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Emojis im Drogenhandel - strafrechtliche Relevanz und Einordnung

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

Emojis im Drogenhandel – strafrechtliche Relevanz und Einordnung

Emojis sind längst ein fester Bestandteil digitaler Kommunikation – nicht nur im privaten Alltag, sondern zunehmend auch im kriminellen Umfeld. Besonders im Drogenhandel dienen sie als codierte Zeichen zwischen Dealern und Konsumenten, um Bestellungen und Angebote vor Ermittlungsbehörden und Dritten zu verschleiern.

In Chatverläufen über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder in sozialen Netzwerken setzen Beteiligte gezielt Emojis ein, um in vermeintlich harmloser Sprache illegale Transaktionen zu verschlüsseln. Außenstehende sollen so über die wahre Bedeutung der Kommunikation im Unklaren bleiben.

Die Gerichte erkennen mittlerweile an, dass Emojis eine ausdrückliche Willenserklärung darstellen können – und somit als Beweismittel zulässig sind. Entscheidend ist jedoch stets der Kontext: Nur im Zusammenspiel mit der gesamten Kommunikation, der verwendeten Sprache und weiteren Indizien kann ein Emoji strafrechtlich relevant sein. Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um ein Symbol für ein konkretes Betäubungsmittelgeschäft handelt.

Für die Strafverteidigung gilt: Emojis allein reichen nicht aus, um einen Tatnachweis zu führen. Ihre Bedeutung ist häufig mehrdeutig, was eine eindeutige juristische Bewertung erschwert. Umso wichtiger ist es, jede Kommunikation im Detail zu analysieren und im Verfahren eine differenzierte Einordnung vorzunehmen. Denn erst der Gesamtzusammenhang entscheidet darüber, ob ein Emoji strafrechtliche Bedeutung entfaltet.

Rechtsgebiet

Betäubungsmittelstrafrecht-Mobile

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