Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Rechtsanwalt Anwalt bei Körperverletzung - kompetente Verteidigung bei einem schweren Vorwurf Worms

Dienstleistung im Strafrecht

Rechtsanwalt für Körperverletzung – sachkundige Verteidigung bei einem gravierenden Vorwurf

Ein Vorwurf der Körperverletzung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen – angefangen bei einem Ermittlungsverfahren bis hin zu strengen Strafen oder Einträgen im Führungszeugnis. Egal, ob es sich um einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung handelt: Jede Aussage und jede Handlung kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.

Ich stehe Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung, Strategie und Einfühlungsvermögen zur Seite. Ich übernehme die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, beantrage Akteneinsicht und überprüfe die Beweislage bis ins kleinste Detail. Auf diese Weise kann ich frühzeitig mögliche Fehler in der Ermittlung aufdecken und gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch hinarbeiten.

Auch wenn Sie selbst Opfer einer Körperverletzung geworden sind, unterstütze ich Sie bei der Einreichung des Strafantrags sowie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen.

Sichern Sie sich frühzeitig rechtliche Unterstützung. In einem vertraulichen Erstgespräch bespreche ich Ihre Situation und entwickle die passende Strategie für Ihren Fall.

Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) – Begriff und rechtliche Konsequenzen

Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist schneller erfüllt, als viele annehmen.

Bereits das vorsätzliche Zufügen einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung kann eine strafbare Handlung darstellen. Es genügt, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit eines Menschen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird.

  • Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn durch eine Handlung ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder verschlimmert wird.

    • Zum Beispiel bei Knochenbrüchen, Prellungen, Entzündungen, Vergiftungen oder Blutergüssen.

    • Ebenso kann eine körperliche Misshandlung vorliegen, wenn jemand geschlagen, gestoßen oder verletzt wird, selbst wenn die Verletzungen äußerlich nur geringfügig erscheinen.

  • In der Rechtsprechung wird auch psychische Gewalt teilweise als Körperverletzung bewertet, beispielsweise wenn starke seelische Belastungen zu körperlichen Symptomen wie Übelkeit, Schlafstörungen oder Kopfschmerzen führen.

  • Die Strafe für eine einfache Körperverletzung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, abhängig von der Tatmotivation, der Schwere der Verletzung und den Vorstrafen.

Ein Vorwurf der Körperverletzung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen – angefangen bei einem Ermittlungsverfahren bis hin zu strengen Strafen oder Einträgen im Führungszeugnis. Egal, ob es sich um einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung handelt: Jede Aussage und jede Handlung kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.

Ich stehe Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung, Strategie und Einfühlungsvermögen zur Seite. Ich übernehme die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, beantrage Akteneinsicht und überprüfe die Beweislage bis ins kleinste Detail. Auf diese Weise kann ich frühzeitig mögliche Fehler in der Ermittlung aufdecken und gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch hinarbeiten.

Auch wenn Sie selbst Opfer einer Körperverletzung geworden sind, unterstütze ich Sie bei der Einreichung des Strafantrags sowie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen.

Sichern Sie sich frühzeitig rechtliche Unterstützung. In einem vertraulichen Erstgespräch bespreche ich Ihre Situation und entwickle die passende Strategie für Ihren Fall.

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB stellt eine qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) dar und wird erheblich strenger bestraft. Eine solche Tat liegt vor, wenn die Körperverletzung unter bestimmten erschwerenden Umständen erfolgt. Der Gesetzgeber definiert hierzu fünf Varianten:

  • Beibringung von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen

    • Unter „Gift“ versteht man jeden Stoff, der die Gesundheit durch chemische oder physikalische Einwirkungen schädigen kann – hierzu zählen beispielsweise Medikamente, Chemikalien oder kontaminierte Flüssigkeiten.

    • Auch eine wissentlich übertragene Krankheit kann darunter fallen.

  • Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

    • Hierzu gehören Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit erhebliche Verletzungen hervorrufen können – wie zum Beispiel Messer, Flaschen, Schraubenschlüssel oder schwere Alltagsgegenstände.

    • Entscheidend ist, wie der Gegenstand genutzt wird.

  • Hinterlistiger Überfall

    • Ein solcher liegt vor, wenn ich das Opfer überraschend und planvoll angreife, um jede Form der Gegenwehr zu unterbinden.

    • Besonders schwer wiegt es, wenn die tatsächliche Absicht bewusst verschleiert wird.

  • Gemeinschaftliche Begehung

    • Eine gefährliche Körperverletzung liegt ebenfalls vor, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam handeln. Es genügt, dass einer die Tat ausführt, während der andere die Handlung aktiv oder psychisch unterstützt.

  • Lebensgefährdende Behandlung

    • Wird das Opfer durch die Tat in konkrete Lebensgefahr versetzt, erfüllt dies ebenfalls den Tatbestand.

    • Beispiele hierfür sind massive Schläge gegen den Kopf oder Brustkorb, Würgen, Untertauchen oder das Schleudern gegen harte Flächen.

Die Strafe für gefährliche Körperverletzung beträgt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe – in besonders schweren Fällen kann sie auch darüber hinausgehen.

Kontaktieren Sie mich umgehend, wenn Ihnen gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird. In einem vertraulichen Erstgespräch werde ich Ihre Situation klären und die optimale Verteidigungsstrategie besprechen.

Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB liegt vor, wenn eine Handlung zu dauerhaften und gravierenden Schäden der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Opfers führt. Der Straftatbestand umfasst Verletzungen mit bleibenden Folgen und zählt zu den schwersten Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit.

Das Gesetz unterscheidet drei Fallgruppen:

  • Verlust wichtiger Körperfunktionen oder Sinnesorgane

    • Dazu zählt der Verlust des Seh-, Hör-, Sprach- oder Fortpflanzungsvermögens.

    • Entscheidend ist, dass die Fähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist – beispielsweise durch irreparable Verletzungen oder Erkrankungen infolge der Tat.

  • Verlust oder dauerhafte Funktionsunfähigkeit eines Körperglieds

    • Als „wichtig“ gelten Körperteile, die für das tägliche Leben von wesentlicher Bedeutung sind, wie etwa Daumen, Hand, Arm oder Bein.

    • Eine bloße Beeinträchtigung ist nicht ausreichend – es muss ein dauerhafter Funktionsverlust vorliegen.

  • Dauerhafte Entstellung oder schwere chronische Erkrankung

    • Hierunter fällt jede bleibende Veränderung des Erscheinungsbildes, wie Narben, Verbrennungen oder der Verlust von Zähnen.

    • Ebenso erfasst sind Zustände wie Lähmung, Siechtum oder geistige Behinderung, wenn diese dauerhaft bestehen.

  • Besonders schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)

    • Eine besonders schwere Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter die gravierenden Folgen vorsätzlich oder mit direktem Wissen herbeiführt.

    • In solchen Fällen drohen deutlich höhere Strafen.

Die Strafe für schwere Körperverletzung beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

Kontaktieren Sie mich, wenn Ihnen schwere Körperverletzung vorgeworfen wird. Eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Körperverletzung, die zum Tod führt (§ 227 StGB)

Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB zählt zu den gravierendsten Delikten im Bereich der Körperverletzungsstraftaten. Sie ist gegeben, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) erfolgt und das Opfer infolge dieser Handlung fahrlässig zu Tode kommt.

  • Der Täter beabsichtigte also, zu verletzen, nicht zu töten – der Tod tritt jedoch als ungewollte, aber vorhersehbare Konsequenz ein. Damit vereint § 227 StGB zwei Delikte: den vorsätzlichen Angriff und den fahrlässig herbeigeführten Tod.

  • Für die strafrechtliche Bewertung ist der sogenannte spezifische Gefahrzusammenhang entscheidend:

    • Der Tod des Opfers muss direkt auf der Gefahr basieren, die typischerweise mit der Körperverletzung verbunden war.

    • Nur wenn dieser enge Zusammenhang nachgewiesen werden kann, ist der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge erfüllt.

    • Fehlt dieser Nachweis, kommt lediglich eine Verurteilung wegen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Betracht.

  • Die Strafe für Körperverletzung mit Todesfolge beträgt mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

Wenn Ihnen eine Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen wird, sollten Sie umgehend rechtlichen Beistand suchen. Ich biete Ihnen eine vertrauliche Beratung und arbeite an einer individuellen Verteidigungsstrategie für Ihren Fall.

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB liegt vor, wenn ich durch Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person verletze.

  • Im Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) fehlt hier der Wille, jemandem zu schaden – ich handle ohne Vorsatz, hätte den Schaden jedoch durch sorgfältiges Verhalten vermeiden können.

  • Typische Fälle sind Verkehrsunfälle, Behandlungsfehler oder Arbeitsunfälle, bei denen eine Person aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder Pflichtverletzung verletzt wird.

  • Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lasse, obwohl ich die Folgen meines Handelns voraussehen und vermeiden konnte.

    • Hierbei gilt ein objektiver Maßstab: Es wird geprüft, wie sich eine umsichtige und verantwortungsbewusste Person in derselben Situation verhalten hätte.

    • Je nach Beruf oder Erfahrung gelten dabei unterschiedliche Anforderungen – etwa für Ärzte, Handwerker oder Fahrer.

    • Wer seine besonderen Kenntnisse nicht beachtet und dadurch eine Verletzung verursacht, handelt fahrlässig im Sinne des Gesetzes.

  • Die Strafe für fahrlässige Körperverletzung reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, kann jedoch durch eine gute Verteidigung häufig deutlich reduziert oder das Verfahren eingestellt werden.

Wenn Ihnen fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage treffen. Ich vertrete Sie engagiert und setze mich dafür ein, eine Einstellung oder Strafmilderung zu erreichen.

Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

Der Vorwurf einer Körperverletzung im Amt ist schwerwiegend – insbesondere für Polizisten, Beamte oder andere Amtsträger, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Gewalt angewendet haben sollen. Der Gesetzgeber sieht solche Fälle gemäß § 340 StGB unter Strafe, um sicherzustellen, dass das staatliche Gewaltmonopol verantwortungsvoll ausgeübt wird.

  • Im Gegensatz zu einer „normalen“ Körperverletzung ist hier erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in amtlicher Funktion gehandelt hat.

    • Es handelt sich somit um ein sogenanntes unechtes Amtsdelikt.

    • Eine Verurteilung kann nicht nur eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen, sondern auch dienstrechtliche Maßnahmen wie eine Suspendierung oder Entlassung zur Folge haben.

    • Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.

  • Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Amt

    • Gerade im Bereich von Polizeieinsätzen, Festnahmen oder Amtshandlungen kommt es häufig zu Situationen, in denen die Grenzen zwischen rechtmäßigem Zwang und strafbarer Gewaltanwendung schwer zu ziehen sind.

    • Oft beruhen Ermittlungen auf einseitigen Aussagen oder unvollständigen Beweismitteln.

    • Ich analysiere jedes Detail des Falls – von der Einsatzsituation über Zeugenaussagen bis hin zur Frage, ob eine Rechtfertigung durch Notwehr oder Amtsausübung vorliegt.

    • Mein Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erreichen und gleichzeitig die beruflichen Konsequenzen für Sie zu vermeiden.

Falls Sie als Amtsträger wegen Körperverletzung im Amt angeklagt werden, sollten Sie ohne rechtliche Beratung keine Stellungnahme abgeben. Ich bin Ihnen bundesweit mit Erfahrung, Diskretion und Durchsetzungskraft behilflich.

Wann ist es möglich, ein Verfahren wegen Körperverletzung einzustellen?

Ob ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingestellt wird, hängt entscheidend von der Schwere des Vorwurfs sowie von den Beweisen ab. Eine Einstellung ist in der Regel möglich, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder der Schuldvorwurf gering ist – beispielsweise bei einer einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung.

  • Selbst im Falle einer gefährlichen Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

  • Nach § 153a StPO ist außerdem eine Einstellung unter Auflagen möglich – zum Beispiel durch die Zahlung von Schmerzensgeld, einen Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens.

  • Die Erfolgsaussichten hängen stets von den spezifischen Umständen ab – etwa ob ein Geständnis, ein Rechtfertigungsgrund oder ein Beweisproblem vorliegt.

  • Ich als erfahrener Rechtsanwalt für Körperverletzung kann frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung gegeben sind und aktiv darauf hinarbeiten.

Wird Ihnen Körperverletzung vorgeworfen? Ich vertrete Sie engagiert und prüfe, ob eine Einstellung ohne Gerichtsverfahren möglich ist – diskret, schnell und mit klarer Strategie.

Rechtsanwälte für Körperverletzung – kompetente Strafverteidigung in allen Verfahrensphasen

Ein Vorwurf wegen Körperverletzung (§§ 223–231 StGB) kann Ihre berufliche, persönliche und gesellschaftliche Existenz ernsthaft gefährden. Ich als Rechtsanwalt im Strafrecht vertrete Sie konsequent und strategisch bei allen Formen von Körperverletzungsdelikten. Ich übernehme Ihre Verteidigung ab dem ersten Ermittlungsverfahren, begleite polizeiliche Vernehmungen, prüfe Beweise und Gutachten auf Schwächen und setze mich frühzeitig für eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO ein. Sollte es zur Anklage kommen, entwickle ich eine maßgeschneiderte Prozessstrategie, um einen Freispruch oder eine Strafmilderung zu erreichen.

Meine Leistungen im Überblick:

  • Soforthilfe bei Hausdurchsuchung, Vorladung oder Haftbefehl

  • Verteidigung bei Vorwürfen von einfacher, gefährlicher oder schwerer Körperverletzung

  • Prüfung von Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notstand oder Nothilfe

  • Vertretung im Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und in der Berufung

  • Beratung bei Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Ich handle schnell, vertraulich und strategisch – mit dem Ziel, Ihre Rechte effektiv zu schützen und die bestmögliche Lösung zu erzielen.

Wird Ihnen Körperverletzung vorgeworfen? Kontaktieren Sie meine Kanzlei für Strafrecht – ich vertrete Sie bundesweit mit Erfahrung und Entschlossenheit.

Häufige Fragen (FAQ)

Die Strafe für einfache Körperverletzung kann von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe varyieren. Das Strafmaß richtet sich nach dem Vorsatz, der Schwere der Verletzung sowie der Vorgeschichte des Beschuldigten.

Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB liegt vor, wenn die Tat unter Verwendung einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftlich oder durch eine lebensbedrohliche Behandlung ausgeführt wird. In einem solchen Fall kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB liegt vor, wenn das Opfer dauerhafte Schäden davonträgt – wie beispielsweise Erblindung, den Verlust eines Körperteils oder eine dauerhafte Entstellung. Die Strafe reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Gemäß § 227 StGB ist eine Körperverletzung mit Todesfolge gegeben, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig zum Tod führt. Die Strafe beträgt mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auch lebenslang.

Der Unterschied besteht im Vorsatz: Bei Mord oder Totschlag beabsichtigt oder billigt der Täter den Tod des Opfers. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge steht hingegen die vorsätzliche Körperverletzung im Mittelpunkt, wobei der Tod ungewollt und fahrlässig eintritt. Das Ziel ist demnach nicht die Tötung, sondern die Verletzung.

Die Verjährung von Körperverletzung richtet sich nach der Schwere der Tat: Eine einfache Körperverletzung verjährt nach fünf Jahren, eine gefährliche Körperverletzung nach zehn Jahren und eine schwere Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge nach zwanzig Jahren.

Die Körperverletzung ist nicht strafbar, sofern ein Rechtfertigungsgrund vorliegt – beispielsweise Notwehr (§ 32 StGB), Nothilfe oder die Einwilligung des Verletzten (z. B. im Rahmen von Sport oder medizinischen Eingriffen).

Medizinische Eingriffe werden rechtlich als Körperverletzung angesehen, sind jedoch durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Fehlt diese oder ist die Aufklärung unzureichend, kann der Eingriff strafbar sein. Eine mutmaßliche Einwilligung gilt lediglich in Notfällen, wie beispielsweise bei bewusstlosen Patienten.

Ja. Wenn ich eine andere Person absichtlich oder aus Fahrlässigkeit mit einer Krankheit infiziere, erfülle ich den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB). Dies ist besonders relevant im Falle von HIV- oder Hepatitis-Infektionen. Entscheidend ist, dass die Infektion zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.

Ja, Körperverletzung stellt in der Regel ein Antragsdelikt dar. Eine Strafverfolgung erfolgt daher nur, wenn das Opfer einen Strafantrag einreicht. Nur in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse – wie beispielsweise bei schweren Verletzungen oder rücksichtsloser Tatbegehung – kann die Staatsanwaltschaft auch ohne einen Antrag tätig werden.

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