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Was bedeutet „Schwere der Schuld“

Fachbeitrag im Strafrecht

Was bedeutet „Schwere der Schuld“

Wird ein Angeklagter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt und das Gericht stellt die „besondere Schwere der Schuld“ fest, so bedeutet dies, dass der Verurteilte nicht schon nach 15 Jahren aus der Haft entlassen werden kann.

Ob die Schwere der Schuld vorliegt, ist durch eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu entscheiden.

Eine besondere Schwere der Schuld kann vorliegen, wenn eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordmerkmale oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten vorliegen.
Wie lange dann tatsächlich der Vollzug dauert, ist offen. Das entscheidet die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung des Unrechts- und des Schuldgehalts der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Taten im Rahmen des Vollzugs.
Dabei müssen auch die progressive Steigerung der mit dem Fortschreiten der Zeit und dem Ansteigen des Lebensalters sich ergebenden Straf- und Vollzugswirkung und der Gesundheitszustand des Verurteilten berücksichtigt werden.

Auch ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte eine realisierbare Chance haben muss, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, wobei es sich nicht nur um einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest handeln darf.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Schwere der Schuld

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bedeutet, dass eine frühzeitige Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe regelmäßig nicht bereits nach 15 Jahren möglich ist.
Die Prüfung erfolgt bei einer Verurteilung zu lebenslang, insbesondere bei Mord gemäß § 211 StGB, und basiert auf einer umfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.
Eine solche Annahme kann vorliegen bei besonders verwerflichen Tatmotiven, mehreren Opfern, der Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale oder der Begehung weiterer schwerer Strafe-tatbestände im Zusammenhang mit einem Mord.
Nein. Sie führt nicht automatisch zu einer bestimmten Haftdauer, sondern schließt lediglich die reguläre Prüfung einer möglichen Entlassung nach 15 Jahren aus.
Die Entscheidung trifft die Strafvollstreckungskammer anhand einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten während der Haft.
Ja. Die zunehmenden Belastungen des Strafvollzugs im Alter sowie der Gesundheitszustand müssen bei der Beurteilung einer möglichen Bewährung berücksichtigt werden.
Nein. Auch bei besonderer Schwere der Schuld muss ein Verurteilter eine realistische Chance erhalten, die Freiheit in Deutschland irgendwann wieder zu erlangen.
Die Sicherungsverwahrung kann zusätzlich angeordnet werden, wenn der Täter auch nach Verbüßung einer langen lebenslangen Haft als gefährlich gilt. Sie ist von der besonderen Schwere der Schuld jedoch unabhängig.
Das Gesetz sieht keine festgelegte Jahreszahl vor. In der Praxis erfolgen Entscheidungen häufig erst weit jenseits der 20 Jahre, abhängig von Tat und Persönlichkeit.
Ja. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sowie die spätere Prüfung der Entlassung erfordern spezialisierte anwaltliche Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, da die Folgen für den Verurteilten erheblich sind.

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