Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Schwarzarbeit am Bau: Steuerhinterziehung und rechtliche Konsequenzen im Fokus

Fachbeitrag im Strafrecht

Schwarzarbeit am Bau: Steuerhinterziehung und die rechtlichen Konsequenzen

Schwarzarbeit auf Baustellen stellt ein weit verbreitetes Problem dar, das nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Besonders relevant ist dabei die Frage, ob diese Form der Arbeit auch als Steuerhinterziehung gewertet wird. Die Antwort darauf ist eindeutig: Häufig geht Schwarzarbeit auf dem Bau mit Steuerhinterziehung einher und wird entsprechend streng bestraft.

Doch welche rechtlichen Vorgaben sind hierbei entscheidend, und welche Strafen drohen den Betroffenen?

Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Schwarzarbeit im Bauwesen, auf Baustellen und im privaten Bau, sowie deren Zusammenhang mit Steuerhinterziehung.

Was versteht man unter Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit umfasst jede Form der Erwerbstätigkeit, die gegen gesetzliche Vorschriften im Bereich der Sozialversicherung, Steuern oder Gewerberecht verstößt. Besonders im Bauwesen und auf Bauprojekten kommt Schwarzarbeit häufig vor, da viele Leistungen ohne ordnungsgemäße Anmeldung oder Versteuerung erbracht werden. Zu den typischen Beispielen zählen:

  • Arbeiten ohne Registrierung bei den Sozialversicherungsträgern,

  • das Unterlassen von Rechnungsstellungen oder das Ausstellen falscher Rechnungen,

  • das Umgehen der Verpflichtungen zur Lohnsteuer- und Umsatzsteuerabführung.

Oft wird Schwarzarbeit als „Nebenverdienst“ betrachtet, bei dem sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer bewusst auf die steuerliche Meldung der geleisteten Arbeit auf dem Bau verzichten.

Steuerhinterziehung durch Schwarzarbeit

Schwarzarbeit führt nahezu immer zu Steuerhinterziehung, da die erzielten Einkünfte meist nicht korrekt dem Finanzamt gemeldet werden. Dies betrifft insbesondere zwei Steuerarten:

  • Einkommensteuer: Bauunternehmer oder Handwerker, die Schwarzarbeit auf Bauprojekten leisten, geben ihre Einnahmen in der Regel nicht in der Steuererklärung an. Dies stellt eine Verletzung der steuerlichen Erklärungspflicht dar und führt zur Hinterziehung der Einkommensteuer.

  • Umsatzsteuer: Auch die auf Bauleistungen erhobene Umsatzsteuer wird bei Schwarzarbeit meist nicht abgeführt, was zur Hinterziehung der Umsatzsteuer führt, da der Staat die fälligen Steuern auf die erbrachten Bauleistungen nicht erhält.

Nach § 370 AO (Abgabenordnung) macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden unvollständige oder falsche Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um so Steuern zu verkürzen. Im Falle von Schwarzarbeit auf dem Bau ist dies häufig der Fall, da Einkünfte oder Bauleistungen absichtlich nicht angegeben werden.

Strafen für Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Schwarzarbeit

Die Strafen für Steuerhinterziehung aufgrund von Schwarzarbeit können schwerwiegende Folgen haben und reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, abhängig vom Ausmaß der hinterzogenen Steuern.

Nach § 370 AO drohen bei Steuerhinterziehung folgende Strafen:

  • Geldstrafe: In weniger schwerwiegenden Fällen kann eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Einkommen des Täters und der Höhe der hinterzogenen Steuern.

  • Freiheitsstrafe: In schwerwiegenden Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn der Täter wiederholt oder gewerbsmäßig Steuern hinterzieht, was bei wiederholter Schwarzarbeit im Baugewerbe häufig vorkommt.

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen kann das Finanzamt die nachträgliche Festsetzung der hinterzogenen Steuern verlangen, was bedeutet, dass die nicht abgeführten Steuern nachträglich eingefordert werden, häufig zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen.

Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug

Neben der Steuerhinterziehung ist Schwarzarbeit häufig auch mit Sozialversicherungsbetrug verbunden. Wer Arbeiten ohne Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern auf dem Bau ausführt oder ausführen lässt, hinterzieht nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, umgehen die Zahlung der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Auch diese Praxis wird strafrechtlich verfolgt.

Nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abführt. In solchen Fällen drohen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Auftraggeber von Schwarzarbeit: Drohen auch ihnen Strafen?

Auch Auftraggeber von Schwarzarbeit können sich strafbar machen. Wer bewusst einen Schwarzarbeiter auf dem Bau anheuert, um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen, macht sich in der Regel der Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder zum Sozialversicherungsbetrug schuldig. Dies kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders dann, wenn der Auftraggeber absichtlich auf eine ordnungsgemäße Rechnung verzichtet oder bar zahlt, um die steuerliche Erfassung zu vermeiden, kann er zur Verantwortung gezogen werden.

 

Präventive Maßnahmen und Legalisierung

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten alle Bauarbeiten und handwerklichen Dienstleistungen ordnungsgemäß angemeldet und abgerechnet werden. Dies umfasst folgende Schritte:

  • Rechnungen ausstellen und verlangen: Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sollten darauf achten, dass ordnungsgemäße Rechnungen erstellt werden. Diese sollten die erbrachte Bauleistung sowie den gezahlten Betrag klar ausweisen.

  • Steuerliche Erfassung: Alle Einnahmen müssen korrekt in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden, sowohl im Hinblick auf die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

  • Sozialversicherungsmeldung: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Beschäftigten korrekt bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden und die entsprechenden Beiträge abzuführen.

Wer bereits in Schwarzarbeit auf dem Bau involviert war, hat unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu erstatten, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine Selbstanzeige kann dazu führen, dass die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden müssen, jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Strafverfolgung vermieden wird. Diese Option ist jedoch nur verfügbar, solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde.

Fazit

Schwarzarbeit im Bauwesen stellt nicht nur ein arbeitsrechtliches, sondern vor allem ein steuerrechtliches Problem dar, das häufig zu Steuerhinterziehung führt. Die Strafen für Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Schwarzarbeit sind hoch und können sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen haben. Um diese Risiken zu minimieren, sollten Bauaufträge stets ordnungsgemäß angemeldet, auf dem Bau versteuert und korrekt abgerechnet werden. Wer bereits in Schwarzarbeit auf dem Bau verwickelt ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln und mögliche Strafen zu mildern.

FAQs – Häufig gestellt Fragen zu Schwarzarbeit am Bau

Schwarzarbeit kann sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Sobald Tätigkeiten ohne Anmeldung, ohne Rechnung oder unter bewusster Umgehung steuerlicher Pflichten ausgeführt werden, handelt es sich regelmäßig um einen Fall der Steuerhinterziehung. Dies gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer, da beide Seiten von der illegalen Tätigkeit profitieren.
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Einnahmen bewusst nicht erklärt oder verschwiegen werden. Nach § 370 AO und § 266a StGB kann bereits das Ausstellen oder Annehmen keiner oder einer falschen Rechnung strafbar sein. Die Strafen reichen von Geldbußen in Höhe mehrerer Euro-Beträge bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, abhängig vom Umfang der hinterzogenen Steuern.
Die Strafen richten sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuer. In schweren Fällen drohen bis zu fünf oder sogar zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch der BGH hat mehrfach klargestellt, dass gewerbsmäßige Schwarzarbeit im Handwerk besonders streng zu ahnden ist.
Ja. Wer wissentlich Schwarzarbeit in Auftrag gibt, kann sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder zum Sozialversicherungsbetrug strafbar machen. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber bewusst auf eine Rechnung verzichtet und damit die illegale Beschäftigung fördert.
Schwarzarbeit führt oft zu Sozialversicherungsbetrug, da Beiträge nicht abgeführt werden. Wer Personen ohne Anmeldung beschäftigt, verstößt gegen das SchwarzArbG und macht sich zusätzlich nach § 266a StGB strafbar. Dadurch entstehen erhebliche Schäden sowohl für die Versicherungssysteme als auch für die Arbeitnehmer.
Ja, auch Arbeitnehmer können sich strafbar machen. Wer Einkommen nicht angibt oder eine Tätigkeit ohne Anmeldung ausführt, riskiert steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Auch der Verlust von Ansprüchen wie Rentenpunkten oder Unfallversicherungsschutz ist möglich.
Ein Hinweis auf Schwarzarbeit ist das Arbeiten ohne Rechnung, das Fehlen schriftlicher Verträge oder die Bitte um Barzahlung ohne Quittung. Auftraggeber sollten prüfen, ob der Dienstleister ein gültiges Gewerbe betreibt und ob die Beschäftigung ordnungsgemäß gemeldet ist.
Eine Selbstanzeige ermöglicht es, eine zuvor begangene Steuerhinterziehung straffrei zu stellen – jedoch nur, wenn sie rechtzeitig erfolgt, bevor die Tat entdeckt wurde. Die hinterzogenen Beträge müssen vollständig nachgezahlt werden. Für Personen, die bereits schwarz arbeiten oder gearbeitet haben, kann sie ein wichtiger Ausweg sein.
Als Ihr Anwalt kann ich prüfen, ob tatsächlich ein strafbarer Fall vorliegt, ob eine Selbstanzeige sinnvoll ist oder ob Ermittlungsfehler bestehen. Ich unterstütze Sie beim Sammeln von Unterlagen, beim richtigen Vorgehen gegenüber dem Finanzamt und im Umgang mit Ermittlungsbehörden. Betroffene sollten nie ohne anwaltliche Beratung eine Aussage melden oder abgeben.
Der beste Schutz besteht darin, stets eine Rechnung zu verlangen und die ordnungsgemäße Registrierung des Dienstleisters zu testen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass alle Arbeiten transparent abgerechnet werden. Seriöse Firmen und selbstständige Handwerker können entsprechende Nachweise jederzeit finden und vorlegen.

Rechtsgebiet

Wirtschaftsstrafrecht-Mobile

Folgen Sie mir für weitere Videos aus der Welt des Strafrechts.

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihr Rechtsanwalt Dr. Frank K. Peter.

Adresse

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Worms (Hauptsitz)
Wilhelm-Leuschner-Str. 2
67547 Worms

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Frankfurt
Opernplatz
60313 Frankfurt am Main

Email: mail@doc-peter.de

Tel. 062419249992

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Kontakt