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Auswirkungen der AfD-Einstufung auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Fachbeitrag im Strafrecht

1. Rechtslage: § 5 WaffG – Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und den Fortbestand einer Waffenbesitzkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) dar. Die gesetzliche Regelung des § 5 WaffG unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Ausprägungen der Unzuverlässigkeit:

  • Absatz 1: absolute Unzuverlässigkeit

  • Absatz 2: regelmäßige (widerlegbare) Unzuverlässigkeit

  • Absatz 3: ermessensabhängige Unzuverlässigkeit (die faktische Ausgestaltung dieser Regelung ist umstritten)

2. Einstufung als Extremist im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG

Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besagt:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben oder eine solche Bestrebung unterstützen.“

Diese Vorschrift verweist auf verfassungsfeindliche Bestrebungen, insbesondere gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Die AfD wird seit 2024 bundesweit als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft, was weitreichende Auswirkungen hat:

a) Relevanz der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation

Wenn eine Partei oder Organisation vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ eingestuft wird, ist dies eine Grundlage dafür, anzunehmen, dass Mitglieder dieser Organisation verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen oder selbst verfolgen. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG direkt Anwendung findet.

b) Rechtsfolge: Regelvermutung der Unzuverlässigkeit

§ 5 Abs. 2 WaffG spricht von einer „regelmäßigen“ Unzuverlässigkeit, was bedeutet, dass es sich um eine typisierte Bewertung handelt, die nur in Ausnahmefällen abgeändert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2020 – 6 C 10.19). Die Behörde darf von dieser Regel nur dann abweichen, wenn atypische Umstände vorliegen – beispielsweise wenn jemand Mitglied einer Partei ist, sich aber aktiv gegen deren extremistische Bestrebungen stellt und dies glaubhaft nachweisen kann. Solche Fälle sind jedoch äußerst selten.

3. Anwendung auf AfD-Mitglieder oder Unterstützer

a) Mitgliedschaft oder aktive Unterstützung

Wer Mitglied einer als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Partei ist – im Falle der AfD – erfüllt in der Regel den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Dies gilt insbesondere für:

  • Aktive Mitglieder

  • Funktionäre

  • Öffentliche Unterstützer

b) Bloße Wähler oder passive Sympathisanten?

Ein einmaliges Wählen der Partei oder eine bloße politische Meinung reicht nicht aus, um als unzuverlässig im Sinne des WaffG zu gelten. Nach überwiegender Ansicht erfordert es eine organisierte Unterstützung oder aktive Beteiligung an der verfassungsfeindlichen Ausrichtung der Partei.

4. Wie erfährt die Waffenbehörde von einer Parteimitgliedschaft?

Die zentrale Frage ist, wie eine Waffenbehörde überhaupt Kenntnis darüber erlangen kann, ob jemand AfD-Mitglied oder Unterstützer ist, da die Partei selbst keine Mitgliederlisten herausgibt, auch nicht auf behördliche Nachfrage.

Es gibt jedoch mehrere Wege, über die Behörden Informationen erhalten können:

a) Erkenntnisse aus Verfassungsschutzquellen (§ 5 Abs. 5 WaffG)

Die Waffenbehörden dürfen sich auf Mitteilungen und Informationen der Landesämter für Verfassungsschutz stützen. Wer dort namentlich erfasst ist – sei es als Mitglied, Förderer oder aktiver Teilnehmer an verfassungsfeindlichen Aktionen – kann auf dieser Grundlage als unzuverlässig gelten.

b) Eigendarstellung in sozialen Medien und Öffentlichkeit

Wer sich in sozialen Netzwerken wie Facebook, Telegram oder X/Twitter öffentlich zur AfD bekennt, als Wahlhelfer tätig ist oder politisch auffällige Inhalte verbreitet, schafft verwertbare Anhaltspunkte für die Behörden. Screenshots und öffentlich zugängliche Beiträge genügen häufig als Indizien.

c) Hinweise aus Ermittlungsverfahren, Strafakten und Meldungen

Auch durch Strafverfahren – etwa wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder dem Verwenden verfassungsfeindlicher Symbole – werden Behörden oft auf eine extremistische Gesinnung aufmerksam. Dies gilt ebenfalls für Hinweise aus dem privaten oder beruflichen Umfeld, zum Beispiel durch Kollegen, Vereinsmitglieder oder Angehörige.

d) Teilnahme an Veranstaltungen oder politischen Zusammenschlüssen

Die Teilnahme an AfD-Parteitagen, das Mitwirken an Wahlkampfständen oder eine Funktion im Parteivorstand (auch auf lokaler Ebene) können ebenfalls den Schluss zulassen, dass jemand in waffenrechtlich relevanter Weise mit der Partei verbunden ist.

5. Fazit

Die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

  • Eine aktive Mitgliedschaft oder Unterstützung führt nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Regel zum Verlust der Zuverlässigkeit – die Waffenbesitzkarte ist dann zu widerrufen oder zu versagen.

  • Die Entscheidung basiert auf einer Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, von der nur bei atypischen Umständen abgewichen werden kann.

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