Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt - Persönliche Betreuung und Fachkompetenz für Ihre rechtlichen Belange

Falsche und vorverurteilende Berichterstattung über Strafverfahren: Was kann man tun?

Fachbeitrag im Strafrecht

Falsche und vorverurteilende Berichterstattung über Strafverfahren: Was kann man tun?

Die Medienlandschaft ist in Deutschland vielfältig und leistungsstark, doch in einigen Fällen kann sie zum Nachteil einer beschuldigten Person wirken. Gerade bei Strafverfahren, die öffentliches Interesse wecken, kommt es nicht selten zu einseitigen, verzerrten oder sogar falschen Darstellungen. Solche Berichterstattungen können für Betroffene erhebliche persönliche, berufliche und gesellschaftliche Folgen haben – noch bevor ein Gericht ein Urteil gefällt hat. Dieser Beitrag zeigt auf, was unter falscher und vorverurteilender Berichterstattung zu verstehen ist, welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene haben und wie sie sich effektiv schützen können.

Was ist falsche und vorverurteilende Berichterstattung?

Falsche Berichterstattung liegt vor, wenn in den Medien Tatsachen behauptet werden, die nicht der Wahrheit entsprechen. Dies kann z. B. durch fehlerhafte Recherchen, Missverständnisse oder bewusste Manipulation geschehen.

Vorverurteilende Berichterstattung beschreibt hingegen eine einseitige oder unsachliche Darstellung, die die beschuldigte Person öffentlich bereits als schuldig erscheinen lässt, obwohl das Verfahren noch läuft. Hierbei wird oft der Eindruck erweckt, dass die strafrechtliche Schuld der Person zweifelsfrei feststeht – entgegen der in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung.

Welche rechtlichen Grundlagen schützen Betroffene?

In Deutschland bietet das Rechtssystem mehrere Ansätze, um sich gegen falsche oder vorverurteilende Berichterstattung zu wehren:

1. Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde und Privatsphäre eines Menschen. Eine falsche oder vorverurteilende Berichterstattung kann dieses Recht verletzen.

2. Presserecht

Gemäß § 6 Abs. 2 Landespressegesetze (z. B. für Bayern, NRW) sind Medien verpflichtet, sorgfältig zu recherchieren. Wird gegen diese journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, kann eine Gegendarstellung (§ 10 LPG) verlangt werden.

3. Strafrechtliche Ansprüche

Wer falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt oder weiterverbreitet, macht sich unter Umständen wegen  Beleidigung (§185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar. Auch kommt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 33 KUG) in Betracht.

4. Zivilrechtliche Ansprüche

Betroffene können anmahnen, also zivilrechtlich auf Unterlassung (§ 1004 BGB analog), Widerruf und Schadensersatz (§ 823 BGB) klagen. Zudem ist eine Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung möglich. Auch haben sie einen Anspruch auf Richtigstellung.

Was können Betroffene konkret tun?

1. Schnelles Handeln

Bei fehlerhaften oder vorverurteilenden Berichten ist zügiges Handeln entscheidend. Oft lässt sich der Schaden begrenzen, wenn frühzeitig eine Gegendarstellung oder Unterlassung gefordert wird.

2. Einschalten eines Strafverteidigers

Ein erfahrener Strafverteidiger übernimmt nicht nur die Verteidigung im Verfahren, sondern kann auch als Sprachrohr zur Presse fungieren. Ziel ist es, die Darstellung der Medien zu korrigieren und die Rechte des Beschuldigten zu wahren.

3. Einstweilige Verfügung

Um kurzfristig die Verbreitung falscher Informationen zu stoppen, kann eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragt werden.

4. Kommunikationsstrategie

Eine professionelle Medienstrategie kann helfen, das öffentliche Bild zu korrigieren. In sensiblen Fällen ist es ratsam, einen PR-Berater hinzuzuziehen.

Präventive Maßnahmen

  • Zurückhaltung gegenüber Medien: Beschuldigte sollten sich nicht vorschnell gegenüber Journalisten äußern. Alle Aussagen können potenziell gegen sie verwendet werden.

  • Anwaltliche Beratung: Bei Medienanfragen ist es sinnvoll, diese zunächst mit einem Anwalt zu besprechen.

  • Aufklärung über die Unschuldsvermutung: Öffentlichkeitsarbeit sollte die Grundsätze des fairen Verfahrens betonen.

Fazit

Falsche und vorverurteilende Berichterstattung über Strafverfahren kann die Betroffenen schwer belasten. Es ist jedoch möglich, sich effektiv zu wehren – sei es durch rechtliche Schritte oder eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit. Ein erfahrener Strafverteidiger ist hierbei ein unverzichtbarer Partner, um den Ruf des Mandanten zu schützen und für ein faires Verfahren einzutreten. Wichtig bleibt, Ruhe zu bewahren und gezielt gegen Fehlberichterstattung vorzugehen.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu falscher und vorverurteilender Berichterstattung über Strafverfahren

Strafrechtlich relevant wird eine vorverurteilende Berichterstattung, wenn eine Tatsache oder eine unwahre Tatsachenbehauptung über eine Person verbreitet wird, die geeignet ist, deren Ruf schwer zu beschädigen. In solchen Fällen kommen die Delikte der Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung nach dem StGB in Betracht, wenn die Verbreitung bewusst oder fahrlässig erfolgt.
Die Nachrede erfasst das Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, deren Wahrheit ungeklärt ist. Die Verleumdung geht weiter: Hier verbreitet der Täter bewusst eine unwahre Tatsachenbehauptung, um die betroffene Person in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Beide Delikte können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Wird eine unwahre oder verzerrende Äußerung im Internet verbreitet, kann die betroffene Person Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung und Schadensersatz verlangen. Sie kann zudem prüfen lassen, ob die Aussagen als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sind. Die Rechtsdurchsetzung ist aufgrund der schnellen Verbreitung von News besonders dringlich.
Eine Tatsachenbehauptung ist strafbar, wenn sie ehrenrührig, unwahr und geeignet ist, das Ansehen einer Person zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn solche Tatsachen ohne ausreichende Recherche veröffentlicht werden und das Opfer dadurch gesellschaftlich oder beruflich geschädigt wird.
Die Meinung ist durch Art. 5 GG geschützt. Dieser Schutz endet jedoch dort, wo unwahre Tatsachenbehauptungen oder strafbare Äußerungen wie Beleidigung, Nachrede oder Verleumdung erfolgen. Der Abwägungsprozess zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit ist zentral für die rechtliche Bewertung.
Wer bewusst oder fahrlässig unwahre Tatsachen verbreitet oder eine Person herabsetzt, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Angriffs und der Reichweite der Veröffentlichung, insbesondere wenn Aussagen im Internet veröffentlicht wurden und dort großen Hass auslösen können.
Betroffene sollten zeitnah juristischen Rat einholen, um Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf zu verlangen. Zudem können strafrechtliche Schritte eingeleitet werden, wenn eine Beleidigung, Nachrede oder Verleumdung vorliegt. Entscheidend ist, möglichst früh gegen die Verbreitung falscher News vorzugehen.
Ein Strafverteidiger kann als Sprachrohr für die betroffenen Personen auftreten, fehlerhafte Berichte korrigieren und die rechtlichen Interessen gegenüber Medien schützen. Er bewertet, ob Veröffentlichungen strafbar sind und ob Unterlassungsansprüche bestehen, und verhindert, dass eine einseitige Äußerung die öffentliche Wahrnehmung prägt.
Ja. Wenn falsche Tatsachen verbreitet werden oder eine Person unzulässig vorverurteilt wird, kann beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Diese Maßnahme stoppt die weitere Verbreitung und dient dem sofortigen Schutz der betroffenen Person vor Rufschädigung.
Vorverurteilende oder unwahre Berichte können erheblichen Druck auf die beschuldigte Person ausüben und das Verfahren indirekt beeinflussen. Sie können öffentliche Stimmung erzeugen, die auf das Opfer, Zeugen oder das Gericht wirken. Daher ist eine schnelle juristische Reaktion erforderlich, um ein faires und unbeeinflusstes Verfahren sicherzustellen.

Rechtsgebiet

Strafrecht-Mobile

Folgen Sie mir für weitere Videos aus der Welt des Strafrechts.

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihr Rechtsanwalt Dr. Frank K. Peter.

Adresse

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Worms (Hauptsitz)
Wilhelm-Leuschner-Str. 2
67547 Worms

Dr. Frank K. Peter Rechtsanwalt Frankfurt
Opernplatz
60313 Frankfurt am Main

Email: mail@doc-peter.de

Tel. 062419249992

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Kontakt