Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Ungültige Verkehrsschilder: Wann ein Tempolimit keine Wirkung entfaltet

Fachbeitrag im Verkehrsstrafrecht

Ungültige Verkehrsschilder: Wann ein Tempolimit keine Wirkung entfaltet

Nicht jedes Verkehrsschild ist verbindlich – und das kann entscheidend sein.

Mit Urteil vom 03.06.2025 (Az. 2 OWi 4211 Js 4445/25) hat das Amtsgericht Landstuhl klargestellt: Ein Tempolimit ohne zugrundeliegende verkehrsbehördliche Anordnung hat keine rechtliche Wirkung – und darf daher ignoriert werden, ohne dass ein Bußgeld verhängt werden kann.

Was war passiert?

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um satte 71 km/h überschritten zu haben – gemessen wurden 141 km/h (nach Toleranzabzug).

In der Verhandlung kam jedoch ans Licht: Zwar stand das Tempolimit-Schild an der Straße – es fehlte aber die notwendige behördliche Anordnung. Das Schild war also schlichtweg rechtswidrig.

Rechtlicher Hintergrund:

Verkehrszeichen gelten als Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 VwVfG). Ohne eine gültige behördliche Anordnung fehlt diesen Schildern jedoch die rechtliche Grundlage – sie entfalten keine Bindungswirkung. Ob es sich dabei um einen „Nichtakt“ oder einen nichtigen Verwaltungsakt (§ 44 VwVfG) handelt, ließ das Gericht offen. Entscheidend ist: Ein ungültiges Schild muss nicht befolgt werden – es kann keine Sanktion rechtfertigen.

 

Die Konsequenz im Urteil:

Da das Tempolimit von 70 km/h rechtlich unwirksam war, konnte dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h über der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zur Last gelegt werden – deutlich weniger gravierend als ursprünglich behauptet.

Was bedeutet das für Autofahrerinnen und Autofahrer?

Nicht jedes Tempolimit ist rechtlich verbindlich. Nur wenn eine Verkehrsanordnung vorliegt, entfalten Verkehrsschilder rechtliche Wirkung – und nur dann darf ein Verstoß auch geahndet werden.

Im Zweifel: Verteidigung lohnt sich.

Sie haben Zweifel an der Gültigkeit eines Verkehrsschilds? Dann sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Ich bin Dr. Frank Peter, Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung im Verkehrsrecht. Ich prüfe für Sie, ob ein Tempolimit tatsächlich rechtlich wirksam angeordnet wurde – und setze mich dafür ein, unrechtmäßige Bußgelder abzuwehren.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu ungültigen Verkehrsschilder

Ein Verkehrszeichen ist unwirksam, wenn keine behördliche Anordnung vorliegt. Ohne eine solche Grundlage entfaltet ein Schild keine Bindungswirkung – selbst eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung muss dann nicht befolgt werden.
Ein Tempolimit ist nur verbindlich, wenn es rechtswirksam angeordnet wurde. Fehlt die rechtliche Grundlage, kann die angezeigte Höchstgeschwindigkeit ignoriert werden, da die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtlich nicht existiert.
Ungültige Schilder stellen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar. Wird eine Geschwindigkeit aufgrund eines nichtigen Schildes gemessen, darf kein Bußgeld verhängt werden.
Auch an einer Baustelle gilt: Nur ein ordnungsgemäß angeordnetes Verkehrszeichen ist verbindlich. Ein bloß aufgestelltes Schild ohne Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung.
Ja. Auch auf der Autobahn bleibt ein Schild unwirksam, wenn keine behördliche Entscheidung zugrunde liegt. Das bedeutet: Ein scheinbares Tempolimit ist unter Umständen rechtlich aufgehoben, auch wenn das Schild sichtbar ist.
Beschädigungen oder Sticker auf einem Schild machen es nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist allein, ob die behördliche Anordnung existiert und erkennbar bleibt.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet entweder mit einem ausdrücklich aufgestellten Aufhebungsschild oder wenn die Verkehrsregelung örtlich logisch endet, etwa nach einer Kreuzung, sofern keine erneute Beschilderung folgt.
Nein. Eine Beschränkung gilt nur bis zur Aufhebung oder bis der Verkehrsraum logisch endet. Fehlt die rechtliche Grundlage, ist die Strecke in Wahrheit unbegrenzt, selbst wenn ein Schild etwas anderes suggeriert.
Das Urteil zeigt, dass sich eine Überprüfung lohnt. Wenn das Tempolimit unwirksam ist, kann eine Messung nicht sanktioniert werden. Betroffene können sich erfolgreich gegen Bußgelder wehren, wenn die Antworten der Behörde keine Anordnung belegen.
Als Anwalt kann ich bei der zuständigen Behörde die Verkehrsregelungsakte anfordern. Nur so lässt sich feststellen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung rechtlich wirksam angeordnet wurde oder ob sie mangels Grundlage keine Wirkung entfaltet und in Wahrheit aufgehoben ist.

Rechtsgebiet

Verkehrsstrafrecht-Mobile

Folgen Sie mir für weitere Videos aus der Welt des Strafrechts.

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihr Rechtsanwalt Dr. Frank K. Peter.

Adresse

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Worms (Hauptsitz)
Wilhelm-Leuschner-Str. 2
67547 Worms

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Frankfurt
Opernplatz
60313 Frankfurt am Main

Email: mail@doc-peter.de

Tel. 062419249992

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Kontakt