle und unmittelbar zur Tat ansetze, der Tod des Opfers jedoch nicht eintritt.

  • Auch ohne vollendeten Taterfolg wird der versuchte Totschlag nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt.

    • Voraussetzung ist, dass ich entschlossen war, das Opfer zu töten, und die sogenannte „Jetzt-geht-es-los“-Schwelle überschritten habe.

    • Das bedeutet: Es dürfen keine wesentlichen Zwischenschritte mehr offen sein, und das Rechtsgut Leben muss bereits konkret gefährdet worden sein.

  • Grundsätzlich entspricht das Strafmaß dem des vollendeten Totschlags.

    • Nach § 23 Abs. 2 StGB kann das Gericht jedoch die Strafe mildern, wenn die Tat nicht zum Tod geführt hat oder besondere Umstände vorliegen.

    • So kann eine Strafe unterhalb der Mindeststrafe von fünf Jahren verhängt werden – das Gericht ist dazu aber nicht verpflichtet.

    • In besonders schweren Fällen kann auch der Versuch mit langjähriger Haft oder lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden.

  • Bei einem Vorwurf wegen versuchten Totschlags steht viel auf dem Spiel. Ich prüfe als erfahrener Rechtsanwalt,

    • ob tatsächlich ein Tötungsvorsatz vorlag,

    • ob der Tatentschluss nachweisbar ist,

    • und ob das Handeln nicht als gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) zu werten ist.

Kontaktieren Sie mich, bevor Sie eine Aussage machen. Ich berate Sie vertraulich und vertrete Sie entschlossen bei Ermittlungen und vor Gericht.

Versuchter Totschlag durch Unterlassen.

Ein versuchter Totschlag durch Unterlassen liegt vor, wenn jemand absichtlich den Tod einer Person herbeiführen möchte, dies jedoch nicht durch aktives Handeln, sondern durch Untätigkeit versucht.

  • Entscheidend ist, dass ich rechtlich verpflichtet war, das Leben des Opfers zu schützen – diese besondere Verantwortung wird als Garantenstellung bezeichnet.

    • Wer eine solche Pflicht hat, muss aktiv eingreifen, sobald Gefahr für das Leben eines anderen besteht.

    • Wenn ich diese Pflicht wissentlich verletze, obwohl ich erkenne, dass mein Untätigbleiben zum Tod führen könnte, kann dies als versuchter Totschlag durch Unterlassen gewertet werden.

  • Typische Fälle ergeben sich etwa bei

    • Eltern,

    • Pflegepersonen oder

    • Ärzten, die ihrer Schutz- oder Obhutspflicht nicht nachkommen.

  • Auch wer eine Gefahr selbst geschaffen hat – zum Beispiel durch einen Unfall – und anschließend keine Hilfe leistet, kann sich strafbar machen.

  • Kennzeichnend für den Versuch ist, dass der Tod letztlich nicht eintritt, ich jedoch mit Tötungsvorsatz gehandelt habe.

  • Ob ein solcher Vorsatz tatsächlich vorlag und ob eine Garantenstellung rechtlich bestand, ist oft Kernpunkt meiner Verteidigung.

Wenn Ihnen ein versuchter Totschlag durch Unterlassen vorgeworfen wird, empfehle ich Ihnen, ohne anwaltliche Beratung keine Aussage zu tätigen. Eine frühzeitige und strategische Strafverteidigung ist von großer Bedeutung, um Missverständnisse auszuräumen und den Vorwurf zu entkräften.

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Im Gegensatz zum Totschlag gemäß § 212 StGB, der einen vorsätzlichen Tod voraussetzt, begeht eine Person eine fahrlässige Tötung, wenn sie durch Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit den Tod eines anderen verursacht, ohne dies zu wollen oder billigend in Kauf zu nehmen.

  • Für eine Verurteilung nach § 222 StGB reicht es aus, dass ich meine Sorgfaltspflicht verletzt habe und der Tod des Opfers dadurch vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.

  • Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

  • Es wird zwischen zwei Formen der Fahrlässigkeit unterschieden:

    • Bewusste Fahrlässigkeit: Ich erkenne die mögliche Todesfolge, vertraue jedoch darauf, dass sie nicht eintritt.

    • Unbewusste Fahrlässigkeit: Ich erkenne die Gefahr nicht, hätte sie jedoch bei sorgfältigerem Verhalten vorhersehen können.

  • In der Praxis betrifft dies häufig

    • Verkehrsunfälle, 

    • ärztliche Behandlungsfehler oder 

    • Arbeitsunfälle, bei denen durch Fehlverhalten oder Unterlassen ein Mensch zu Tode kommt.

  • Wenn ich ursprünglich nur eine Körperverletzung beabsichtigt hatte und das Opfer infolge der Tat stirbt, kann eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Betracht kommen.

  • Hier droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, in minder schweren Fällen zwischen einem und zehn Jahren.

Kontaktieren Sie mich, wenn gegen Sie wegen fahrlässiger Tötung ermittelt wird. Ich analysiere die Beweise, vertrete Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden und setze mich für eine gerechte Bewertung Ihrer Verantwortung ein.

Verjährung im Fall von Totschlag (§ 78 StGB)

Auch beim Totschlag gilt grundsätzlich das Prinzip der Verjährung. Nach § 78 StGB verjährt die Strafverfolgung eines Totschlags nach 20 Jahren.

  • Das bedeutet: Nach Ablauf dieser Frist dürfen keine Ermittlungen oder Strafverfahren mehr gegen den Beschuldigten eingeleitet oder fortgeführt werden.

  • Anders verhält es sich beim Mord (§ 211 StGB) – dieser verjährt niemals.

    • Hier kann die Strafverfolgung auch noch nach Jahrzehnten erfolgen, insbesondere wenn neue Beweise oder DNA-Spuren auftauchen.

  • Außerdem ist zwischen der Verfolgungsverjährung (dem Ablauf der Frist für Ermittlungen) und der Vollstreckungsverjährung (dem Ablauf der Frist zur Vollstreckung einer verhängten Strafe) zu unterscheiden.

Falls gegen Sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird, prüfe ich als Rechtsanwalt für Strafrecht, ob eine Verjährung eingetreten ist und welche Auswirkungen dies auf Ihr Verfahren hat.

Rechtsanwalt für Strafrecht: Verteidigung im Fall des Vorwurfs des Totschlags (§ 212 StGB)

Ein Vorwurf des Totschlags stellt einen erheblichen Eingriff in das Leben des Beschuldigten dar – mit der Möglichkeit einer langjährigen oder sogar lebenslangen Freiheitsstrafe. Daher ist eine starke, erfahrene und strategische Strafverteidigung von größter Bedeutung, die von Beginn an Ihre Rechte wahrt.

Ich bin auf die Verteidigung in Fällen von Tötungsdelikten spezialisiert. Ich begleite Sie in jeder Phase des Verfahrens – vom ersten Verdacht über die Anklage bis zur Hauptverhandlung und gegebenenfalls zur Revision.

Meine Leistungen im Fall eines Totschlagsvorwurfs

  • Frühzeitige Beratung und Krisenmanagement: Ich reagiere umgehend auf Durchsuchungen, Verhaftungen oder Vorladungen und schütze Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren.

  • Akteneinsicht und Beweisanalyse: Ich prüfe Ermittlungsakten, Zeugenaussagen, Spurenberichte und Gutachten auf Widersprüche und Fehler.

  • Strategische Verteidigungsplanung: Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich eine individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie – zielsicher, juristisch fundiert und taktisch durchdacht.

  • Prüfung alternativer Bewertungen: Ich analysiere, ob statt eines vorsätzlichen Totschlags ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB), Notwehr, fahrlässiges Verhalten (§ 222 StGB) oder eine andere rechtliche Einstufung in Betracht kommt.

  • Begleitung von Vernehmungen: Ich bereite Sie gezielt auf Ihre Aussagen vor und begleite Sie zu allen Terminen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht.

  • Verhandlung und Prozessvertretung: Ich vertrete Sie vor Gericht und setze mich für einen Freispruch oder eine Strafmilderung ein.

Wenn Ihnen Totschlag zur Last gelegt wird, zögern Sie nicht, sofort zu handeln. Geben Sie keine Aussage ab, ohne vorherige anwaltliche Beratung. In einem vertraulichen Erstgespräch werde ich Ihre Situation prüfen, die Beweislage bewerten und Ihnen erläutern, welche Verteidigungsstrategie die besten Erfolgsaussichten bietet.

Häufige Fragen (FAQ)

Der Unterschied besteht in den Mordmerkmalen. Während beim Mord zusätzliche verwerfliche Merkmale (§ 211 StGB) gegeben sein müssen, entfallen diese beim Totschlag. Die Strafe ist beim Totschlag milder.
Gemäß § 212 StGB kann eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verhängt werden, in besonders schweren Fällen sogar lebenslang. Das genaue Strafmaß richtet sich nach den spezifischen Gegebenheiten der Tat.
Ein Totschlag im Affekt liegt vor, wenn ich als Täter durch eine intensive emotionale Erregung – wie zum Beispiel durch Beleidigung, Misshandlung oder Provokation – zur Tat verleitet werde. In diesem Zusammenhang kann ein minder schwerer Fall gegeben sein, der mit einer Strafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet wird.

Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn die Tat unter Bedingungen begangen wurde, die die Schuld des Täters erheblich mindern – beispielsweise bei Affekthandlungen, Provokationen oder außergewöhnlichen Belastungssituationen (§ 213 StGB).

Wenn der Tod einer Person unbeabsichtigt, jedoch durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht herbeigeführt wird, liegt eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB vor. Diese wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.

Beim Totschlag handelt der Rechtsanwalt vorsätzlich, während der § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) nur die Absicht des Täters beinhaltete, zu verletzen, nicht zu töten. Die Strafe liegt in diesem Fall zwischen drei und fünfzehn Jahren Freiheitsentzug.

Die Verfolgungsverjährung für Totschlag liegt bei 20 Jahren (§ 78 StGB). Nach Ablauf dieser Frist sind Ermittlungen oder Anklagen nicht mehr zulässig. Im Gegensatz dazu verjährt ein Mord (§ 211 StGB) niemals.

Ja. Wenn eine Notwehrlage (§ 32 StGB) gegeben ist, ist die Handlung gerechtfertigt. Der Täter handelt in diesem Fall nicht rechtswidrig, wenn er sich oder andere gegen einen aktuellen, rechtswidrigen Angriff verteidigt.

Bleiben Sie ruhig und geben Sie keine Informationen zur Tat preis, bevor Sie mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben. Setzen Sie sich umgehend mit einem Strafverteidiger in Verbindung, um Beweise zu sichern und eine gezielte Verteidigung zu erstellen.

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht führt Akteneinsicht durch, bewertet Beweise und Gutachten, bereitet Vernehmungen vor und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Mein Ziel ist es, den Tatvorwurf zu entkräften oder das Strafmaß zu mildern.

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