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Verschubung von Strafgefangenen - Rechte und Belastungen auf dem Weg von JVA zu JVA

Fachbeitrag im Strafrecht

Verschubung von Strafgefangenen – Rechte und Belastungen auf dem Weg von JVA zu JVA

Der Fall des Prominenten Jimi Blue Ochsenknecht, der jüngst wegen einer offenen Strafe von Hamburg in den Süden transportiert wurde, hat ein Schlaglicht auf ein Thema geworfen, das in der Öffentlichkeit kaum bekannt ist: die sogenannte „Verschubung“ von Strafgefangenen.

Hinter dem nüchtern klingenden Begriff des „Gefangenentransports“ verbirgt sich in der Praxis oft eine äußerst belastende und langwierige Prozedur. Selten erfolgt die Verlegung direkt von einer Justizvollzugsanstalt zur anderen. Stattdessen werden Inhaftierte über mehrere Tage hinweg von JVA zu JVA gebracht, mit zahlreichen Zwischenstopps und Übernachtungen in Übergangseinrichtungen – häufig unter schwierigen Bedingungen und ohne verlässlichen Zeitplan.

Besonders belastend ist dies auch dann, wenn jemand weit entfernt festgenommen wird. Bevor über die weitere Unterbringung entschieden wird, muss die Person zunächst zu dem Haftrichter gebracht werden, der den Haftbefehl erlassen hat. Für die Betroffenen bedeutet das eine strapaziöse „Odyssee“: Unsicherheit über den nächsten Halt, eingeschränkte Möglichkeiten, Kontakt zu Familie oder Verteidiger zu halten, sowie oftmals schlechtere Haftbedingungen während der Transporte.

Was viele nicht wissen: Auch während solcher Transporte bestehen Grundrechte. Nicht jede Verlegung ist automatisch hinzunehmen, und es gibt rechtliche Möglichkeiten, sich gegen unverhältnismäßige oder willkürliche Maßnahmen zu wehren.

Als erfahrener Strafverteidiger setze ich mich dafür ein, die Rechte meiner Mandanten auch auf diesen schwierigen Wegen zu schützen. Zögern Sie nicht, rechtzeitig Kontakt aufzunehmen – ich kämpfe dafür, dass Sie nicht unnötig durchs System geschoben werden.

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