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Rechtsanwalt Anzeige wegen Raub (§ 249 StGB)? Ihre Anwälte für Strafrecht stehen an Ihrer Seite Worms

Dienstleistung im Strafrecht

Anzeige wegen Raub (§ 249 StGB)? Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht ist an Ihrer Seite.

Eine Anzeige wegen Raub oder schweren Raub gemäß §§ 249 ff. StGB stellt für die Betroffenen eine äußerst belastende Situation dar. Bereits der Verdacht eines Raubdelikts kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen – von Ermittlungsmaßnahmen über Untersuchungshaft bis hin zu einem öffentlichen Strafverfahren. In dieser Phase ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen, der Ihre Rechte wahrt und Ihre Verteidigung professionell aufbaut.

Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für Strafrecht zur Seite. Ich analysiere die Ermittlungsakte, prüfe die Beweislage und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen – sei es die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine Strafmilderung.

Wann ist der Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB gegeben?

Der Raub gemäß § 249 StGB zählt zu den schwersten Eigentumsdelikten im deutschen Strafrecht. Er ist erfüllt, wenn ich einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache wegnehme und dabei Gewalt gegen diese Person anwende oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben drohe, um mir oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen.

  • Ein Raub nach § 249 StGB vereint somit die Merkmale von Diebstahl und Nötigung.

    • Entscheidend ist die sogenannte Wegnahme – also das Brechen des fremden Gewahrsams und die Begründung eines neuen, von mir beherrschten Gewahrsams.

    • Die Sache muss dem Opfer gehören oder zumindest nicht mir selbst.

  • Wichtig ist, dass die Wegnahme unmittelbar mit dem Einsatz von Gewalt oder Drohung verbunden ist.

    • Nicht ausreichend ist es, wenn ich erst nachträglich den Entschluss zur Wegnahme fasste.

    • Zum Beispiel nach dem Tod oder der Flucht des Opfers.

  • Auch nicht verkehrsfähige Gegenstände, wie zum Beispiel Betäubungsmittel, können Gegenstand eines Raubes sein.

  • Wenn diese aus einem illegalen Geschäft stammen, gelten sie im strafrechtlichen Sinne als „fremd“ und können somit unter den Tatbestand des Raubes fallen.

Kontaktieren Sie mich jetzt für eine vertrauliche Erstberatung im Strafrecht – schnell, diskret und kompetent.

Was wird unter „Gewalt gegen eine Person“ gemäß § 249 StGB verstanden?

Der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) erfordert, dass ich Gewalt gegen eine Person anwende oder mit einer Gefahr für Leib oder Leben drohe. 

  • Unter „Gewalt“ verstehe ich im Strafrecht jede körperliche Einwirkung, die darauf abzielt, den Widerstand eines Opfers zu brechen oder es an Gegenwehr zu hindern.

  • Die Handlung muss dabei nicht brutal oder lebensgefährlich sein. 

    • Bereits vergleichsweise geringe körperliche Einwirkungen – wie das Festhalten, Einsperren oder gewaltsame Wegreißen einer Tasche – können ausreichen, um den Gewaltbegriff zu erfüllen. 

    • Auch der Einsatz von reizenden Stoffen oder körperlich beeinträchtigenden Mitteln, wie Deosprays oder Parfüm, wird von der Rechtsprechung als Gewalt anerkannt.

  • Wenn das Opfer die Handlung gar nicht bewusst wahrnimmt, beispielsweise im Schlaf, in betrunkenem Zustand oder bei Bewusstlosigkeit, kann dennoch eine strafbare Gewaltanwendung vorliegen. 

    • Maßgeblich ist allein, dass ich gezielt körperlich einwirke, um eine Wegnahme zu ermöglichen.

  • Reine Sachgewalt – wie das Zerstören eines Gegenstands – genügt grundsätzlich nicht, es sei denn, sie führt mittelbar zu einer körperlichen Beeinträchtigung einer Person.

Es wird Ihnen vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem Raubdelikt Gewalt angewendet zu haben? Dann sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden, um die Situation rechtlich zu überprüfen und Ihre Verteidigungsstrategie professionell zu entwickeln.

Was versteht man unter „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ gemäß § 249 StGB?

Ein Raub gemäß § 249 StGB kann nicht nur durch physische Gewalt, sondern auch durch eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben begangen werden.

  • Der Täter kündigt in diesem Zusammenhang ein unmittelbar bevorstehendes Übel an, um das Opfer zur Herausgabe einer Sache zu zwingen.

  • Eine solche Drohung kann verbal, gestisch oder durch schlüssiges Verhalten ausgedrückt werden. Beispiele dafür sind Äußerungen wie „Gib mir dein Geld, sonst verletze ich dich“, das Vorhalten einer Waffe (auch wenn sie ungeladen oder unecht ist) oder das Blockieren eines Fluchtwegs durch eine körperlich überlegene Person.

  • Entscheidend ist nicht, ob der Täter seine Drohung tatsächlich ausführen könnte, sondern dass sie bei dem Opfer den Eindruck einer realen Gefahr hinterlässt.

    • Auch unausgesprochene oder verdeckte Drohungen können den Tatbestand erfüllen – beispielsweise wenn eine Person durch ihr Verhalten deutlich macht, dass sie zu Gewalt bereit ist.

    • Darüber hinaus kann sich die Drohung auch gegen Dritte richten, wie etwa gegen Angehörige oder andere schutzbedürftige Personen.

  • Beispiel: Wenn ein Täter einem Passanten ein Messer vorhält und dessen Handy fordert, droht er also mit einem sofortigen Angriff, falls der Betroffene nicht gehorcht. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB.

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Person bedroht oder eingeschüchtert zu haben, um eine Wegnahme zu erzwingen? Zögern Sie nicht, mich als Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, um Ihre Verteidigung frühzeitig zu sichern und eventuelle Missverständnisse im Ermittlungsverfahren zu klären.

Wann liegt der notwendige Zusammenhang zwischen Gewalt, Drohung und Wegnahme beim Raub vor?

Damit eine Handlung als Raub im Sinne des § 249 StGB angesehen werden kann, reicht es nicht aus, dass eine Person Gewalt anwendet oder mit einer Gefahr für Leib oder Leben droht und gleichzeitig eine fremde Sache entwendet. Entscheidend ist, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme besteht.

  • Dieser Zusammenhang muss sowohl zeitlich als auch funktional gegeben sein: 

    • Die Gewalt oder Drohung muss gezielt eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

    • Wenn die Wegnahme erst später erfolgt – also unabhängig von der vorhergehenden Gewaltanwendung –, liegt kein Raub vor, sondern möglicherweise ein anderes Delikt, wie etwa Diebstahl oder Körperverletzung.

  • Zusammengefasst: Nur wenn die Drohung oder Gewalt unmittelbar der Erlangung der Beute dient, erfüllt die Tat den Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB.

Wird Ihnen vorgeworfen, Gewalt oder Drohung im Zusammenhang mit einer Wegnahme angewendet zu haben? Lassen Sie Ihren Fall von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht prüfen – eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Der Unterschied zwischen Raub und Diebstahl

Raub (§ 249 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) zählen zu den zentralen Vermögensdelikten im deutschen Strafrecht. Beide Delikte erfordern, dass eine fremde bewegliche Sache entwendet wird – der wesentliche Unterschied liegt jedoch in der Art der Wegnahme.

  • Beim Diebstahl erlangt der Täter heimlich oder ohne Anwendung von Gewalt den Besitz einer Sache, meist unbemerkt oder durch List. 

    • Typische Beispiele sind das unbemerkte Entwenden einer Geldbörse oder das Entgegennehmen eines Gegenstands. 

    • Der Eigentümer wird dabei nicht körperlich angegriffen oder bedroht.

  • <spanIm Gegensatz dazu stellt der Raub die gewaltsame Form der Wegnahme dar. 

    • Der Täter setzt körperliche Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ein, um das Opfer einzuschüchtern und dessen Widerstand zu brechen. 

    • Somit handelt es sich um eine qualifizierte Form des Diebstahls, die deutlich härter bestraft wird.

  • Entscheidend ist daher, ob Gewalt oder Drohung unmittelbar mit der Wegnahme verbunden sind. 

    • Wird die Tasche beispielsweise unter Krafteinwirkung entrissen, liegt regelmäßig ein Raub gemäß § 249 StGB vor. 

    • Erfolgt die Wegnahme hingegen unbemerkt, handelt es sich lediglich um Diebstahl nach § 242 StGB.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Sache gewaltsam oder heimlich entwendet zu haben, sollten Sie unverzüglich rechtlichen Beistand suchen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann überprüfen, welcher Tatbestand tatsächlich gegeben ist und welche Verteidigungsstrategie erfolgversprechend sein könnte.

Unterscheidung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

Auf den ersten Blick scheinen Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ähnlich zu sein, da in beiden Fällen Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Anwendung kommen. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch in der Art der Vermögensverschiebung.

  • Beim Raub entzieht der Täter dem Opfer aktiv eine Sache – gegen dessen Willen.

    • Die Gewalt oder Drohung zielt unmittelbar darauf ab, den Widerstand des Opfers zu brechen und die Wegnahme durchzusetzen.

    • Das Ziel ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache.

  • Die räuberische Erpressung hingegen basiert auf einer Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.

    • Das Opfer überlässt die Sache freiwillig, häufig aus Angst vor der angedrohten Gewalt.

    • Hierbei steht nicht die Wegnahme, sondern die Zwangseinwirkung zur Vermögensverfügung im Vordergrund.

    • Eine räuberische Erpressung kann sich auch auf andere Vermögensvorteile beziehen – wie beispielsweise eine erzwungene Zahlung, Unterschrift oder Überweisung.

  • Ein praktisches Unterscheidungsmerkmal ist das äußere Tatbild:

    • Raub liegt vor, wenn der Täter die Sache aktiv entreißt oder sich aneignet.

    • Räuberische Erpressung ist anzunehmen, wenn das Opfer die Sache selbst herausgibt, wenn auch unter Zwang.

  • Entscheidend ist also, wie das Geschehen objektiv verläuft – ob das Opfer handelt oder der Täter.

  • Diese feine Abgrenzung spielt in der Praxis eine zentrale Rolle, da Raub in der Regel mit höheren Strafen geahndet wird.

Wird Ihnen Raub oder räuberische Erpressung vorgeworfen? Als erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht kann ich prüfen, welcher Tatbestand tatsächlich gegeben ist und welche Verteidigungsstrategie am besten geeignet wäre.

Die Sanktion für ein Raubdelikt gemäß §§ 249 ff. StGB

Ein Raubdelikt gemäß §§ 249 ff. StGB gehört zu den gravierendsten Straftaten im deutschen Strafrecht und wird entsprechend streng bestraft. Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Tat sowie den Begleitumständen – insbesondere danach, ob Waffen eingesetzt, Opfer verletzt oder sogar getötet wurden.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Strafrahmen:

  • Raub (§ 249 StGB): Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

  • Schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren

  • Besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren

  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe

Die Strafe kann sich erheblich erhöhen, wenn beispielsweise Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet, weitere Personen involviert oder erhebliche Verletzungen verursacht wurden.

Wenn Ihnen ein Raub gemäß § 249 StGB oder ein schwerer Raub zur Last gelegt wird, sollten Sie umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen. Eine frühzeitige und gezielte Verteidigungsstrategie kann entscheidend sein, um ein faires Verfahren und eine mögliche Strafmilderung zu erzielen.

Rechtsanwälte für Strafrecht – Verteidigung im Falle des Vorwurfs des Raubes (§ 249 StGB)

Ein Vorwurf des Raubes gemäß § 249 StGB gehört zu den gravierendsten Anklagen im Strafrecht. Den Betroffenen drohen hohe Freiheitsstrafen sowie erhebliche persönliche Konsequenzen – angefangen beim Verlust des Arbeitsplatzes bis hin zur Untersuchungshaft. In dieser Situation benötigen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt, der Ihre Rechte konsequent schützt und die passende Strategie entwickelt.

Als erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung ab dem ersten Tag – mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Mein Leistungsspektrum umfasst:

  • Sofortige Übernahme der Verteidigung nach einer Anzeige oder Festnahme

  • Einsicht in die Ermittlungsakte und umfassende Analyse der Beweislage

  • Bewertung der Tatbestandsmerkmale (Gewalt, Drohung, Wegnahme, Zueignungsabsicht)

  • Prüfung auf rechtliche Alternativen, etwa ob tatsächlich ein Raub (§ 249 StGB) oder ein milderes Delikt wie Diebstahl (§ 242 StGB) oder räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) vorliegt

  • Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie, abgestimmt auf Ihre Situation

  • Vorbereitung und Begleitung von Vernehmungen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden

  • Vertretung in Hauptverhandlungen, Berufungen oder Revisionen

Insbesondere bei Raubdelikten kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Strafrecht bereits in der Ermittlungsphase entscheidend sein. Nur durch frühzeitige Akteneinsicht und strategisches Vorgehen lassen sich belastende Aussagen, Beweisfehler oder unrechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen wirksam abwehren.

Wenn Ihnen ein Raub nach § 249 StGB oder ein schwerer Raub vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Kontaktieren Sie mich, bevor Sie eine Aussage machen. Ich vertrete Sie engagiert, strategisch und diskret – mit dem Ziel, Ihre Freiheit und Zukunft zu sichern.

Häufige Fragen (FAQ)

Bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) entnimmt der Täter heimlich oder ohne Gewaltanwendung eine Sache. Im Gegensatz dazu wird beim Raub (§ 249 StGB) die Sache durch Gewalt oder Drohung erlangt. Die Drohung oder Gewalt muss dabei unmittelbar darauf abzielen, den Widerstand des Opfers zu überwinden.

Raub (§ 249 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet. Bei schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 StGB) sind es mindestens drei Jahre, während bei besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) mindestens fünf Jahre drohen. Wenn die Tat zum Tod führt, sieht § 251 StGB eine Strafe von mindestens zehn Jahren bis lebenslang vor.
„Gewalt gegen eine Person“ bezeichnet jede körperliche Einwirkung, die darauf abzielt, den Widerstand des Opfers zu überwinden – beispielsweise durch Festhalten, Schlagen, Einsperren oder das Wegreißen einer Tasche. Die Gewalt muss unmittelbar der Wegnahme dienen.
Beim Raub entzieht der Täter dem Opfer aktiv dessen Eigentum. Im Gegensatz dazu wird bei der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) das Opfer durch Gewalt oder Drohung dazu bewegt, die Sache selbst herauszugeben. Der Unterschied besteht somit in der Art der Vermögensverschiebung.
Ein schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn ich als Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei mir führe oder gemeinsam mit anderen handle. Ein besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn ich eine Waffe einsetze oder das Opfer verletze.
Ja, auch der versuchte Raub ist gemäß § 249 Abs. 2 StGB strafbar. Das bedeutet, dass bereits die vorbereitende Handlung – also der Versuch – eine Strafe nach sich ziehen kann. Die genaue Höhe der Strafe hängt davon ab, wie weit der Versuch fortgeschritten war und ob es beim Versuch blieb oder zu einer tatsächlichen Wegnahme kam.
Die Zueignungsabsicht stellt ein zentrales Element des Raubes (§ 249 StGB) dar. Sie ist gegeben, wenn ich als Täter eine fremde Sache oder deren Wert rechtswidrig an mich bringen oder nutzen möchte. Fehlt diese Absicht, handelt es sich nicht um Raub, sondern um ein anderes Delikt.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Raubes wird eingeleitet, sobald ich als Rechtsanwalt oder die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem möglichen Raubdelikt erlangen – sei es durch eine Anzeige, eine Zeugenaussage oder eine Videoaufnahme. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt können Hausdurchsuchungen, Vernehmungen oder Haftbefehle stattfinden.
Geben Sie keine Erklärung ab, ohne zuvor einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben. Setzen Sie sich umgehend mit mir als erfahrenem Strafverteidiger in Verbindung, bevor Sie mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sprechen. Jede unbedachte Aussage kann Ihre Verteidigung erheblich beeinträchtigen.
Ein Rechtsanwalt für Strafrecht übernimmt die Verteidigung, beantragt Akteneinsicht, prüft die Beweislage und entwickelt eine individuelle Strategie. Mein Ziel ist es, das Verfahren frühzeitig einzustellen, eine mildere Bewertung zu erreichen oder eine Strafmilderung sowie einen Freispruch zu erlangen.

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