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Wirtschaftsstrafrechtliche Delikte und die Strafen

Wirtschaftsstrafrechtliche Delikte und die Strafen

von Dr. Frank Peter | 02.04.24 | Allgemeines, Strafverteidigung, Wirtschafsstrafrecht

Eine Wirtschaftsstraftat ist eine strafbare Handlung, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verübt wird. Jährlich werden über 50.000 Wirtschaftsdelikte registriert, wobei die Anzahl stetig zunimmt.

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Regelungen, die darauf abzielen, strafbares Verhalten im wirtschaftlichen Kontext zu verhindern und zu ahnden. Typische Beispiele für Wirtschaftsstraftaten sind Betrug, Untreue, Bestechung, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung und Insiderhandel. Die Täter verstoßen hier gegen wirtschaftsrechtliche Bestimmungen mit dem Ziel, finanzielle Vorteile zu erlangen oder ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst also spezifische Delikte, die mit wirtschaftlichen Aktivitäten in Verbindung stehen. Die Anwendungsbereiche des Wirtschaftsstrafrechts sind vielfältig und betreffen nicht nur große Konzerne, sondern auch mittelständische Unternehmen und Einzelpersonen. Wirtschaftsstraftaten können schwerwiegende Konsequenzen für den Täter haben. Eine kompetente rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt, wie Dr. Peter, ist entscheidend, um sich gegen etwaige Vorwürfe im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts angemessen verteidigen zu können. Im Wirtschaftsstrafrecht sind eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften relevant.Neben den Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) spielen auch andere strafrechtlichen Nebengebiete, wie zB. das Steuerstrafrecht, eine grosse Rolle. Eine fundierte Kenntnis dieser Vorschriften ist unerlässlich, um Mandaten optimal zu verteidigen.

Inhaltsverzeichnis: 

  1. § 263 StGB: Betrug
  2. § 266 StGB: Untreue
  3. § 299 StGB: Bestechung
  4. § 283 StGB: Insolvenzverschleppung
  5. § 370 AO: Steuerhinterziehung

§ 263 StGB: Betrug

Betrug ist eine strafbare Handlung, die auf Täuschung beruht und zur Vermögensverfügung des Opfers führt. Gemäß § 263 StGB ist ein Betrug die
absichtliche Täuschung durch falsche Angaben oder sonstige unlautere Machenschaften. Die Begehung von Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Besonders schwere Fälle von Betrug können sogar mit einer längeren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Ein schwerer Betrug liegt nach § 263 Abs. 3 StGB insbesondere vor, wenn man gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Das Gesetz sieht hier als Strafe nur noch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 

Betrug kann in vielfältigen Formen auftreten. Immer wieder werden neue Betrugsmaschen entwickelt, die sich natürlich auch an (technische) Fortschritte anpassen. Betrügerische Handlungen reichen dabei vom Nichtzahlen an einer Supermarktkasse durch verstecken von Waren in einer anderen Verpackung, das Nicht-Scannen von Artikeln an einer Selbstscanner-Kasse, Nichtzahlen an einer Tankstelle, „Heiratsschwindel“, und Internetbetrügereien, zB. mit Fake-Shops oder nicht bezahlten oder versandten Bestellungen. Besonders im digitalen Zeitalter ist die Begehung von Internetbetrug ein weit verbreitetes Phänomen. Die Täuschung und betrügerischen Machenschaften online können schwerwiegende Konsequenzen für Opfer haben, wie den Verlust von hohen Geldbeträgen. Um sich vor einem Internet-Betrug zu schützen, ist es entscheidend, sich stets über die gängigen Betrugsmaschen zu informieren und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Achten Sie deshalb insbesondere darauf, keine sensiblen Daten preiszugeben oder auf verdächtige Links zu klicken. Nutzen Sie sichere Passwörter und aktualisieren Sie regelmäßig Ihre Sicherheitssoftware. 

Betrug ist ein relativ kompliziertes strafrechtliches Delikt. Wird Ihnen ein Betrug vorgeworfen, benötigen Sie unbedingt eine kompetente strafrechtliche Beratung, damit Sie nicht zu Unrecht verurteilt werden.

§ 266 StGB: Untreue

Bei der Untreue gemäß § 266 StGB geht es um die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht durch den Täter, wodurch ein Schaden am Vermögen des Betroffenen entsteht. Diese Vermögensbetreuungspflicht kann aus einem Vertrag, einem Gesetz oder einer sonstigen Rechtsgrundlage resultieren. Man muss zudem zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Untreue unterscheiden. Während die zivilrechtliche Untreue primär auf Schadensersatzforderungen abzielt und vor allem im Rahmen von Vertragsverletzungen relevant wird, befasst sich das Strafrecht mit der strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung des Täters. Im Falle einer Verurteilung wegen Straftat Untreue gemäß § 266 StGB können die Konsequenzen besonders schwerwiegend sein. Der Täter riskiert eine empfindliche Strafe, die je nach Schwere der Tat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reichen kann. Auch drohen finanzielle Sanktionen und möglicherweise sogar die Einziehung von Vermögenswerten, die durch die untreue Handlung erlangt wurden.

Bei der Untreue ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen. Der Täter schädigt dieses Vermögen, indem er gerade eine Vertrauensstellung ausnutzt, die ihm zu dem Zweck eingeräumt wurde, das Vermögen des Geschäftsherrn in dessen Interesse zu betreuen. Der Untreuetatbestand umfasst zwei unterschiedliche Alternativen: den Missbrauchstatbestand und den Treuebruchstatbestand. Beim Missbrauchstatbestand muss der Täter eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis missbraucht haben. Beim Treuebruchstatbestand muss der Täter die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzen. Typische Fälle der Untreue sind zum Beispiel Amtsuntreue, Haushaltsuntreue, die „schwarze Kasse“, Risikogeschäfte oder Kick-Back-Zahlungen.

Ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung von Untreuetaten ist der Vorsatz. Gemäß § 266 StGB muss der Täter vorsätzlich handeln, um die Vermögensbetreuungspflicht zu verletzen. Es ist daher essenziell, den Vorsatz des Täters genau zu prüfen und ggf. anzugreifen.

§ 299 StGB: Bestechung

In einer Welt, in der Wettbewerb und Geschäftsinteressen hoch im Kurs stehen, wird die Bestechung oft dazu eingesetzt, sich Vorteile zu verschaffen. Dies ist natürlich strafbar. Bei Bestechung und Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB drohen ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen. Wer einem Amtsträger oder einem in einem besonderen öffentlichen Amt tätigen Dritten einen Vorteil für eine pflichtwidrige Handlung verspricht, anbietet oder gewährt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Auch die Annahme eines solchen Vorteils zieht strafrechtliche Folgen nach sich.

Mit dem Vorwurf einer Bestechung bzw. Bestechlichkeit sieht man sich ungerne konfrontiert. Dieser Vorwurf beinhaltet immer den Hinweis auf die eigene Käuflichkeit und die fehlende Möglichkeit, frei selbst zu entscheiden. Bestechung liegt vor, wenn man einem Amtsträger für eine Amtshandlung pflichtverletzender Natur ein Vorteil bietet. Lässt sich dieser Amtsträger dann auf das Angebot ein, so wird macht sich dieser Amtsträger der Bestechlichkeit strafbar. Die Geldsumme als Gegenleistung für eine Amtshandlung ist für die Strafbarkeit nicht entscheidend. Nach § 334 StGB handelt es sich um eine Straftat, die sich an einen klar und eng definierten Personenkreis richtet, nämlich Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.

Der Aktive, der der Amtsperson einen Vorteil für die pflichtverletzende Handlung anbietet, macht sich der Bestechung schuldig, während die Amtsperson, die das Angebot annimmt, sich der Bestechlichkeit bzw. der Vorteilsnahme nach § 331 StGB strafbar macht. Die Bestechlichkeit als solche erfüllt ebenso wie die Bestechung einen Straftatbestand und wird dementsprechend ebenso strafrechtlich gewürdigt. Für die Vorteilsnahme im Sinne des § 331 StGB sieht der Gesetzgeber eine Maximalfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Die angebotene bzw. erlangte Gegenleistung muss nicht materieller Natur, also nicht unbedingt Geld, sein. Lediglich kleine Aufmerksamkeiten fallen noch nicht darunter, solange sie allgemein üblich sind. Ein paar Weihnachtsplätzchen oder ein Kugelschreiber sind daher noch hinnehmbar.

§ 283 StGB: Insolvenzverschleppung

Ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung wird immer dann eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass der Pflicht zur Antragstellung im Insolvenzverfahren bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht fristgemäß nachgekommen wurde.

Ein Insolvenzverfahren ist zu eröffnen wegen Zahlungsunfähigkeit, also wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei wird auf einen Zeitraum von drei Wochen und 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten abgestellt. Auch ist das Insolvenzverfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen, also wenn bereits absehbar ist, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Auch ist das Insolvenzverfahren bei Überschuldung zu eröffnen. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Allerdings nur, wenn dabei auch die Fortführung des Unternehmens sehr unwahrscheinlich ist.

Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 und 6 InsO dient der Absicherung der Insolvenzantragspflicht und ist immer dann einschlägig, wenn der Beschuldigte den von ihm zu stellenden Insolvenzantrag entweder gar nicht, verspätet oder unzulässig stellt.
Nur Geschäftsleute und Organmitglieder juristischer Personen müssen rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen und können sich bei Verspätung strafbar machen, wenn die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrag bestanden hat. Für eine Privatpersonen besteht hingegen keine Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Antragspflichtig sind bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft die einzelnen Mitglieder des Vorstands und bei einer GmbH die Geschäftsführer. Für eine Strafbarkeit ist es erforderlich, dass die Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig unterlassen worden ist. Wird die Antragspflicht vorsätzlich verletzt, sieht § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Liegt Fahrlässigkeit vor, beläuft sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Die Insolvenzverschleppung kann schwerwiegende Konsequenzen zum Beispiel für Geschäftsführer haben. Die rechtlichen Anforderungen sind äusserst komplex und erfordern Fachwissen. Bei Anzeichen von zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist schnelles Handeln entscheidend.

§ 370 AO: Steuerhinterziehung

In Deutschland unterliegen Privatpersonen und Unternehmen umfangreichen Steuerregelungen. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schnell kann der Verdacht des Verstoßes gegen das Steuerrecht aufkommen und man eine Steuerhinterziehung vorgeworfen bekommen. Hierzu müssen falschen oder unvollständige Angaben in einer Steuererklärung gemacht worden sein, wobei das Steuerecht regelt, welche Angaben konkret gemacht werden müssen. Auch wird eine die leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO sanktioniert. Hier droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.Voraussetzung ist allerdings immer, dass es auch tatsächlich zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist. Haben die falschen Angaben keine Auswirkung auf die Steuerlast, liegt keine Steuerstraftat vor. Die Strafhöhe hängt immer maßgeblich von der hinterzogenen Steuer ab. So wird man ab einer hinterzogenen Steuer von 100.000 Euro regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe rechnen müssen, da noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sofern zB keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Ab eines Hinterziehungsbetrages von 1.000.000 Euro wird eine Aussetzung zur Bewährung dagegen nur noch schwer möglich sein. 

Im Steuerstrafrecht kann man einer Strafbarkeit mit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO unter Umständen entgehen, aber nur, wenn diese rechtzeitig erfolgt und vollumfänglich ist. An diese werden also hohe Anforderungen gestellt. So müssen vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung die unrichtigen Angaben vollumfänglich berichtet und die hinterzogene Steuer nachentrichtet werden. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine Besonderheit des Steuerstrafrechts. Im allgemeinen Strafrecht führt eine Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit, wirkt sich lediglich strafmildernd aus.

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht aus Worms

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